104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, 3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Absatz 1 Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn
um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. 81 Abs. 4 findet keine Anwendung. (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei: 1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, 2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, 3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, 4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, 5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 104b AufenthG - Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn 1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat, 2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, 3. es die deutsche Sprache beherrscht, 4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und 5. seine Personensorge sichergestellt ist.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 201 Drucksache 16/5065 Zu Doppelbuchstabe bb EshandeltsichumeineFolgeänderungimHinblickaufdie vorgeseheneergänzungdes 82Abs.5.MitderÄnderung wirdgeregelt,dasszumbeispieldieandasaussehenunddie Beschaffenheiteines nach 82Abs.5erhobenen LichtbildeszustellendenAnforderungensowieweiteretechnischeSpezifikationendurchVerordnungbestimmtwerden dürfen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Ergänzung der Nummer 14 hat klarstellende Funktion. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa DieVerordnungsermächtigungbezogsichbislangnurauf dienach 69AufenthVvondenAuslandsvertretungenzu führendevisadatei,währenddienach 70AufenthVebenfallsvondenAuslandsvertretungenzuführendeDateiüber VisaversagungenaufdieVerordnungsermächtigungdes 99 Abs.2Satz1Nr.3gestütztwurde.Wegendessachlichen ZusammenhangsbeiderDateienwirdmitderÄnderungeine einheitlicheverordnungsermächtigunggeschaffen.zugleich solldieermächtigungfüreinennachartikel7abs.4nr.28 und29 (Ergänzungder 69und70AufenthV)vorgesehenenAustauschderinbeidenDateienerfasstenDatenunter denauslandsvertretungenzurbekämpfungderschleusungskriminalitätgeschaffenwerden.aufdiebegründung zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 28 und 29 wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe bb Absatz2Satz2regeltdenMindestumfangderinBezuggenommenenDateien.FürdieVisadateiunddieDateiüber Visaversagungenistangesichtsdesinden 69und70 AufenthVimEinzelnenvorgeschriebenenUmfangsdieser DateiendieFestlegungeinesMindestumfangsnichtlänger erforderlich. Zu Buchstabe c AufdieAusführungenzuNummer59Buchstabeafünfter Absatz am Ende wird Bezug genommen. Zu Nummer 80 ( 101) SeitInkrafttretenderDaueraufenthalt-Richtliniewurdeder AufenthaltstitelvonAusländern,diedieVoraussetzungen zuranerkennungderrechtsstellungeineslangfristigaufenthaltsberechtigtenerfüllen,mitdemvermerk Daueraufenthalt-EG versehen.umdenaufenthaltsrechtlichenstatus dieserpersonenohneänderungdesaufenthaltstitelszugewährleisten,bedarfesdieserfortgeltung.diesgiltauchfür denfalleinerbefristetenaufenthaltserlaubnis,diemitdem Zusatzversehenwurde.DieunterdieRegelungfallenden AufenthaltstitelsindimAusländerzentralregisteraufder Grundlagedes 21derAZRG-Durchführungsverordnung (s. Artikel 7 Abs. 3 Nr. 8) nachträglich zu erfassen. Zu Nummer 81 ( 104) DieNeuregelungdes 104inseinerdurchdasSiebteGesetz zuränderungdesbundesvertriebenengesetzes (Bundestagsdrucksache16/4444)geändertenFassungdientdazu,den EhegattenundminderjährigenledigenKinder,dievordem 1.Januar2005imBesitzeinerAufenthaltsbefugnisnach 31Abs.1AuslGoder 35Abs.2AuslGwarenunddenen nachfünfbzw.achtjahrengemäß 35Abs.1AuslGeine unbefristeteaufenthaltserlaubnishätteerteiltwerdenkönnen,auchnachdemaufenthaltsgesetzeineverfestigung ihresaufenthaltsstatusunteranrechnungihreraufenthaltsbefugniszeitenzuermöglichen.eineaufenthaltsbefugnis nach 31Abs.1AuslGbzw. 