STATUTEN der Wagen-Clique

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STATUTEN der Wagen-Clique gegründet 1987

1 Name, Rechtsform und Sitz 1 Name, Rechtsform und Sitz Unter dem Namen "Privé-Waggis" (nachstehend PRIVÉ genannt) besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, gegründet am 16. Juli 1987 2 Neutralität Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 2 Zweck 3 Interessen Der Verein hat den Zweck, baslerisch fasnächtliches Brauchtum auszuüben, sowie die Kameradschaft und die Geselligkeit zu pflegen. 4 Basler Fasnacht Ebenso arbeitet der Verein mit allen Organisationen, z.b. Fasnachts Comité und IG Waage zusammen, die ein gleiches Ziel anstreben. 3 Mitgliedschaft 5 Art der Mitgliedschaft Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften: - Aktivmitglied - Passivmitglied - Ehrenmitglied - Freimitglied - Pausierendes Aktivmitglied 6 Aufnahmebestimmungen Als Aktivmitglieder dürfen nur Männer die das 18. Lebensjahr erreicht haben, aufgenommen werden. Bevor ein neues Aktiv-mitglied definitiv aufgenommen wird, hat der Anwärter ein Probe-jahr zu absolvieren. Während dieser Zeit hat er alle Pflichten, wie Kellerdienst, Wagenbau etc. zu absolvieren. Der Vorstand der PRIVÉ kann Anwärter vor Ablauf des Probejahres ablehnen und das Probejahr beenden, sollte ein Anwärter dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Nach Ablauf des Probejahres wird über die Aufnahme der Anwärter durch die regulären Aktiv-Mitglieder abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv-mitglieder. Die Anwärter sind an diesen Wahlen nicht anwesend. Diese Wahlen sollten vor der Generalversammlung (GV) stattfinden und werden durch den Vorstand einberufen. Es sind 90% der anwesenden Stimmen nötig um ein neues Mitglied auf zu nehmen. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann den Stich-entscheid. Gegen den Entscheid der regulären Mitglieder ist kein Rekurs möglich. Ein abgewiesener Kandidat kann sich nach Ablauf von 2 Jahren wieder als Anwärter schriftlich beim Vor-stand bewerben. Jeder Antrag auf Aktiv- Mitgliedschaft kann ohne Antrag von Gründen abgelehnt werden. Passivmitglied kann jeder werden, der die Statuten der PRIVÉ anerkennt und es muss sich mit einem schriftlichen Antrag beim Passiv-Betreuer anmelden. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die PRIVÉ besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag und Beschluss des PRIVÉ - Vorstandes und muss an der nächsten GV bestätigt werden. Zum Freimitglied wird ernannt, wenn das Mitglied durch administrative Tätigkeit oder auf andere Weise um die PRIVÉ besonders verdient gemacht hat. Es wird an der nächsten GV bestätigt. Ein Aktiv-Mitglied kann nie Freimitglied werden.

7 Beitragspflicht Das Aktiv-Mitglied hat die Pflicht, die von der Generalversamm-lung alljährlich festgesetzten Beträge bis 60 Tage nach der GV zu entrichten. Ebenso dieser Bestimmung unterliegen aktive Ehrenmitglieder bis zu deren Austritt. 8 werden. Sollte ein Aktivmitglied für eine besondere Leistung finanziell entschädigt werden, muss darüber abgestimmt werden und 100% der anwesenden Aktiv-Mitglieder müssen damit einverstanden sein. 9 Ausschluss Sämtliche Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Antrag zum Ausschluss muss schriftlich mit Begründung an den Vorstande erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht den Ausgeschlossenen innert 30 Tagen das Recht eines Rekurses an die Aktivmitglieder zu. 10 Ansprüche an die Privé Waggis Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine finanziellen Ansprüche gegenüber den PRIVÉ, siehe 8. 4 Organisation 11 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren a) Generalversammlung 12 Durchführung der Generalversammlung Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit Traktandenliste an alle Mitglieder und muss spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen. Ordentlich-erweise muss die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich stattfinden; spätestens im Mai oder Juni. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch- geführt auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird. 13 Beschlussfassung Für die Beschlüsse der Generalversammlung gilt das einfache Mehr. Vorbehalten bleiben Statutenänderungen und Auflösung des Vereins, die eines Stimmenmehrs von drei Vierteln der Aktivmitglieder bedürfen. 14 Traktandenliste Die Generalversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln - Begrüssung - Wahl der Stimmenzähler - Mutationen - Genehmigung Protokoll der letzten GV - Genehmigung des Jahresberichts des Obmanns - Genehmigung des Kassen- und des Revisionsberichts - Wahl des Tagesobmannes - Décharge-Erteilung an den Vorstand - Wahlen des Vorstandes und der Revisoren

