Satzung der Gemeinde Osterrönfeld über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

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Transkript:

Satzung der Gemeinde Osterrönfeld über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOB1. Schl.-Holst. S. 529) sowie der 1 und 6 des kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 (GVOB1. Schl.-Holst. S. 50) in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 GVOB1. Schl.-Holst. S. 200) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Osterrönfeld vom 5. Nov. 1998 folgende Satzung erlassen: 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr 1. Die Feuerwehr hat gem. 6 Abs. 1 BrSchG bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, technische Hilfe). Daneben wirkt die Feuerwehr im Katastrophenschutz. 2. Die Feuerwehren haben bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken. 2 Gebührenfreie Dienstleistungen 1. Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist vorbehalten der Regelung der 3 und 5 gebührenfrei. Dieses gilt auch für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen, bei denen sich Menschen oder Tiere in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt.

2. Für die Pflichtaufgaben nach 1 dieser Satzung wird ein Entgelt nicht erhoben. 21 Abs. 3 Brandschutzgesetz bleibt hiervon unberührt 3 Freiwillige Aufgaben der Feuerwehr Soweit die Pflichtaufgaben der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden, steht die Feuerwehr auf Anforderung nach Zustimmung des Bürgermeisters zu sonstigen Dienstleistungen zur Verfügung 4 Gebührenpflichtige Dienstleistungen 1. Die Ersatzansprüche der Gemeinde nach 21 Abs. 3 BrSchG werden nach den in 5 aufgeführten Gebührensätzen berechnet. 2. Bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr und bei vorsätzlicher Brandstiftung wird ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verursacher geltend gemacht. Ebenfalls entsteht bei Fehlalarmierung durch irrtümlich ausgelöste Brandmeldeanlagen ein Ersatzanspruch. 3. Gebührenpflicht besteht insbesondere für folgende Dienstleistungen: a) Theater- und Sicherheitswachen sowie Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen. b) Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung des Erdreiches oder der Gewässer durch wassergefährdende oder verschmutzende Stoffe verhindern oder beseitigen sollen, sofern diese Gefahr schuldhaft oder fahrlässig verursacht wurde.

c) Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einstürzende Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft oder fahrlässig vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat. d) Hilfeleistungen insbesondere im Rahmen von Verkehrsunfällen, sofern der Verursacher schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hat. 5 Höhe der Gebühr 1. Gebühren für Personal ab 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr ab 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr 16 Euro/Stunde 11 Euro/Stunde 2. Gebühren für Fahrzeuge und Geräte Löschgruppenfahrzeug (LF 8) Löschgruppenfahrzeug (LF 16) Mehrzweckfahrzeuge 52 Euro/Stunde 67 Euro/Stunde 26 Euro/Stunde 3. Bei einem Einsatz der Fahrzeuge und Geräte über 3 Stunden werden nur 50 % des Stundensatzes nach Abs. 2 für den zusätzlichen Zeitraum berechnet. 4. In diesen Gebührensätzen sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und die Bedienung der darin aufgeführten Geräte enthalten. Die Gebühr erhöht sich um den Selbstkostenpreis für Verbrauch von Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver, Ölbindemittel u. ä.). 5. Bei mehrtägigen Großveranstaltungen kann mit dem Veranstalter eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gebühr festgesetzt werden.

6. Der im 4 Abs. 2 aufgeführte Ersatzanspruch bei Fehlalarmierung durch irrtümlich ausgelöste Brandmeldeanlagen beinhaltet folgende Gebühr: Pauschalbetrag je Einsatz: 150 Euro Mit diesem Betrag sind Aufwendungen für Personal und Fahrzeuge abgegolten. 6 Kostenerstattung Für nachbarliche Löschhilfe gem. 21 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes sind die entstehenden Kosten zu erstatten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall sowie Versorgung der Einsatzkräfte). 7 Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung 1. Gebührenschuldner sind: a) der Auftraggeber oder diejenige Person, die deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird. b) In den Fällen des 4 der Auftraggeber oder die Schadensverursacher. 2. Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung sind die anfordernden Gemeinden Schuldner. 3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 4. Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder bei ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.

8 Berechnung der Gebühren 1. Bei der Berechnung der Gebühren wird zugrunde gelegt: a) Vom Alarmierungszeitpunkt bis zum Einrücken in die Feuerwehrwache nach Stundensätzen. b) Die Zeit der Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach Stundensätzen. c) Aufwendungen für die Versorgung des Einsatzpersonals bei Einsätzen von über 3 Stunden Dauer. 2. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine ½ Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen. Für jede weitere angefangene ½ Stunde wird die Gebühr für eine ½ Stunde erhoben. 9 Fälligkeiten und Festsetzung der Gebühren 1. Die Gebühr wird nach Beendigung des Einsatzes fällig. Sie wird auch dann fällig, wenn die Einsatzkräfte oder die Fahrzeuge/Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen. 2. Die Heranziehung zur Einrichtung von Gebühren nach dieser Satzung erfolgt durch einen Gebührenfestsetzungsbescheid. 3. Die Gemeinde kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

4. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 10 Haftung für Schäden 1. Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die im Rahmen der gebührenpflichtigen Dienstleistungen gem. 4 dieser Satzung oder bei der Leistung nachbarlicher Löschhilfe entstehen, werden soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind, dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder das seiner Angehörigen oder der von ihm beauftragten Person verursacht wurden. 2. Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde (Feuerwehr) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3. Die Schuldner haben die Gemeinde (Feuerwehr) von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizusprechen, sofern diese von der Feuerwehr nicht vorsätzliche oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 11 Datenverarbeitung 1. Die Gemeinde ist befugt, auf Grundlage von Angaben des Gebührenpflichtigen sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Daten zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenfestsetzung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. 2. Zur Ermittlung der Gebührenschuldner sowie zur Gebührenfestsetzung nach dieser Satzung, ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten

(insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben worden sind zulässig. Die dürfen zum Zwecke der Gebührenfestsetzung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 02.02.1984 mit der 1. Änderung vom 03.12.1992 außer Kraft. Osterrönfeld, den 16. November 1998 gez. Völschow Bürgermeister Änderungen der Satzung Satzung Datum In Kraft seit Feuerwehrgebührensatzung 05.11.1998 01.01.1999 1. Änderungssatzung 12.07.2001 01.01.2002 2. Änderungssatzung 05.12.2002 01.07.2002