GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND
Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt gestützt auf 103 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG AG) vom 19. Januar 1993 das nachstehende Reglement: 1 Es ist nur mit gemeinderätlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge oder deren Anhänger (z.b. Wohnwagen, Lastwagenanhänger) über Nacht, von 19.00 bis 08.00 Uhr, regelmässig auf öffentlichem Grund oder allgemein zugänglichen gemeindeeigenen Parkplätzen abzustellen. Als regelmässiges Parkieren gilt ein mindestens dreimaliges Abstellen des Motorwagens pro Woche im Zeitraum von 19.00 bis 08.00 Uhr. 2 Die Bewilligung für das Dauerparkieren wird gegen Entrichtung der im Reglement umschriebenen Gebühr allen in Böttstein wohnhaften Motorfahrzeugbesitzern erteilt, die über keinen Parkplatz auf privatem Grund verfügen und deshalb auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von 103 BauG AG angewiesen sind. 3 Als Fahrzeugbesitzer im Sinne dieses Reglementes gilt der Halter oder diejenige Person, welcher das Fahrzeug zur selbständigen Benutzung während längerer Dauer überlassen wird. Wochenaufenthalter sind den in Böttstein wohnhaften Fahrzeugbesitzern gleichgestellt. 4 In Böttstein wohnhafte Fahrzeugbesitzer, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen auf privatem Grund ein Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht zu parkieren, gelten grundsätzlich als gebührenpflichtig und haben innert 30 Tagen seit dem Zuzug in die Gemeinde um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Bewilligungspflicht erlischt mit dem Wegzug des Fahrzeugbesitzers aus der Gemeinde Böttstein oder mit der Leistung des Nachweises gemäss Abs. 1. Wer den Nachweis über das Vorhandensein eines Rechts zum nächtlichen Parkieren erbringt, sein Fahrzeug jedoch trotzdem regelmässig auf öffentlichem Grund oder gemeindeeigenen Parkplätzen abstellt, bedarf einer Bewilligung für das Dauerparkieren und schuldet die Gebühr.
5 Die Bewilligung für das Dauerparkieren gemäss diesem Reglement gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Sie berechtigt den Besitzer lediglich, sein Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren. Sie begründet keine Haftpflicht der Gemeinde. Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt monatlich: 6 a) für leichte Motorwagen (Personenwagen, Kleinbusse, Lieferwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge oder deren Anhänger: Fr. 40. (exkl. MwSt.) b) für schwere Motorwagen (Lastwagen, Gesellschaftswagen, Motorkarren, Sattelschlepper, Wohnmotorwagen, Arbeitsmotorwagen oder deren Anhänger) oder deren Anhänger Fr. 60. (exkl. MwSt.) Die Gebühr wird im Voraus für die Dauer von sechs Monaten erhoben. Wird ein Fahrzeug während mindestens 3 Monaten nachweisbar nicht auf öffentlichem Grund parkiert, wird die Gebühr anteilsmässig zurückerstattet. 7 Die Gebühr für die Bewilligung ist solange geschuldet, bis der Fahrzeugbesitzer den Nachweis erbringt, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abgegeben. Sie muss gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden. 8 9 Die Gemeindeverwaltung sowie durch den Gemeinderat speziell ernannte Personen werden mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt. Das Inkasso erfolgt durch die Finanzverwaltung. 10 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich den mit der Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, wird gemäss 162 BauG bestraft. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Ordnungsbussen.
11 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten beginnt für die in diesem Zeitpunkt bereits in der Gemeinde wohnhaften Fahrzeugbesitzer die Frist für die Einholung der Bewilligung im Sinne von 4 Abs. 1 zu laufen. GEMEINDERAT BÖTTSTEIN Gemeindeammann: Gemeindeschreiber: Agnes Canonica Theo Minikus Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung Böttstein vom 21. November 2007. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.