Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

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Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

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Transkript:

Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I S.469): 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach 1 in Zukunft... erhalten. Die Erlaubnis nach 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. 2 3 4... 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 5a (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. 6

7 Der (Reichsminister des Inneren) erläßt... die zur Durchführung... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 8 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnug, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes: Zu 1: Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde versteht man die Tatsache, die Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. "Berufsmäßig" ist die Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954). Selbstlose Hilfeleistung - z.b. in Notfällen - oder Pflege von Menschen - z.b. Mutter mit krankem Kind stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar. Zu 2: Bedingt durch die Kulturhoheit der Länder wird die Erlaubnis durch Vollzugserlasse der Länder bewirkt. Zu 3: Der Heilpraktiker benötigt einen festen Niederlassungsort, um Patienten behandeln zu dürfen. Behandlung außerhalb, in z. B. zeitweilig angemieteten Räumen, ist nicht erlaubt. Hausbesuche nach Anforderung durch Patienten sind hier ausgenommen. Seit der Reichsgewerbeordnung von 1883 ist die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch nichtapprobierte Heilbehandler verboten. Zu 5 und 5a: Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis dar. Da Umherziehen bei Heilbehandlungen, auch wenn eine Erlaubnis nach 1 vorliegt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Durch 7 des o. g. Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 wird am 18.02.1939 eine Durchführungsverordnung erlassen, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18.04.1975 (BGBI. I S. 967): (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, 1 (zeitlich abgelaufen) 2

a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, c) (gestrichen) d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, e) (außer Kraft) f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt, h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. (1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller... zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. (3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller... Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses ( 4). 3 4 (1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern... für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden. 5... 6... 7

(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2)... (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der Gurachterausschuß ( 4) zu hören. (4)... 8... 9... 10... 11 (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident... und im übrigen die oberste Landesbehörde. (2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat. 12... 13... 14... Kurze Erläuterungen zu wichtigen Passagen der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung: Zu 2 (1): f) Die sittliche Zuverlässigkeit wird im Prinzip durch gesetzestreues Verhalten in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses dokumentiert. g) Hier handelt es sich berufsrechtlich um eine Forderung, welche auch andere Heilberufe zu erfüllen haben. h) Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.1967 wird ein Mehrfachbetätigungsverbot zum Schutze der Volksgesundheit nicht für erforderlich

erachtet, das heißt der Buchstabe h) wurde aufgehoben. i) Die Überprüfung darf ein Antragsteller gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.1957 mehrmals wiederholen.