Patienten helfen Der Letter des NÖ Patientenanwalts

Ähnliche Dokumente
Patienten helfen. Netzwerk Ombudsstellen NEO Ein innovatives Projekt der NÖ PPA in Zusammenarbeit mit der Ombudsfrau des KH Hainburg

Patienten helfen. Sollen/wollen wir Sterbende töten? Zur Auflösung einer (Begriffs-) Ver(w)irrung

orientierung aus politik und gesellschaft Impressum

Patienten helfen. Patientenanwalt bleib bei Deinem Leisten Mai 2005

Patienten helfen Der Letter des NÖ Patientenanwalts

PATIENTENORIENTIERUNG

orientierung aus politik und gesellschaft

Patientenmobilität in der EU?

stille Revolution im Gesundheitswesen

orientierung aus politik und gesellschaft Die WHO kritisierte Österreichs Gesundheitswesen bereits 1969 in Hinblick auf Impressum

Pflege im Wandel. Gesellschaftspolitische Möglichkeiten. Landesrätin Mag. Barbara Schwarz

Mit den Apotheken auf der sicheren Seite

Patienten helfen Der Letter des NÖ Patientenanwalts

Mangelnde Transparenz -

Zukunft der Pflege PFLEGE DER ZUKUNFT. Dr. h. c. Sr. Liliane Juchli

Entwicklung der Österreichischen Demenzstrategie 2015

Patientenaufklärung ein kritischer Blick in die zwischenmenschliche Kommunikation

Patienten helfen. Die mündigen PatientInnen. oder: Das Selbstbestimmungsrecht im Spannungsverhältnis mit dem klinischen Alltag Juni 2008

Fachliche Weisungen an Ärzte und DGKP bei medizinischen Heilbehandlungen. 1. Einleitung. wegweiser zur umsetzung der patientenrechte

Die wichtigsten Fragen zum Thema ELGA im Überblick

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht

Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht

Erwartungen von Patienten

Die Patientenrechte aus der Sicht der Management-Kybernetik Exzellentes Komplexitätsmanagement

Der Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med.

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Qualitätszertifikat Darmkrebsvorsorge

orientierung aus politik und gesellschaft

Unzufriedene Patientinnen und Patienten Fluch oder Segen?

Damit Ihr Wille zählt

Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet.

MEINE PATIENTENVERFÜGUNG

Vorsorge für Alter und Krankheit

Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?

Kantonsspital Baden

Fühlen sich Patienten mit Asthma, Diabetes Typ II und Herzkreislauferkrankungen ausreichend informiert?

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Ich werde von anderen betreut Welche Rechte habe ich? Eine kurze Information zum belgischen Gesetz über die Patientenrechte

PATIENTENVERFÜGUNG. ... (Name, Vorname, Geburtsdatum) ... (Anschrift)

Die Patientenverfügung

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Unterbringung und Zwangsbehandlung

PATIENTENVERFÜGUNG. ... (Name, Vorname, Geburtsdatum) ... (Anschrift)

Patientinnen- Patienten- Verfügung

Entscheidungsfindungsprozess

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI f t taf. des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend

Patientenorientierung im Hospiz Innsbruck

Es ist nicht erlaubt, diese E-Book-Version auf anderen Webseiten zu veröffentlichen. Bitte setzen Sie einfach nur einen Link zu dieser Adresse:

Wünsche in Worte kleiden den letzten Lebensabschnitt besprechen.

Joint Commission International

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?

Hilfe zur Selbsthilfe

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung

vorsorgen selbst bestimmen e.v.

Patienten helfen. Everything under control? Individual benefits vs. fears of the big brother

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel

Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand )

Ein Engagement der betapharm. Patientenvorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Vorsorgevollmacht

MEIN Wille geschehe... Gedanken zum Thema Patientenverfügungen... aus der Perspektive der Seelsorgerin

Beizeiten vorsorgen mit Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. RA Dr. Pierre Kago

Patienten- Information. Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors

Wer entscheidet einmal für mich? Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsverfügung

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.

