Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO)

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Transkript:

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO) vom 11. Dezember 2014

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Grundsatz... 1 II. ANSCHLUSSGEBÜHREN... 1 Art. 2 Gebührenpflicht... 1 Art. 3 Bemessung der Anschlussgebühr... 1 Art. 4 Besonders hoher Abwasseranfall... 2 III. BENÜTZUNGSGEBÜHREN... 2 Art. 5 Bemessung der Benützungsgebühr... 2 Art. 6 Gewichtung der Grundstücksflächen... 2 Art. 7 Zuschlag für erhöhte Verschmutzung... 3 Art. 8 Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben... 3 Art. 9 Mindestgebühr... 3 Art. 10 Reduktion... 3 IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN... 3 Art. 11 Kompetenz zur Festsetzung... 3 Art. 12 Schuldner... 4 Art. 13 Teilfinanzierung des Gewässerunterhalts... 4 V. ZAHLUNGSMODALITÄTEN... 4 Art. 14 Rechnungsstellung und Fälligkeit... 4 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 4 Art. 15 Rekursrecht... 4 Art. 16 Inkrafttreten... 4

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen - 1 - I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Grundsatz 1 Im Sinne von Art. 31 der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen SEVO erhebt die Gemeinde folgende Abwassergebühren a. Anschlussgebühren für den Anschluss von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen an die öffentliche Siedlungsentwässerung, b. Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung und für die Abwasserreinigung. 2 Erfolgt die Siedlungsentwässerung in das Netz einer anderen Gemeinde, so gelangen nebst den Aufwendungen für den Leitungsunterhalt die Ansätze der Abnehmergemeinde zur Verrechnung. 3 Zur Sicherstellung der Kostendeckung und zur Gewährleistung der Transparenz wird eine integrierte Betriebsrechnung ( 125 Gemeindegesetz) mit Spezialfinanzierung ( 126, Abs. 2 Gemeindegesetz) geführt. II. Art. 2 Art. 3 ANSCHLUSSGEBÜHREN Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Anlage an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Massgebend ist die offizielle Abnahme des Anschlusses oder der Zuleitung durch das Kontrollorgan. Weigert sich ein Grundeigentümer, seine Liegenschaft anzuschliessen, sind die Gebühren geschuldet, sobald der Anschlussentscheid rechtskräftig ist. Bemessung der Anschlussgebühr 1 Die Anschlussgebühr wird nach der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude bemessen. Sie beträgt 1 % exkl. MwSt. der Gebäudeversicherungssumme sämtlicher Haupt- und Nebenbauten. Die Gebäudeversicherungssumme berechnet sich wie folgt: Gebäudeversicherungssumme = Basiswert x Teuerungsfaktor des Anschlussjahres 2 Werden Grundstücke an die öffentliche Siedlungsentwässerung angeschlossen mit Anlagen, für die keine Gebäudeversicherungssumme ermittelt werden kann (wie Parkplätze oder andere befestigte Flächen, Schwimmbäder usw.), setzt der Gemeinderat die Anschlussgebühr nach Art und Menge des anfallenden Abwassers fest. 3 Bauliche Werterhöhungen am Gebäude wie Innen- und Dachausbauten sowie Vergrösserungen des umbauten Raumes unterliegen der Gebührenpflicht zu den Ansätzen gemäss Absatz 1. 4 Bei wertvermehrenden Aus- und Umbauten mit einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes bis 50'000 Franken, werden keine Nachforderungen von Anschlussgebühren erhoben. Für die Ermittlung der Nachforderung bei darüber hinausgehender Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes, werden die ersten 50'000 Franken in Abzug gebracht.

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen - 2-5 Wird ein Gebäude abgebrochen oder durch Brand oder andere Ereignisse zerstört, und wird an dessen Stelle innert 5 Jahren eine Neubaute errichtet, wird, sofern bereits früher die Anschlussgebühr erhoben wurde, die ursprünglich geleistete Zahlung bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet (Basiswert Neubau abzüglich Basiswert der zerstörten Gebäude). Art. 4 Besonders hoher Abwasseranfall Für Liegenschaften oder Betriebe mit besonders hohem Abwasseranfall kann der Gemeinderat eine spezielle, erhöhte Anschlussgebühr erheben, die sich an den zusätzlich entstehenden Kosten für Entsorgung und Reinigung (Grenzkosten) orientiert. III. Art. 5 BENÜTZUNGSGEBÜHREN Bemessung der Benützungsgebühr 1 Die Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Summe der zwei Komponenten: a. Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gemäss Art. 6 gewichteten Grundstücksflächen in Quadratmetern, und b. Mengengebühr aufgrund des genutzten Wassers [Verbrauch in Kubikmetern (m 3 )], unabhängig von der Bezugsquelle. 2 Der Ertrag aus der Grundgebühr soll in der Rechnung der öffentlichen Siedlungsentwässerung ungefähr einen Drittel des Gesamtertrages der Benutzungsgebühren erreichen. Der restliche Ertrag (zwei Drittel) soll aus der Mengengebühr geschöpft werden. Art. 6 Gewichtung der Grundstücksflächen 1 Berechnung der massgebenden Grundstücksfläche Die Parzellenfläche jedes Grundstückes wird vor der Gewichtung auf die nächsten fünfzig Quadratmeter abgerundet. 2 In Abhängigkeit der möglichen Nutzung des Grundstückes nach der jeweils geltenden Zonenzugehörigkeit werden folgende Faktoren (Multiplikatoren) festgelegt: a. Nicht überbaute, angeschlossene Grundstücke Faktor 0,2 b. Wohnzonen W2 A + B Faktor 1,0 c. Wohnzone W3 Faktor 1,5 d. Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG 2 + 3 Faktor 1,5 e. Kernzone, Zentrumszone, Wohn- und Gewerbezonen A + B Faktor 2,0 f. Industriezonen I 4 + 8 Faktor 3,0 g. Zone für öffentliche Bauten OE Faktor 2,0 h. Strassen, Hartbelagsflächen etc. Faktor 3,0 3 Werden für die Strassen- und Wegentwässerung öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen benutzt, ist deren Eigentümer gebührenpflichtig. Die massgebende Fläche entspricht der effektiv in die Gemeindekanalisation entwässerten Belagsfläche.

