1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

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2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger Lohn. Zum beitragspflichtigen Lohn gehören auch Entgelte, die Arbeitgebende oder ihnen nahe stehende Institutionen im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausrichten. Beispiele für Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum massgebenden Lohn gehören: Lohnnachzahlungen Provisionen Feriengelder Gratifikationen Entschädigungen für die vorzeitige Vertragsauflösung Entschädigungen für ein Konkurrenzverbot Von Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen zugunsten einzelner Arbeitnehmenden in die Personalvorsorge 1

Ausnahmen 2 Nicht beitragspflichtig sind dagegen: Reglementarische Vorsorgeleistungen Dabei handelt es sich um Leistungen der beruflichen Vorsorge, auf welche die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles Anspruch hat. Einlagen in die Pensionskasse Dabei handelt es sich um reglementarisch vorgesehene Sozialleistungen der Arbeitgebenden. Bezahlt der Arbeitgebende auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Pensionskasse in bisheriger Höhe weiter, gehören diese voll zum massgebenden Lohn. Sozialleistungen der Arbeitgebenden 3 Teilweise oder ganz beitragsfrei sind die Sozialleistungen der Arbeitgebenden unter gewissen Voraussetzungen. Dies betrifft Renten, auch Überbrückungsrenten und Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Als Sozialleistungen gelten nachfolgende Entgelte: Entgelte für langjährige Dienstverhältnisse 4 Darunter sind Abgangsentschädigungen zu verstehen, wenn bei einem Austritt die begünstigte Person mindestens 50 Jahre alt ist und während mindestens 20 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Erfordernisse von 50 bzw. 20 Jahren sind absolut, angebrochene Jahre können daher nicht aufgerundet werden. Das Arbeitsverhältnis muss in diesen Zeiträumen ununterbrochen angedauert haben. 2

5 Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung (wie Freizügigkeitsleistungen oder eigentliche Pensionskassenleistungen) sind als sog. Ersatzleistungen an die Abgangsentschädigung anzurechnen. Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung nach Obligationenrecht besteht nur, wenn die Ersatzleistung bzw. die Pensionskassenleistung 8 Monatslöhne nicht erreicht. Solche Fälle sind selten. 6 Übersteigt die Pensionskassenleistung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bereits 8 Monatslöhne, handelt es sich bei der Abgangsentschädigung zum vornherein vollumfänglich um massgebenden Lohn. Beispiel: Eine 60-jährige Direktorin verlässt ihren Arbeitgeber nach 21 Dienstjahren. Sie verdiente als letztes Jahresgehalt 165000 Franken. Sie erhält von der beruflichen Vorsorge eine Freizügigkeitspolice von 590000 Franken. Auf freiwilliger Basis bezahlt ihr der Arbeitgeber eine einmalige Kapitalabfindung von 170000 Franken. Die Leistung aus der beruflichen Vorsorge (Ersatzleistung) von 590000 Franken übersteigt 8 Monatslöhne (110000 Franken). Somit ist die freiwillige Entschädigung des Arbeitgebers von 170000 Franken nicht als Abgangsentschädigung nach Obligationenrecht zu qualifizieren und ist demzufolge vollumfänglich beitragspflichtig. Entgelte an Arbeitnehmende, die nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind 7 Solche Leistungen werden ausgerichtet an Arbeitnehmende ohne obligatorische 2. Säule. Alter und Dienstjahre sind unerheblich. Vorausgesetzt ist, dass die Arbeitnehmenden während ihres Arbeitsverhältnisses mit den betreffenden Arbeitgebenden nie der beruflichen Vorsorge angeschlossen waren. 3

