Statuten EHC Kandersteg

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Transkript:

Statuten EHC Kandersteg Inhaltsübersicht I. Name und Sitz Art. 1 II. Zweck Art. 2 III. Mitglieder Art. 3 14 IV. Finanzen/Haftung Art. 15 17 V. Organisation Art. 18 33 VI. Schlussbestimmungen Art. 34 36 Statuten vom 30. April 2010 Seite 1/6

I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen EHC Kandersteg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.zgb. Der Sitz des Vereins ist in Kandersteg. II. Zweck Art. 2 Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Eishockeysportes unter Beachtung der Interessen der Aktiv- und Nachwuchsmannschaften. Der Verein widmet der Nachwuchsbewegung seine besondere Aufmerksamkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied von der Swiss Ice Hockey Association (SIHA) und des Kantonalen Bernischen Eishockeyverbandes (KBEV). III. Mitglieder Art. 3 (Mitgliederkategorien) Der Verein kennt folgende Mitgliederarten: Aktive mit Lizenz Aktive ohne Lizenz Nachwuchs Ehrenmitglieder Passivmitglieder Art. 4 (Aktive mit Lizenz) Jede natürliche, mündige Person, die aktiv an Trainings und Meisterschaftsspielen teilnehmen will, ist Aktivmitglied mit Lizenz. Art. 5 (Aktive ohne Lizenz) Jede natürliche, mündige Person, die aktiv an Trainings und Trainingsspielen teilnehmen will, ist Aktivmitglied ohne Lizenz. Art. 6 (Nachwuchs) Jugendliche im Nachwuchsalter gemäss den Reglementen der SIHA die aktiv an Trainings und Spielen teilnehmen, sind Nachwuchsspieler. Art. 7 (Ehrenmitglieder) Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung Personen ernannt werden, welche sich in hervorragender Weise für den Verein verdient gemacht haben. 30.04.2010 Seite 2/6

Art. 8 (Passivmitglieder) Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden. Art. 9 (Eintritt) Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Hauptversammlung weitergezogen werden. Art. 10 (Übertritt) Über Übertritte entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Übertritt ab, kann dieser Entscheid an die Hauptversammlung weitergezogen werden. Art. 11 (Austritt) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Präsidenten erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. Art. 12 (Ausschluss) Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussantrag hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet, ob das Mitglied bis zum definitiven Entscheid durch die Hauptversammlung vom Vereinsleben ausgeschlossen wird. Art. 13 (Rechte der Mitglieder) Die Aktiv- und Nachwuchsmitglieder können nach Weisung der Trainer an Trainings und Spielen teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen. Desweiteren haben alle stimmberechtigten Mitglieder jene Rechte, welche der Entscheidung der Hauptversammlung obliegen. Art. 14 (Pflichten der Mitglieder) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. 30.04.2010 Seite 3/6

IV. Finanzen/Haftung Art. 15 (Finanzierung) Der Verein wird wie folgt finanziert: Erlös aus Veranstaltungen Sponsoring / Werbung Subventionen Spenden Mitgliederbeiträge Art. 16 (Mitgliederbeiträge) Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt und betragen maximal Fr. 500. pro Jahr. Art. 17 (Haftung) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. V. Organisation Art. 18 (Vereinsjahr) Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März. Art. 19 (Organe) Vereinsorgane sind: a) die Hauptversammlung (HV) b) die Revision c) der Vorstand a) Hauptversammlung Art. 20 (Ordentliche Hauptversammlung) Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten zwei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte: Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung Abnahme der Jahresberichte Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung (Déchargenerteilung für Vorstand), nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes Wahl des Präsidenten Wahl der Vorstandsmitglieder Wahl der Revisoren Wahl von Ehrenmitgliedern Änderung der Statuten Beschlussfassung über Anträge Art. 21 (Ausserordentliche Hauptversammlung) Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand, den Revisoren oder schriftlich von ¼ der Mitglieder verlangt wird. Diesem Begehren ist innert 45 Tagen zu entsprechen. 30.04.2010 Seite 4/6

Art. 22 (Einberufung der Hauptversammlung) Das Datum der Hauptversammlung ist mindestens 40 Tage vor dessen stattfinden bekannt zu geben. Die aktiven Mitglieder sowie Nachwuchsspieler ab dem 16. Altersjahr werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen. Zudem wird die Hauptversammlung im Amtsanzeiger für sämtliche Mitgliederkategorien publiziert. Funktionäre des Vereins können ebenfalls an der Hauptversammlung teilnehmen. Art. 23 (Anträge) Anträge müssen bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Art. 24 (Stimm- und Wahlrecht) Ausser den Nachwuchsspielern, welche das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, den Passivmitgliedern sowie den Funktionären sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht wird an der Hauptversammlung ausgeübt. Art. 25 (Erforderliches Mehr) Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Art. 26 (Gang der Verhandlung) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmgleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmgleichheit, entscheidet das Los. b) Die Revisoren Art. 27 (Aufgabe / Amtsdauer) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer zweier Vereinsjahre zwei Rechnungsrevisoren. Den Revisoren obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung Bericht. c) Der Vorstand Art. 28 (Mitgliederzahl / Amtsdauer) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche durch die Hauptversammlung gewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Hauptversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand bezüglich seinen Ämtern selbst. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer zweier Vereinsjahre gewählt. Art. 29 (Aufgaben, Kompetenz) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Dem Vorstand obliegt die strategische und operative Führung und die Weiterentwicklung des Vereins. Die Konstituierung, Beschlussfassung, Rechte, Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes regelt der Vorstand in entsprechenden Reglementen. 30.04.2010 Seite 5/6

Art. 30 (Vertretung des Vereins) Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen durch den Vorstand. Art. 31 (Grundsatz) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden und einen Teil seiner Aufgaben teilweise oder vollumfänglich an diese delegieren. Art. 32 (Konstituierung Arbeitsgruppen / Kommissionen) Der Vorstand delegiert in jede Arbeitsgruppe / Kommission mindestens ein Mitglied des Vorstandes. Dieser Delegierte übernimmt den Vorsitz. Art. 33 (Arbeitsgruppen / Kommissionen) Die Konstituierung, Beschlussfassung, Rechte, Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Arbeitsgruppen und Kommissionen sind durch den Vorstand festzulegen. VI. Schlussbestimmungen Art. 34 (Statutenrevision) Beschlüsse über die Abänderung der Statuten können nur an einer Hauptversammlung erfolgen und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Art. 35 (Auflösung) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist durch die Hauptversammlung zur gezielten Förderung des Eishockey-Sportes zu verwenden. Art. 36 (Inkrafttretung) Diese Statuten unterliegen der Genehmigung durch die Hauptversammlung und treten nach dessen Annahme sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten und allfällige Nachträge bis zum heutigen Datum. 30.04.2010 Seite 6/6