A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom

Ähnliche Dokumente
Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring

Stadtwerke Bad Reichenhall KU folgende Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS)

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vohenstrauß (BGS - EWS) vom

1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Gemeinde Reimlingen Landkreis Donau-Ries. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Reimlingen (BGS/EWS)

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) des Marktes Buchbach

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG FÜR DIE ENTWÄSSERUNGSANLAGE BAD REICHENHALL VOM

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom

der Stadt Günzburg (amtlich bekannt gemacht am 27. Dezember 2012) in der seit 28. Dezember 2012 geltenden Fassung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Neuburg a.d. Donau (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ottobeuren. i. d. F. der Änderungssatzung v

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Amberg (BGS/EWS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 2. Dezember 1993*

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGSE)

A m t s b l a t t. Nr Dezember Jahrgang

Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Werneuchen. 1. Gebührenerhebung. 2. Grundgebühr

Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungsabgabensatzung - EAS)

Beiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen,

Gebührensatzung. zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Wuppertal vom

1. Berechnung der nach AVBWasserV anfallenden Kosten

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht

III. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fürth. Artikel 1 10 erhält folgende Fassung:

- 1 - Satzung. über die. Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kosten. für die. Wasserversorgung der Stadt Esens. (Wasserabgabensatzung)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Cham folgende

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Stadt Roth Vom 04. Dezember 2008

Änderung: Satzung vom (Schweinfurter Tageszeitungen vom Seite 10)

Satzung der Stadt Ratingen über die Beiträge für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und über den Aufwand- und

Teilbeitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI) (TBS-EWS) vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Einzelsatzung. 1 Beitragstatbestand

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster Greiz (TAWEG)

Lesefassung. S a t z u n g. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Vechelde (Abwasserabgabensatzung)

S a t z u n g über den Abwasserbeitrag der Stadt Heidelberg (Abwasserbeitragsatzung - AbwBS)

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG DER STADT ERLANGEN

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Wasserversorgungsgebührensatzung

18. Jahrgang 22. April 2014 Nr. 1

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Amberg (Abfallgebührensatzung) S a t z u n g :

I. Abschnitt. III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 10 Entstehung des Erstattungsanspruchs

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlußbeitragssatzung) vom

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wassserversorgung der Gemeinde Rüthnick - Wasserversorgungsgebührensatzung (WVGS) -

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Stadt Amorbach

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Gemeinde Jüchen

GEBÜHRENSATZUNG. 1 Benutzungsgebühren

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Heiligenhaus vom

S a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015

Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung (Abfallentsorgungsgebührensatzung) der Stadt Monheim am Rhein vom

Satzung über die Erhebung von Kanalbeiträgen (Kanalbeitragssatzung) der Stadt Baden-Baden in der Fassung vom

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben.

Beitrags- und Gebührenordnung vom

VERORDNUNG. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt Wasserversorgungsbeiträge

S a t z u n g. Abschnitt I. Allgemeines. 2. Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung durch die Stadtwerke Moringen

Präambel. 1 Gebührenerhebung

B e k a n n t m a c h u n g

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom

Trinkwassergebührensatzung. des Trinkwasserzweckverbandes Bastei

1 Benutzungsgebühren. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Inhalt. Zurück zum Anfang

Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung -

S a t z u n g. Kanalanschlussbeitragssatzung (KABS) Beitrag

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung -

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Amtliche Bekanntmachung

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung der Gemeinde Emmerthal

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Berleburg vom

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchdorf a.inn. (Kindertagesstättengebührensatzung)

WASSERGEBÜHRENORDNUNG der Stadtgemeinde Murau

Bekanntmachungsanordnung

Anschlußbeitragssatzung des GWAZ

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde (Wassergebührensatzung)

Ergänzende Bedingungen

Abgabenerhebung. 2. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren).

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

I. Allgemeine Vorschriften

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

G e b ü h r e n s a t z u n g zur Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel (Abfallgebührensatzung)

Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) und der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

mit 1. Änderungssatzung vom (Abgabensatzung Abwasserbeseitigung)

Transkript:

A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom 06.12.2013 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtalgruppe (BGS/WAS) vom 03.12.2013 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Hopfenbachtalgruppe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage für das Gebiet des Zweckverbandes einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhoben für 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², - bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, - im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. (6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstückanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird im Fall einer nachträglichen Bebauung für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in 6 Abs. 3 bestimmten Abstufung erhoben. 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,83 b) pro m² Geschossfläche 9,50 (2)Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen a) pro m 2 Grundstücksfläche 1,83 b) pro m 2 Geschossfläche 6,95

(3) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag: a) pro m² Grundstücksfläche 0,00 b) pro m² Geschossfläche 2,55 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 9 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren ( 9a) und Verbrauchsgebühren ( 10). 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q 3 ) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h 84,00 /Jahr bis 10 m³/h 100,20 /Jahr bis 16 m³/h 111,00 /Jahr bis 63 m³/h 264,00 /Jahr (3) Wird ein beweglicher Wasserzähler bis zu einem Dauerdurchfluss von 16 m³/h, montiert auf einem Standrohr, verwendet, beträgt die Grundgebühr 10 je angefangener Monat. 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,15 pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,15 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Für die Herstellung eines Bauwasseranschlusses wird eine Gebühr von 150,00 berechnet. Dieser Betrag beinhaltet die Herstellung des Bauwasseranschlusses und die Gebühr für eine pauschale Entnahme von Wasser, bis der Wasserzähler im Gebäude gesetzt ist. Der Bauwasseranschluss gilt für höchstens zwei Jahre. (5) Wird ein Standrohr mit Systemtrenner verwendet, beträgt die Gebühr 30,00 bis 4 Tage, für jeden weiteren Tag beträgt die Gebühr 5,00. Eine Pauschalgebühr für die Entnahme von Wasser ist in dieser Gebühr enthalten. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen, auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2003 (KrABl. Nr. 22 vom 07.12.2002) zuletzt geändert mit Satzung vom 28.11.2012 (KrABl. Nr. 24 vom 21.12.2012) außer Kraft. Saal a.d.donau, den 03.12.2013 ZV zur WV der Hopfenbachtalgruppe Köttig 1.Vorsitzender