Hospiz ALS GAST KOMMEN UND WAHRGENOMMEN WERDEN. Karin Böck, MAS (Pall. Care)

Wozu dient eine Patientenverfügung?

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft

Diabetes im Griff. Therapie Aktiv verbessert die Vorsorge von Diabetikern. Prim. Dr. Reinhold Pongratz, MBA. Ausgangslage

Psychiatrische Patientenverfügung

Die Kindesanhörung. Es geht um dich deine Meinung ist gefragt. Für Kinder ab 5 Jahren

Palliativ-Care Interdisziplinarität -

Patientenverfügung. Wichtige Hinweise:

Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner

atientenverfügung Ausführliche Version

Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.

Das Beste für die Betroffenen. Ethische Fallbesprechungen Eine Methode zum Umgang mit Konflikten im Gesundheitsbereich und in der Altenhilfe

Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung

Fortschritt schafft Beziehungskrisen auch im Gesundheitssystem?

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens

Umgang mit Patientenverfügung

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT

Recht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar

Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann?

Beispiel für BewohnerInnen-Interview (im Rahmen der Indikatoren HPCPH)

Mit der OÖGKK im Krankenhaus gut versorgt

Patienten helfen. Der Hausarzt neu als Zukunftsperspektive?

Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes

Transkript:

Meine Mutter wurde nicht so behandelt, wie ich das wollte Missverstandenes Selbstbestimmungsrecht Dr. Gerald Bachinger NÖ Patienten- und Pflegeanwalt Dezember 2001 Wenn Patienten oder Heimbewohner ihren Willen über die ärztliche Behandlung nicht (mehr) unmissverständlich mitteilen, wollen oft ihre Angehörigen entscheiden, wie sie medizinisch und pflegerisch behandelt werden sollen. Zur Frage der Selbstbestimmung des Patienten und zur Entscheidung über ärztliche und pflegerische Maßnahmen durch ihre Verwandten höre ich viele falsche Antworten, Missverständnisse, Halbwahrheiten und Gerüchte. In vielen Fällen sind auch die Helfer in den Krankenanstalten und Pflegeheimen nicht gut genug informiert über die Rechtslage, um Patienten und ihren Angehörigen ausreichend und richtig aufzuklären. Daraus entspringen regelmäßig Konflikte, die bei uns in der Patientenanwaltschaft vorgetragen werden. Familienmitglieder fühlen sich in Verkennung der Rechtslage nicht wahr- bzw. ernstgenommen. Ich möchte daher diesmal die rechtlichen Bedingungen darstellen. Folgende Fragen tauchen immer wieder auf: Impressum Es ist enorm wichtig, permanent von den Patienten zu lernen. Im Letter PATIENTEN HELFEN stellt NÖ Patienten- und Pflegeanwalt Dr. Gerald Bachinger wichtige Erfahrungen von mit Patienten für Patienten und ihre Helfer vor. Dieser Letter ist ein Beitrag der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, um vermeidbaren Problemen im Gesundheitswesen vorzubeugen. Er erscheint unregelmäßig, in der >NÖ Edition Patientenrechte<, seit Juli 2001 auf www.patientenanwalt.com zum Download. Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Dr. Gerald Bachinger, NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft A 3109 St. Pölten, Rennbahnstrasse 29, Tel: 02742/9005-15575, Fax: 02742/9005-15660, E-mail: post.ppa@noel.gv.at Der Letter dieser Reihe repräsentiert die persönliche Meinung des Autors. Daten und Fakten sind gewissenhaft recherchiert oder entstammen Quellen, die allgemein als zuverlässig gelten. Ein Obligo kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Herausgeber und Autor lehnt jede Haftung ab. Copyright: Dieser Letter und sein Inhalt sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck oder auch nur auszugsweise Weiterverwendungen nur mit Zustimmung des Herausgebers. Zitate mit voller Quellenangabe sind zulässig. Seite 1 von 5