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen - 3-4 Für Bauten in Freihalte-, Erholungs-, Reserve- und Landwirtschaftszonen, die über keine ausgeschiedene Parzellenfläche verfügen, wird die für die Gebühren massgebende Fläche aus der Summe der Geschossflächen ermittelt. Die massgebende Fläche ergibt sich aus der Multiplikation der Geschossflächen mit dem in Abhängigkeit von der Nutzung anzuwendenden Faktor. Die einzelnen Faktoren betragen: a. reine Wohnbauten Faktor 3,0 b. gemischte Nutzung Faktor 3,5 c. rein gewerbliche Nutzung Faktor 4,0 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Zuschlag für erhöhte Verschmutzung Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Abwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren erfolgt nach Anhang B «Berechnung der Zuschlagsfaktoren für Industrie und Gewerbe» der VSA/FES-Richtlinie «Finanzierung der Abwasserentsorgung» (Ausgabe 2006 / oder jeweils aktuelle Ausgabe). Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben Fehlen Angaben zur Verbrauchsmenge, wird als Mengengebühr ein Pauschalbetrag eingesetzt, der auf Erfahrungswerten des Wasserverbrauchs für ähnliche Bauten und Anlagen basiert. Fehlen entsprechende Werte, wird der Abwasseranfall mittels einer Stichprobe ermittelt und der Pauschalbetrag über den Zeitraum des Abwasseranfalls bestimmt. Mindestgebühr 1 Für die Benutzung der Abwasseranlagen wird eine jährliche Benutzungsgebühr (Grund- und Mengengebühr) von mindestens 20 Franken in Rechnung gestellt. 2 Bei erhöhtem administrativem Aufwand (z.b. Ratenzahlungen, wiederholte Einzahlung von Fehlbeträgen usw.) kann die zuständige Behörde dem Verursacher die zusätzlich anfallenden Aufwendungen nach dem geltenden kommunalen Gebührenreglement in Rechnung stellen. Art. 10 Reduktion Weist ein Wasserbezüger nach, dass er das bezogene Wasser rechtmässig zu einem wesentlichen Teil nicht in die Siedlungsentwässerung ableitet, kann die Mengengebühr reduziert werden. Der Bezüger muss in diesem Fall einen entsprechenden Wasserzähler installieren bzw. von der Gemeinde mieten. IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 11 Kompetenz zur Festsetzung 1 Der Gemeinderat erlässt die Gebührentarife, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind. 2 Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen - 4 - Art. 12 Schuldner Gebührenschuldner ist bei allen Gebühren der Grundeigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Art. 13 Teilfinanzierung des Gewässerunterhalts 1 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Voranschlags der Gemeinde finanzielle Mittel aus der öffentlichen Siedlungsentwässerung für Massnahmen einsetzen, die an den im Unterhaltsplan bezeichneten Gewässern auszuführen sind. 2 Zu diesem Zweck dürfen bis zu 10 % der jährlichen Einnahmen aus Abwassergebühren verwendet werden. Die Abwassergebühren werden, sofern notwendig, angepasst. V. ZAHLUNGSMODALITÄTEN Art. 14 Rechnungsstellung und Fälligkeit 1 Alle Gebühren werden 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins vorbehalten. ( 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2). 2 Mit der Erteilung der Bewilligung über die Grundstücksentwässerung ist die Anschlussgebühr in Form eines zinsfreien Bardepots oder einer Bankgarantie sicherzustellen. Die Baufreigabe erfolgt erst nach der Sicherstellung. Die Anschlussgebühr wird nach der Erstellung des Kanalisationsanschlusses aufgrund der Schlussabrechnung endgültig und über das Depot des ausgeführten Bauvorhabens in Rechnung gestellt. 3 Die Benutzungsgebühr wird mindestens jährlich in Rechnung gestellt. Akontorechnungen sind zulässig. Die Rechnung kann in Form einer Verfügung eröffnet werden. 4 Sämtliche in dieser Verordnung aufgeführten Gebühren sind mehrwertsteuerpflichtig. 5 Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt vorbehalten. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 15 Rekursrecht Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, dem Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz sowie dem Planungsund Baugesetz. Art. 16 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen. Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die bisherige Verordnung vom 22. Juni 1999, über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen, aufgehoben.

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen - 5 - Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2014. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Thomas Vacchelli Der Schreiber a.i.: Walter Suter Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.