35Abs.2AuslGgiltunter demaufenthaltsgesetzalsaufenthaltserlaubnisausgründendesfamiliennachzugsfort.dieerteilungeinerniederlassungserlaubnisnach 26Abs.4istbisherindiesen FälleninderRegelnichtmöglich,dakeineAufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG vorliegt. AufgrundderNeuregelungkannindiesenFällenzukünftig eineniederlassungserlaubnisnach 26Abs.4erteiltwerden,wenndieVoraussetzungendes 26Abs.4vorliegen undderrechtsgrundfürdieerteilungderaufenthaltsbefugnisnach 31Abs.1AuslGbzw. 35Abs.2AuslGweiterhinbesteht.ZumZeitpunktderErteilungeinerNiederlassungserlaubnisnach 26Abs.4inVerbindungmit 104 Abs.6und 31Abs.1AuslGmussdasKindinsbesondere nochminderjährigundledigsein.dieanrechnungderaufenthaltsbefugniszeiten erfolgt gemäß 102 Abs. 2. Zu Nummer 82 ( 104a und 104b) Zu 104a DieFrageeinerAltfall-oderBleiberechtsregelungfürausreisepflichtigeAusländer,dieseitJahrenimBundesgebiet geduldetundhierwirtschaftlichundsozialintegriertsind, diejedochauchnachderabschiebungnachallervoraussichtauchinnächsterzeitnichtmöglichseinwird,standseit längererzeitzurdiskussion.auchimrahmenderevaluationdeszuwanderungsgesetzes,dieimkoalitionsvertrag zwischencdu,csuundspdvom11.november2005vereinbart worden war, wurde diese Frage umfassend geprüft. MitdergesetzlichenAltfallregelungdes 104awirddem BedürfnisderseitJahrenimBundesgebietgeduldetenund hierintegriertenausländernacheinerdauerhaftenperspektiveindeutschlandrechnunggetragen.dieregelungführtdazu,dassimselbenzugeauchdievorschrift des 61 (vgl.imeinzelnendiebegründungzunummer 50Buchstabea),dieBeschäftigungsverfahrensverordnung (vgl.diebegründungzuartikel7abs.5nr.4)unddas Asylbewerberleistungsgesetz (s.artikel6abs.2nr.2)geändert werden. Am31.Dezember2006hieltensich174980geduldeteausreisepflichtigeAusländerimBundesgebietauf,wobeies sichzumgroßenteilumabgelehnteasylbewerberhandelt, dienichtabgeschobenwerdenkonnten.davonhieltensich lautausländerzentralregister99087personenseitmindestenssechsjahrenindeutschlandauf (Einreisevordem 1.Januar2001),67947PersonenseitmindestensachtJahren (Einreisevordem1.Januar1999).WievielePersonen dienotwendigenvoraussetzungenerfüllenundsomitvon deraltfallregelungbegünstigtseinwerden,kannaufgrund dervorhandenendatenlagenichtvorhergesagtwerden.so wirdimausländerzentralregisterzwarnachdemfamilienstanddifferenziert,nichtaberdanach,obeinausländerkinderhatundobermitihneninhäuslichergemeinschaftlebt.
Drucksache 16/5065 202 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Letzteresistausschlaggebenddafür,obeinAusländernach sechsodererstnachachtjahrenunterdiealtfallregelungdes Absatzes 1 fällt. DieVoraussetzungenundAusschlussgründefürdieErteilungderAufenthaltserlaubnisnach 104asindzumgroßen TeilengandiedesBleiberechtsbeschlussesderIMKvom 17. November 2006 angelehnt. DieVoraussetzungenfürdieErteilungderAufenthaltserlaubnisergebensichausAbsatz1.DieKriteriensollen diejenigenbegünstigen,diefaktischundwirtschaftlichim Bundesgebietintegriertsindundsichrechtstreuverhalten haben. ErteiltwirddieAufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1 Satz1,wenndieBetroffenenihrenLebensunterhalteigenständigdurchErwerbstätigkeitsichern.EshandeltsichhierbeiumeineRechtsfolgenverweisung.DurchdieErteilung eineraufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1Satz1wirddie AnwendbarkeitvonVorschriften,dieaufdieRegelungbzw. Kapitel2Abschnitt5 (Aufenthaltausvölkerrechtlichen, humanitärenoderpolitischengründen)bezugnehmen,gewährleistet,ohnedassfolgeänderungeninanderenvorschriftendesaufenthaltsgesetzesundanderergesetze,die andievorschriftanknüpfen,erforderlichsind.geduldete, dieihrenlebensunterhaltnochnichteigenständigdurcherwerbstätigkeitsichern,jedochdieübrigenvoraussetzungen des 104aerfüllen,erhalteneineAufenthaltserlaubnisauf Probe.SiewirdnachAbsatz1Satz1erteilt,giltjedochals AufenthaltstitelnachKapitel2Abschnitt5,umauchhierdie AnwendbarkeitderVorschriftendiesesAbschnittsundder Normen,diehieraufBezugnehmen (insbesondere 10 Abs.3Satz1),sicherzustellen.EineAufenthaltsverfestigungistimFallederAufenthaltserlaubnisnach 104a Abs.1Satz1ausgeschlossen,umdenAnreizzurArbeitsplatzsucheaufrechtzuerhaltenundeineZuwanderungindie Sozialsystemezuvermeiden.SobaldderInhabereinerAufenthaltserlaubnisnachAbsatz1Satz1nachweist,dasser seinenlebensunterhalteigenständigdurcherwerbstätigkeit sichernkann,wirdihmbeivorliegenderweiterenvoraussetzungeneineaufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1 Satz 1 erteilt. EinbezogensindentsprechenddemIMK-Beschlussvom 17.November2006dieminderjährigenledigenKindervon Ausländern,dieeineAufenthaltserlaubnisaufgrunddesAbsatzes1besitzen.SieerhalteneinvonderAufenthaltserlaubnisderElternbzw.einesElternteilesabhängigesAufenthaltsrecht.MitEintrittderVolljährigkeitkannihneneine AufenthaltserlaubnisunterdenerleichtertenVoraussetzungendesAbsatzes2Satz1erteiltwerden.Ehegattenmüssen dievoraussetzungendesabsatzes1ineigenerpersonerfüllen. Absatz2Satz1siehteinAufenthaltsrechtimFalleeiner positivenintegrationsprognosefürgeduldeteerwachsene KindervongeduldetenAusländernvor,diedieVoraufenthaltszeitennachAbsatz1erfüllen.Mangelsausdrücklichen AusschlussesgeltendieallgemeinenErteilungsvoraussetzungendes 5,esmussalsoinsbesonderedieSicherungdes Lebensunterhaltsnachgewiesensein.Nach 5Abs.3kann hiervonabgesehenwerden,wobeiabsatz6nr.1bis3in diesemzusammenhanganhaltspunktefürdieermessensausübung bietet. Absatz2Satz2gewährtminderjährigenodererwachsenen AusländerneinAufenthaltsrecht,diealsunbegleiteteMinderjährigeinsBundesgebieteingereistsind,wennsiesich amstichtagseitmindestenssechsjahrenalsunbegleitete MinderjährigedortaufgehaltenhabenundeinepositiveIntegrationsprognosevorliegt.Auchhierist 5mangelsausdrücklichen Ausschlusses anwendbar. Absatz3Satz1siehtinAnlehnungandenIMK-Beschluss vom17.november2006vor,dassdiebegehungvonstraftatennachabsatz1nr.6durcheinenausländerdieversagungderaufenthaltserlaubnisauchfürdiemitihminhäuslichergemeinschaftlebendenfamilienmitgliederzurfolge hat.fürminderjährigekinder,derenelternstraffälliggewordensind,entsprichtdiesdemgrundsatz,dassdasminderjährigekinddasaufenthaltsrechtlicheschicksalderelternteilt.hinzukommt,dassaufgrundderhäuslichen GemeinschafteinnegativerEinflussaufdieübrigenFamilienmitgliedernichtauszuschließenist.Diesgiltauchfürdas VerhältnisvonGeschwisternuntereinander.FürdieFälle,in denenkindereinestraftatbegangenhaben,istderausschlussderelternimhinblickaufihreaufsichts-underziehungspflichtgerechtfertigt.beilebenspartnerschaftlichen GemeinschaftenundeheähnlicheLebensgemeinschaften sinddieinabsatz1nr.6genanntenstraftatendespartners imrahmendersoll-regelungdesabsatzes1satz1regelmäßigzuberücksichtigen.absatz3satz2enthälteineausnahmeregelungfürdenehegattendesausländers,fürseine KinderkommteineAufenthaltserlaubnisnach 104binBetracht. NachAbsatz4Satz1kanndieAufenthaltserlaubnisentsprechenddemIMK-BeschlussunterderBedingungerteiltwerden,dassderAusländeraneinemIntegrationsgesprächteilnimmtodereineIntegrationsvereinbarungabgeschlossen