Wer darf über meine Behandlung entscheiden? Dürfen alte Menschen noch alleine entscheiden? Entscheiden die Verwandten, wenn der Patient oder Heimbewohner bewusstlos ist? Wie weit geht die Entscheidungsbefugnis eines Sachwalters? Die Rechtslage ist klar und gibt genaue Handlungsanleitungen: Die Entscheidung, ob eine medizinische oder pflegerische Behandlung durchgeführt wird oder nicht, obliegt grundsätzlich alleine dem Patienten oder Heimbewohner. Voraussetzung ist, dass der Patient oder Heimbewohner entscheidungsfähig ist; d.h. dass sein geistiger Zustand zulässt, dass er seine Situation erkennen und einschätzen kann und dass er seinen Willen danach bestimmen kann. Dieses Recht der Entscheidung des Patienten geht nicht verloren, wenn er ein bestimmtes (hohes) Alter erreicht hat. Es ist immer und ausnahmslos in jedem konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob diese Entscheidungsfähigkeit unabhängig vom erreichten Alter gegeben ist. Die Entscheidungsfähigkeit ist zum Beispiel dann nicht gegeben, wenn der Patient bewusstlos ist. In einer solchen Situation dürfen aber nicht die Verwandten entscheiden! In diesem Fall obliegt die Entscheidung dem verantwortlichen Arzt. Richtschnur für die Entscheidung des Arztes ist der sogenannte mutmaßliche Patientenwille. Der verantwortliche Arzt hat also die Entscheidung nicht danach zu richten, wie er die Entscheidung zum Beispiel aus seiner Sicht für sich selbst treffen würde. Eben so wenig darf er sich danach richten, wie die Verwandten in einer solchen Situation für sich oder den Patienten entscheiden würden. Maßgeblich darf ausschließlich sein, wie der jeweilige Patient oder Heimbewohner in dieser Situation Seite 2 von 5

wahrscheinlich entschieden hätte. Es genügt also auch nicht das Anlegen eines generellen Maßstabes: wie hätte voraussichtlich ein vernünftiger Patient entschieden? Ohne Zweifel ist der mutmaßliche Wille eines Patienten für die Ärzte in der täglichen Praxis eine sehr schwierige Frage. Die beste Voraussetzung ist gegeben, wenn sie die Persönlichkeit, die Einstellungen und die Wertvorstellungen des Patienten oder Heimbewohners ausreichend gut kennen. Aber das Arzt-Patienten-Gespräch über persönliche Fragen und Meinungen der Patienten und Heimbewohner kommt oft zu kurz; Ärzte kennen ihre Patienten nicht immer gut genug. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn zwischen Patienten und Ärzten eine vertraute Beziehung aufgebaut werden könnte. Doch in vielen Fällen können Patienten durch ihre akute gesundheitliche Verfassung die Frage nach ihrem Willen nicht beantworten. Etwa wenn ihr Bewusstseinszustand verändert ist, wenn ihre Wahrnehmung eingeschränkt ist oder wenn sie bewusstlos sind und von Ärzten behandelt werden müssen, ist eine wirksam verfasste Patientenverfügung eine wichtige Hilfe für den Arzt. In einer Patientenverfügung kann man im Vorhinein begründen und festlegen, unter welchen gesundheitlichen Umständen man bestimmten medizinischen und pflegerischen Behandlungen zustimmt und vor allem welche man dann ablehnt. Eine Patientenverfügung macht den Ärzten den Willen des Patienten erschließbar. Die Entscheidungsbefugnis eines Sachwalters ergibt sich aufgrund seiner konkreten Bestellung. Sie kann entweder die Befugnis für alle Angelegenheiten des Patienten oder Heimbewohners festlegen, und damit auch alle Entscheidungen in medizinischen oder pflegerischen Angelegenheiten, oder auch nur bestimmte Angelegenheiten, zum Beispiel finanzielle Bereiche. Dann hat der Patient oder Heimbewohner aber trotzdem das Seite 3 von 5