8 Von diesem Entgelt sind bis zu 8 Monatslöhne von der Beitragspflicht befreit. Der diese Grenze übersteigende Betrag gehört dagegen zum massgebenden Lohn. Beispiel: Eine 32-jährige Verkäuferin wird nach 6 Jahren Teilzeiterwerbstätigkeit entlassen und erhält eine einmalige Abfindung von 18 000 Franken. Ihr letztes Jahresgehalt betrug 22 000 Franken. Sie ist nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Dadurch sind 8 Monatslöhne (14 667 Franken) beitragsfrei. Von der Kapitalabfindung von 18 000 Franken müssen demnach 3333 Franken als Lohn abgerechnet werden. Entgelte im Rahmen einer Vorruhestandsregelung der Arbeitgebenden 9 Vorruhestandsregelungen fördern den freiwilligen Abgang der Arbeitnehmenden vor dem ordentlichen Rentenalter. Voraussetzungen sind: Die Vorruhestandsregelung gilt für die ganze oder klar bestimmbare Teile der Belegschaft und die betroffenen Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Leistungen (gemäss Reglement). Nicht als Vorruhestandsregelungen gelten individuell getroffene Massnahmen. Die Leistungen müssen die Zeit vom Austritt bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos und vollständig abdecken. Die Austretenden müssen mindestens das 55. Altersjahr vollendet haben und dürfen in keine andere gleichgestellte Stelle wechseln. Von diesem Entgelt sind bis zu 8 Monatslöhne von der Beitragspflicht befreit. Der diese Grenze übersteigende Betrag gehört dagegen zum massgebenden Lohn. 4

Entgelte bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Fusionen 10 Solche Leistungen werden häufig gestützt auf Sozialpläne ausgerichtet. Bedingung für eine allfällige Beitragsbefreiung ist eine Betriebsschliessung oder Fusion. Dabei trennen sich die Arbeitgebenden von der Belegschaft aus Gründen, die nicht in Zusammenhang mit den betroffenen Arbeitnehmenden stehen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Schliessung einer Abteilung oder Zweigniederlassung gilt nicht als Betriebsschliessung. Die Zusammenlegung von Zweigniederlassungen gilt nicht als Betriebszusammenlegung. Nicht dazu gehören Restrukturierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen aus wirtschaftlichen Gründen. 11 Von diesem Entgelt sind bis zu 8 Monatslöhne von der Beitragspflicht befreit. Der diese Grenze übersteigende Betrag gehört dagegen zum massgebenden Lohn. Beispiel: Ein 38-jähriger Sachbearbeiter wird nach 6 Dienstjahren zusammen mit seinen Kollegen infolge Betriebsschliessung entlassen. Sein letzter Jahreslohn belief sich auf 78000 Franken. Beim Austritt erhält er eine Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge. Auf freiwilliger Basis wird ihm aus einem Sozialplan eine einmalige Austrittsleistung von 43685 Franken ausgerichtet. Aufgrund der Betriebsschliessung erfolgt hier die privilegierte Berechnung, indem von der Austrittsleistung von 43685 Franken 8 Monatslöhne (52000 Franken) nicht beitragspflichtig sind. 12 Alter und Dienstjahre der Arbeitnehmenden sind unerheblich. 5

Gemeinsame Bestimmungen 13 Das Arbeitsverhältnis muss vollständig aufgelöst sein. Wird die Tätigkeit teilweise weiter ausgeübt, sind allfällige Austrittsleistungen des Arbeitgebenden vollumfänglich beitragspflichtig. 14 Wird die Austrittsleistung in Rentenform ausgerichtet, so sind die Beiträge im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet. 15 Für die Jahreshöchstgrenzen der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung sind die gültigen Regelungen anzuwenden. 16 Als Referenzgrösse gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte massgebende Lohn. Unerheblich ist, ob der Lohn in 12, 13 oder 14 Teilen bezahlt wurde. 17 Renten sind in Kapital umzuwandeln, die Ausgleichskassen übernehmen diese Umrechnungen. Auskünfte und weitere Informationen 18 Falls beim Einschätzen von Einzelfällen Unklarheiten auftreten, kann bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Formular zum Beurteilen der Beitragspflicht verlangt werden. 19 Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs. 20 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. 6

Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung. Nachdruck November 2003. Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabe erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 2.05/d. Es ist ebenfalls auf Internet www.ahv-iv.info verfügbar.