vom 18. Mai 2010* (Stand 1. Januar 2011)

Ähnliche Dokumente
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über das Anwaltsregister

Nr. 421 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot. vom 30. November 2007* (Stand 1. August 2013)

Nr. 806b Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der Komplementärmedizin. vom 16. Dezember 2008* (Stand 1.

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Prozessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1.

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Hundegesetz. 1. Abschnitt: Zweck. 2. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde. Entwurf

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)

n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler)

Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Entwurf vom 12. Mai 2004

Hundegesetz März 2012

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Verordnung. über das Halten der Hunde. und die Hundetaxen

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten

gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März ),

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG)

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

1 Allgemeine Bestimmungen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1

Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

1 Dieses Gesetz will sicherstellen, dass die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind.

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Durchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Bundesgesetz über den Wald

Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni ), beschliesst:

Hundeverordnung (HuV)

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ

(Parkierungsreglement)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Transkript:

Nr. 78 Kantonale Tierschutzverordnung vom 8. Mai 00* (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel, 4, 4 und 4 Absatz des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 6. Dezember 005 und Absatz des Übertretungsstrafgesetzes vom 4. September 976, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Organe und ihre Aufgaben Organe Das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 6. Dezember 005 (TSchG) und die eidgenössische Tierschutzverordnung vom. April 008 (TSchV) 4 werden durch folgende Organe vollzogen: a. das Gesundheits- und Sozialdepartement, b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, c. den Veterinärdienst, d. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, e. die Kommission für Tierversuche, f. die Gemeindebehörden. * G 00 88 SR 455 SRL Nr. 00 SR 455. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 SR 455.. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 78 Gesundheits- und Sozialdepartement Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes aus, soweit nicht das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig ist. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes bei der Ausbildung von Jagdhunden aus. 4 Veterinärdienst Der Veterinärdienst ist kantonale Fachstelle im Sinn von Artikel TSchG. Er vollzieht das eidgenössische Tierschutzgesetz, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Der Veterinärdienst kann die Bewilligung für die Haltung von Wildtieren (Art. 7 Abs. TSchG, Art. 9 TSchV) oder von gefährlichen Tieren mit Sicherheitsauflagen verbinden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verbieten (Art. Abs. TSchG). Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann der Veterinärdienst nach Bedarf weitere kantonale Behörden beiziehen oder an kommunale Behörden gelangen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen. 5 Dienststelle Landwirtschaft und Wald Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist kantonale Behörde für die Bewilligung der Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 75 TSchV). 6 Kommission für Tierversuche Die Kommission für Tierversuche besteht aus drei bis fünf vom Regierungsrat gewählten fachkundigen Mitgliedern. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Kommission für Tierversuche der Kommission eines anderen Kantons übertragen. Die Kommission a. prüft die Bewilligungsgesuche und stellt Antrag an den Veterinärdienst (Art. 4 Abs. TSchG), b. wirkt mit bei der Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche (Art. 4 Abs. TSchG), c. berät den Veterinärdienst in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. Die Mitglieder der Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Nr. 78 7 Gemeinden Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutzgesetzes verpflichtet. Sie sind gehalten, dem Veterinärdienst Sachverhalte zu melden, die den Tierschutz betreffen. Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten von Tiergehegen und Ställen den Mindestanforderungen des Bundes entsprechen (Art. 0 Abs. TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbewilligungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutachtung dem Veterinärdienst zustellen. 8 Zusammenarbeit Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die landwirtschaftlichen Schulen und die landwirtschaftlichen Betriebsberaterinnen und -berater arbeiten in Belangen des Tierschutzes mit dem Veterinärdienst zusammen. Der Veterinärdienst meldet der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Bewilligungen für Wildtierhaltungen. II. Meldungen und Tierbestandeskontrollen. Meldungen 9 Pferdehaltungen Wer mehr als fünf Pferde hält, hat dies der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden. Diese informiert den Veterinärdienst (Art. 6 TSchV). 0 Beleuchtung für Hausgeflügel Wer Hausgeflügel hält, hat dem Veterinärdienst zu melden, wenn bei Auftreten von Kannibalismus die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt oder auf Tageslicht verzichtet wird (Art. 67 Abs. TSchV). Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat spätestens 4 Tage vor der Durchführung zu melden: a. dem Veterinärdienst sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Art. 6 Abs. TSchV), b. der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauen (Art. 75 Abs. TSchV).

4 Nr. 78 Vorfälle mit Hunden Die Meldung von Vorfällen mit Hunden (Art. 78 TSchV) richtet sich nach 7a Absatz der Verordnung über das Halten von Hunden vom 0. Dezember 97 5. Wildtierhaltungen Wer Wildtiere hält, hat wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand im Voraus dem Veterinärdienst zu melden (Art. 9 TSchV). 4 Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe Wer ein Tierheim betreibt, gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält oder gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist, hat dies dem Veterinärdienst zu melden (Art. 0 TschV). 5 Handel und Werbung mit Tieren Wer eine Bewilligung zum Handel und zur Werbung mit Tieren hat, hat wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen für die Tiere oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege dem Veterinärdienst im Voraus zu melden (Art. 07 TSchV). 6 Tierversuche und gentechnisch veränderte Tiere Der Leiter oder die Leiterin einer Versuchstierhaltung hat Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 6 TSchV und die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere dem Veterinärdienst über das elektronische Informationssystem «E- Tierversuche» zu melden (Art. 45 Abs. TSchV). Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin hat den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe sowie Zwischenberichte dem Veterinärdienst über «E-Tierversuche» zu melden beziehungsweise zu übermitteln (Art. 45 Abs. TSchV). 7 6 Strafurteile Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte melden dem Veterinärdienst Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse betreffend Widerhandlungen gegen das eidgenössische Tierschutzrecht. 5 SRL Nr. 849 6 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 00, in Kraft seit dem. Januar 0 (G 00 58).

Nr. 78 5. Tierbestandeskontrollen 8 Grundsatz Eine Tierbestandeskontrolle gemäss der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung müssen führen: a. gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren (Art. 0 TSchV), b. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 9 TSchV), c. Tierhandlungen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 9 Absatz TSchV sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen (Art. 08 TSchV), d. Versuchstierhaltungen (Art. 4 TSchV). 9 Aufbewahrung und Weisungen Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren. Der Veterinärdienst kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden. III. Mitwirkungspflicht und Gebühren 0 Mitwirkungspflicht Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen a. Auskunft zu erteilen, b. Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu gewähren, c. Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu gewähren, d. das Untersuchen von Tieren zu gestatten. Wer die Mitwirkung gemäss Absatz verweigert, wird mit Busse bestraft. Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gebühren Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und Verfügungen Gebühren von 00 bis 5000 Franken (Art. 9 Unterabs. a TSchV).

6 Nr. 78 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung 7. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Tierschutzverordnung vom 9. Juli 984 8 wird aufgehoben. Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Juni 00 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 8. Mai 00 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Markus Hodel 7 SRL Nr. 68 8 G 984 9 (SRL Nr. 78a)