alleinige Entscheidungsrecht über seine Behandlung, obwohl ein Sachwalter bestellt wurde. Selbstverständlich gibt es immer wieder Sonderfälle. Die meisten Unklarheiten können aber mit diesen einfachen Regeln klar und eindeutig beantwortet und damit kann die Basis für Vertrauen und Sicherheit geschaffen werden. Aus der Eigenschaft, mit einem Patienten verwandt zu sein oder in enger Beziehung zu ihm zu stehen, besteht aber kein Recht über die medizinische oder pflegerische Behandlung, zum Beispiel der eigenen Mutter, zu entscheiden. Diese Rechtslage verstört Angehörige manchmal, weil es ihnen unverständlich ist, warum fremde Menschen über ihre Nahestehenden entscheiden dürfen. Dahinter stehen reifliche Überlegungen und Erfahrungen mit psychologischen und sozialen Aspekten, die bei Angehörigen von kranken Menschen auftreten können. Es ist oft eine große emotionale Belastung, kranken Familienmitgliedern gegenüber zu stehen, nichts für sie tun zu können und ihrem Leiden tatenlos zusehen zu müssen. Die Gefahr ist groß, dann die eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf den Patienten zu übertragen oder mit anderen Worten sie mit denen des Patienten zu verwechseln. Das führt dazu, dass Angehörige dann von den Ärzten jene Behandlung verlangen, die sie selbst gerne hätten. Es kann, aber es muss nicht so sein, dass die eigenen Vorstellungen denen des Patienten entsprechen. Besonders, wenn es um das Sterben geht, wird dieses Phänomen oft wirksam. Wenn man zum Beispiel den Gedanken nicht ertragen kann, einen nahestehenden Menschen zu verlieren, kann man dazu neigen, alles nur erdenkliche tun zu wollen, um ihn am Leben zu erhalten, oder dazu, dass man nicht wahrhaben will/kann, dass ein geliebter Mensch sterben muss. Ein anderer häufiger Fall ist, dass man als Angehöriger den schweren Leidensprozess eines Familienmitglieds nicht mehr Seite 4 von 5

ertragen kann. Das kann zum Wunsch führen, dass der Patient sterben können soll. Aber jeder Patient kann nur selber wissen, wann er sein Ende will und fühlt. Andere Beispiele sind sozialer Natur. Das Gesetz muss berücksichtigen, dass es nicht nur anständige Angehörige gibt. Erbschaftsinteressen und andere eigennützige Überlegungen können das Wohlwollen von Verwandten für den Patienten stark einschränken. Ein letzter Grund für die gesetzlichen Bestimmungen ist, dass Laien die medizinischen Zusammenhänge und Möglichkeiten nicht ausreichend beurteilen können, um das Richtige für den Patienten zu entscheiden. Das Gesetz beugt also zum Schutze der Patienten vor. Das Selbstbestimmungsrecht ist aber nicht das einzige Recht des Patienten. Es ist zum Schutz seiner Freiheit und Würde in eine Reihe weiterer Rechte eingebettet. Die Patientenrechte gibt es, damit gesichert werden kann, dass man als Patient menschlich und fachlich gut behandelt wird. Was Angehörige für ihre Patienten tun können, ist, sich gut über die Patientenrechte zu informieren, und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Rechte des Patienten einfordern. Für ausreichende Information über die Patientenrechte zu sorgen ist auch eine wichtige Aufgabe der Gesundheitsberufe. Dann kann Konflikten auf allen Seiten vorgebeugt werden. Die NÖ Patientenanwaltschaft hat im März 2001 eine ausführliche Broschüre über die geltenden Patientenrechte herausgegeben. Sie ist auf Bestellung in der Patienten- und Pflegeanwaltschaft kostenlos erhältlich und kann von www.patientenanwalt.com gebührenfrei heruntergeladen werden. In den nächsten Monaten können wir auch einen ausführlichen Ratgeber für das Errichten einer Patientenverfügung zur Verfügung stellen. Unsere Adresse finden Sie im Impressum. Seite 5 von 5