Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

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Transkript:

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung 2 Begriffsbestimmungen 3 Abgabetatbestand 4 Abgabenmaßstab und Abgabensatz 5 Beginn und Ende der Abgabenpflicht 6 Abgabenschuldner 7 Entstehung der Fälligkeit 8 Pflichten des Abgabeschuldners 9 Ordnungswidrigkeiten 10 In - Kraft - Treten Hinweis gemäß 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO Fassung vom 02.03.2010 S. 1

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach Präambel Aufgrund des 47 Abs. 2 i.v.m. 6 Abs. 1, 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (GVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (GVBl. S. 323), i.v.m. 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Neufassung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, 159), die durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (GVBl. S.323) geändert worden ist, den 8,9 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. S. 114), den 7,8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (GVBl. S. 148), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. S. 478), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Heidelbach (nachfolgend AZV genannt) am 22. März 2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz der Abgabeerhebung Der AZV erhebt zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach 8 Abs.2 SächsAbwAG eine Abgabe für die Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung der AZV anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Kleineinleitungen sind Einleitungen von weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer. (2) Schmutzwasser aus Haushaltungen sind insbesondere Spül-, Wasch- und Badewässer sowie Fäkalabwässer. (3) Ähnliches Schmutzwasser ist das in seiner Art und Zusammensetzung mit dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbares Abwasser von Gaststätten, Hotels und Pensionen, Gemeinschaftsunterkünften oder Belegschaftsabwasser von Betrieben, das abwassertechnisch in gleicher Weise zu behandeln ist. Dabei ist es unerheblich, wenn gewerbliches Schmutzwasser in solchen Mengen beigemischt ist, dass sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers im Hinblick auf seine Beschaffenheit nur unwesentlich verändert. Fassung vom 02.03.2010 S. 2

3 Abgabetatbestand (1) Die Abgabe wird nur für die Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung durch die Landesdirektion Leipzig, bzw. durch die jeweils zuständige Behörde, eine Kleineinleiterabgabe gegenüber dem Abwasserzweckverband Heidelbach festgesetzt wurde. (2) Kleineinleitungen aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Fäkalschlamm der zentralen Kläranlage in Langenreichenbach zur Behandlung zugeführt wird. Eine Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Reinigung gemäß DIN 4261 Teil 2 bzw. DIN EU 12566-3 ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung gewährleistet. 4 Abgabenmaßstab und Abgabensatz (1) Die Abgabe für Kleineinleitungen wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Berechnung sind die gemeldeten Einwohner zum 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Die Abgabe wird dann wie folgt berechnet: Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten, abgabepflichtigen Einwohner multipliziert mit 0,5 multipliziert mit dem gültigen Abgabensatz für eine Schadeinheit. (2) Für Grundstücke von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Die Abgabe wird dann wie folgt berechnet: im Kalenderjahr eingeleitete Abwassermenge geteilt durch den durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch im Verbandsgebiet multipliziert mit dem gültigen Abgabensatz für eine Schadeinheit. (3) Die Höhe des Abgabensatzes richtet sich nach 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt derzeit für eine Schadeinheit 35,79 Euro. (4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt zusätzlich 5,00 Euro im Jahr. Fassung vom 02.03.2010 S. 3

5 Beginn und Ende der Abgabenpflicht (1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das gegenüber dem AZV eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde. (2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats, - in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies dem AZV schriftlich angezeigt wurde; - in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde; - in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen. 6 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner. (2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. (2) Die Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. (3) Die Abgabe wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 8 Pflichten des Abgabenschuldners Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach 8 nicht erteilt. (2) Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang können mit einer Geldbuße geahndet werden. Fassung vom 02.03.2010 S. 4

10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Hinweis gemäß 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem AZV unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach vorstehenden Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Fassung vom 02.03.2010 S. 5