S a t z u n g. Allgemeines

Ähnliche Dokumente
32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines

Satzung. 1 Allgemeines

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Öffentliche Bekanntmachung. Satzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)

in der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite

in der Fassung vom letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seelze außerhalb

in der Fassung vom

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die 1.14 Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Grundsatz. Kostenersatz

in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt. 1 Grundsatz. 2 1 Gebührenpflicht

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I.

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weinstadt (Feuerwehr- Kostenersatzsatzung - FwKS) 1 Geltungsbereich

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Grundsätze. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

1 Gebührentatbestand. (4) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung. 2 Gebührenfreiheit, Ausnahmen

Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.

Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

vom 17. April 2000 Beschluss vom: in Kraft getreten am: Geänderte Regelungen:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mittenwalde. Inhaltsverzeichnis

Leistungen der Feuerwehr

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen

Satzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

S A T Z U N G. 1 Kostenersatz und gebührenpflichtige Leistungen

Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg. 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ratzeburg ist verpflichtet:

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung)

Präambel. Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für die Leistungen der Feuerwehr der. Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung)

Stadt Wasserburg am Inn

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung

Feuerwehr-Kostenersatzsatzung

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

1 Leistungen der Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Südliches Anhalt

1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Kostenersatzpflichtig sind die in 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pfaffenhofen a.d.

Lesefassung. In der Fassung des Beschlusses Nr. B /14 vom , der 1. Änderungssatzung aus Beschluss B /16 vom

A U S F E R T I G U N G

Ersatz des Verdienstausfalls für Selbstständige

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Jachenau

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Lübbenau/Spreewald (Feuerwehrkostensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)

Kostentarif für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Salzgitter (Feuerwehrkostentarif)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großnaundorf

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin

Ortsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenpflicht für die Durchführung von Brandschauen 2. 2 Bemessung der Gebühr 3

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Maikammer vom 23.

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf

S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Transkript:

S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz), der 2 und 5 des Niedersächsichen Kommunalabgabengesetzes, alle Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Wennigsen (Deister) in seiner Sitzung am 31.05.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) als entgeltliche Pflichtaufgaben ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) ist kostenersatzpflichtig: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gemäß 28 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, c) Nachbarschaftshilfe gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm), e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z. B. Kraftfahrzeugbrände). Seite 1 von 6

3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflicht besteht für alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäude, Wohnungen, Aufzügen etc., c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen von Tieren, e) Auspumpen von Kellern, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäude und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 der Satzung a), d) und e) gem. 26 Abs. 4 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, b) gemäß 28 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (Veranstalter oder Veranlasser), c) gemäß 2 Abs. 2 Stz 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (ersuchende Gemeinde). (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nimmt. Seite 2 von 6

(3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 37.20 5 Grundsätze der Kostenersatz-und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- und Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Den Stundensätzen für den Personaleinsatz werden die für die Vorhaltung ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten (Grundkosten) zuzüglich der tatsächlich zu erstattenden Verdienstausfälle zugrunde gelegt. Den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betrieblichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt. Der Kostenersatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien /verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit den Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte, damit entsteht die Kostenerstattungs- und Gebührenschuld. (3) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einze l- fall von vor der Leistung nach Satz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. Seite 3 von 6

7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung Die Gemeinde Wennigsen (Deister) haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihre Veröffentlichung in der Deister-Leine- Zeitung in Kraft. (2) Am gleichen Tage treten die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) sowie die Regelung über die privatrechtlichen Entgelte für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) außerhalb der Pflichtaufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz vom 27. Februar 1992 außer Kraft. (3) Die in DM angegeben Beträge gelten bis einschließlich 31.12.2001. Ab dem 01.01.2002 werden die Kosten und Gebühren in EURO erhoben. Wennigsen (Deister), den 11. Juli 2001 Bürgermeisterin Meyer Gemeindedirektor In Vertretung Knoll Seite 4 von 6

Anlage zur Kostenersatz- und Gebührensatzung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Kosten- Kosten- und Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage u. Gebüh- Person/Std./Stck ren-ziff. DM EURO 1. Personaleinsatz 1.1 je Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) 38,00 19,00 1.2 Brandsicherheitswachen 38,00 19,00 1.2.1 ab der 5. Stunde 26,00 13,00 1.2.2...anlässlich kultureller nichtkommerzieller Veranstaltungen oder bei Veranstaltungen im öffentlichen Interesse 20,00 10,00 1.3 Verpflegung des eingesetzten Feuerwehrpersonals; einmalig pro Person bei Einsätzen...von 3 5 Stunden 15,00 8,00...oder über 5 Stunden 30,00 16,00 2. Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Tragkraftspritzenfahrzeuge 2.1.1 TSF 80,00 40,00 TSFW 90,00 45,00 2.2 Löschgruppenfahrzeug 2.2.1 LF 8 / LF 8/6 100,00 50,00 LF 16 120,00 60,00 2.3 Tanklöschfahrzeuge 2.3.1 TLF 8/18 und 8/24 100,00 50,00 TLF 16 120,00 60,00 2.4 Sonstige Fahrzeuge 2.4.1 Einsatzleitwagen ELW 60,00 30,00 2.4.2 Mannschaftstransportwagen MTW 50,00 25,00 2.4.3 Sonstige Fahrzeuge / Anhänger 40,00 20,00 2.5 Für Brandsicherheitswachen vorgehaltene Fahrzeuge soweit sie ansonsten nicht zum Einsatz gelangen werden für An- und Abfahrt mit einem Stundensatz abgerechnet. Seite 5 von 6

3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten 3.1 Arbeitsgerät 3.1.1 Motorkettensäge 60,00 30,00 3.1.2 Tauchpumpe / Nasssauger 40,00 20,00 3.1.3 Tragkraftspritze 70,00 35,00 3.1.4 Notstromaggregat 40,00 20,00 3.1.5 Be- und Entlüftungsgerät 40,00 20,00 (Tagessatz: 320,00 DM / 160,00 EURO) 3.2 Sonstiges Hilfeleistungsgerät z. B. Schere, Spreizer, Zylinder 70,00 35,00 4. Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien (z. B. Bindemittel, CO²- bzw. Pulverlöschmittel, Prüfröhrchen) und etwaige Entsorgungskosten werden zum jeweils gültigen Selbstkostenpreis zzgl. 10 % Verwaltungskostenaufschlag (max. 100,00 DM / 50,00 EURO) berechnet. 5. Unfugalarm tatsächliche Abwesenheit des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge nach Ziff. 1 u. 2 6. Einsatzbedingte Auslagen (z. B. Inanspruchnahme Dritter, Beschaffung von Material, über das die Feuerwehr nicht verfügt) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. 7. Leistungen, die in der vorstehenden Aufstellung nicht enthalten sind, werden gleichwertigen Leistungen zugeordnet. Seite 6 von 6