wird.denausländerbehördenwirdmitdieserbestimmung diemöglichkeitderindividuellenberatungsowiederkontrollederintegrationsfortschrittegegeben.wurdeeineintegrationsvereinbarungabgeschlossen,isteineverlängerung deraufenthaltserlaubnisvondererfüllungdereingegangenen Integrationsverpflichtung abhängig. Absatz5enthältzunächstdieFestlegung,dassdieAufenthaltstitelnachdenAbsätzen1und2miteinerGültigkeitbis zum31.dezember2009erteiltwerden.infällen,indenen derausländerbeierteilungderaufenthaltserlaubnisnach MaßgabedesAbsatzes1nichtüberhinreichendemündliche deutschesprachkenntnisseimsinnederstufea2des GemeinsameneuropäischenReferenzrahmensfürSprachen verfügt,wirddieaufenthaltserlaubnislediglichbiszum 1.Juli2008erteilt.WeistderAusländerzumZeitpunktder erforderlichenverlängerungdiesersobefristetenaufenthaltserlaubnisdieerforderlichensprachkenntnissenach, wirddieaufenthaltserlaubnisunterdenvoraussetzungen desabsatzes1miteinerbefristungbiszum31.dezember 2009 verlängert. DaeinesderZieledieserAltfallregelungdarinbesteht,eine dauerhaftezuwanderungindiesozialsystemezuvermeiden,wirdimgegensatzzuabsatz1,wonachbeierteilung deraufenthaltserlaubnisnachabsatz1satz1aufdieerfüllungdervoraussetzungnach 5Abs.1Nr.1verzichtet wird,fürdieverlängerungderaufenthaltserlaubnisbzw.erteilungüberden31.dezember2009hinausvorausgesetzt, dassimzurückliegendenzeitraumdesbesitzesderaufent-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 203 Drucksache 16/5065 haltserlaubnisderlebensunterhaltüberwiegendeigenständigdurcherwerbstätigkeitgesichertwar.dabeiwerden öffentlicheleistungennichtangerechnet,dieaufbeitragsleistungenberuhenwiez.b.leistungenausderkrankenoderrentenversicherungunddasarbeitslosengeldi.hingegensindleistungennachdemzweitenundzwölftenbuch SozialgesetzbuchsowiedasWohngeldkeineaufeiner BeitragsleistungberuhendeöffentlicheMittelundwerden alsöffentlicheleistungenangerechnet.dasgleichegilt, wennderausländerimzeitraumvom1.aprilbiszum 31.Dezember2009auseigenerErwerbstätigkeitdenLebensunterhaltohneInanspruchnahmeöffentlicherLeistungenbestreitenkonnteundessichnichtnurumeinevorübergehendeBeschäftigunghandelt.DieAnnahme,dassin diesenfällenfürdiezukunftderlebensunterhaltüberwiegendgesichertseinwird,kannauchdanngerechtfertigtsein, wennderdererwerbstätigkeitzugrundeliegendearbeitsvertraglediglicheinefürdenabschlussvergleichbarerarbeitsverträgeüblichebefristungdesarbeitsverhältnissesbeinhaltet.liegendievoraussetzungenfürdieverlängerung nachabsatz5 ggf.i.v.m.absatz6 vor,wirddieaufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1Satz1erteiltbzw.verlängert;eineVerlängerungdernachAbsatz1Satz1erteilten AufenthaltserlaubnisnachAbsatz1i.V.m. 8Abs.1oder 26 Abs. 1 ist nicht möglich. NachAbsatz5Satz5istdieFiktionswirkungdes 81Abs.4 ausgeschlossen.dieregelunggiltfüralleaufgrunddes 104a erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel. MitAbsatz6werdenAusnahmenfestgelegt,indenendie AufenthaltserlaubniszurVermeidungvonHärtefällenauch dannverlängertwerdenkann,wennderlebensunterhalt nicht,wieinabsatz5gefordert,eigenständigdurcherwerbstätigkeit gesichert wird. InNummer1werdenAusnahmenfürJugendlicheoderjungeErwachsenegeschaffen,diesichinAusbildungoderBerufsvorbereitungbefinden.SiesollenihreindividuellenBildungschancennutzenkönnen,umihreweitereIntegrationin Deutschlandzuermöglichen.UnterberuflicherAusbildung werdenausbildungsgängeerfasst,diezueinemberuflichen Abschlussführen.HierunterfallenzumeinenstaatlichanerkannteAusbildungsberufe,wenndieAusbildungbetrieblich oderaußerbetrieblichdurchgeführtundeindafürvorgeschriebenerausbildungsvertragabgeschlossenwird.zum