- Festsetzung der Jahresbeiträge - Beschlussfassung über eingereichte Anträge - Ehrungen - Diverses 15 Wahlen / Stimmrecht Wahlen erfolgen offen. Es gilt das relative Mehr. Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Versammlung den Stichentscheid. Nichtabgegebene Stimmen werden als Enthaltungen gezählt. b) Vorstand 16 Bestand des Vorstandes Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, namentlich: - Obmann; - Vizeobmann; - Kassier; wobei der Obmann ein Aktivmitglied sein muss. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. 17 Vorstandsaufgaben Der Vorstand erfüllt seine Geschäfte gemäss Artikel 2 (Zweck). Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit des Obmannes oder Vize-Obmannes und mindestens 2/3 der Aktiv-Mitglieder erforderlich. Über die Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen. c) Rechnungsrevisoren 18 Revisoren Die Generalversammlung wählt auf unbestimmte Dauer zwei Revisoren sowie einen Suppleant. Nach Rücktritt eines Revisors rückt der Suppleant nach und ein neuer Suppleant ist zu wählen. 19 Prüfungsaufgaben Die Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren Jahresrechnung und Bilanz. Sie geben der Generalversammlung schriftlich Bericht über den Stand der Bücher und stellen begründeten Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung. 5 Finanzen 20 Einnahmen Die Einnahmen bestehen aus: - Beiträge der Aktivmitglieder (Jahres- und Fasnachtsbeitrag) - Beiträge der Passivmitglieder - freiwillige Spenden und Fasnachts-Subventionen - Gewinne aus Kellerdiensten - sonstigen Zuwendungen Die Höhe des Fasnachtsbeitrages wird gemäss Vorschlag des PRIVÉ -Vorstandes von den Aktivmitgliedern bestimmt. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei. Siehe auch 7. 21 Ausgaben + Ausgabenkompetenz Die Ausgaben bestehen aus der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes. Der Vorstand ist berechtigt über Aufwendungen nach Rücksprache mit den Aktiv-Mitgliedern zu verfügen. 22 Rechnungsabschluss Das Vereinsjahr endet jeweils am 30. April.

23 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereins-vermögen. Eine Haftung der Mitglieder über den geleisteten Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. 6 Auflösung 24 Auflösung Die Generalversammlung kann, sofern alle Mitglieder vertreten sind und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimm-berechtigten sich dafür aussprechen, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation führt der Vorstand durch. Die Kompetenzen der GV bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang gewahrt. 25 Vereinsvermögen Die bei der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte sind der IG Waage zu zuwenden. 7 Gerichtsstand 26 Gerichtstand Gerichtsstand ist Basel-Stadt 8 Schlussbestimmungen 27 Schlussbestimmungen Diese revidierten Statuten ersetzen die Statuten vom 8. Juni 2007. Die vorliegenden Statuten wurden von der ausser-ordentlichen Generalversammlung vom 2. September 2016 genehmigt und beschlossen und treten sofort in Kraft. Basel, 2. September 2016 Der Obmann, Jean-Paul Bach: Der Schreiber, Serge Frossard:

Adresse: Privé Waggis Steinenvorstadt 53 4010 Basel www.privewaggis.ch