anderenwerdendarunterdieaußerhalbdesdualenausbildungssystemsanberufsfachschulenundanderenschulformendurchzuführendenvollqualifizierendenberufsausbildungenverstanden,diemiteinemberuflichenabschluss enden.maßnahmenderberufsausbildungsvorbereitung zielennachdemdrittenbuchsozialgesetzbuchunddem Berufsbildungsgesetzdaraufab,lernbeeinträchtigtenundsozialbenachteiligtenJugendlichenAusbildungsreifezuvermitteln.HierunterfallenauchdasBerufsvorbereitungsjahr (BVJ)oderdasBerufsgrundbildungsjahr (BGJ)sowiedie betrieblicheeinstiegsqualifizierungnachderrichtliniezur DurchführungdesSonderprogrammsEinstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm). MitNummer2werdenAusnahmenindenFällenzugelassen,indenendieAusländernurvorübergehendaufergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. NachNummer3kommenAusnahmenfürAlleinerziehende miteinemodermehrerenkinderninbetracht,dievorübergehendaufsozialleistungenangewiesensind,weilihnendie AusübungeinerErwerbstätigkeitnichtzumutbarist,wenn diesedieerziehungdesoderderkindergefährdenwürde. DieErziehungeinesKindes,dasdasdritteLebensjahrvollendethat,istnach 10Abs.1Nr.3SGBIIinderRegel nichtgefährdet,soweitseinebetreuungineinertageseinrichtungoderintagespflegeimsinnedervorschriftendes AchtenBuchesSozialgesetzbuchoderaufsonstigeWeise sichergestellt ist. Nummer4erfasstdieAusländer,dievorErreichenderAltersgrenzevon65JahrenaufgrundvonErwerbsunfähigkeit eineeigenständigelebensunterhaltssicherungauseigener Erwerbstätigkeitnichterbringenkönnen.Voraussetzungist jedoch,dassderlebensunterhalteinschließlicheinererforderlichenbetreuungundpflegeinsonstigerweiseohne LeistungenderöffentlichenHanddauerhaftgesichertist. Leistungen,dieaufBeitragszahlungenberuhen,bleiben außer Betracht. DieAnwendungderAusnahmevonNummer5kommtnur unterdenkumulativgenanntenvoraussetzungeninbetracht. MaßgeblichistdasLebensalter,dasderAusländerzumZeitpunktderam1.Januar2010anstehendenVerlängerungder Aufenthaltserlaubniserreichthat.Damitwerdenauchdie Ausländererfasst,diezumZeitpunktderErteilungderAufenthaltserlaubnisnachAbsatz1nochnichtdas65.Lebensjahrvollendethaben,diesesaberimVerlaufderGeltungsdauerdererstenAufenthaltserlaubnisvollendenwerden. ZumZeitpunktderVerlängerungmussderAusländerKinder oderenkelindeutschlandhaben,dieübereinendauerhaften AufenthaltinDeutschlandverfügen.Esistnichterforderlich,dassdieseimBesitzeinerNiederlassungserlaubnis sind,esreichtaus,wenndieaufenthaltserlaubnisdeskindes oderenkelseineaufenthaltsverfestigungermöglicht.dies istinsbesonderedannnichtgegeben,wenndieverlängerung deraufenthaltserlaubnisdeskindesoderdesenkelsnach 8 Abs.2 ausgeschlossen wurde. FürdenPersonenkreisderAusländer,diediegenannteAltersgrenzeerreichthaben,dürfenkeineSozialleistungenin Anspruchgenommenwerden.DiesgiltsowohlfürLeistungenzumLebensunterhaltalsauchfürLeistungenfürdie VersorgungimKrankheitsfalleundbeiPflegebedürftigkeit. SofernderLebensunterhaltnichtauseigenenMitteln (z.b.altersrente)gesichertist,kannvoneinersicherung deslebensunterhaltesausgegangenwerden,wennsichergestelltist,dassunterhaltsverpflichtetefamilienangehörige auchindieunterhaltsverpflichtunggenommenwerdenkönnen.beiausländern,beidenenbereitszumzeitpunktder erstenantragstellungauferteilungderaufenthaltserlaubnisnachabsatz1diesicherungdeslebensunterhaltsohne InanspruchnahmeöffentlicherMittelnichtgewährleistetist, kommtderdasermessenbindendenformulierungin Absatz1 sollerteiltwerden einebesonderebedeutung zu.istbereitszudiesemzeitpunktderlebensunterhalt nichtohneinanspruchnahmeöffentlichermittelgesichert undliegenauchkeinebegründetenanhaltspunktedafürvor, dasszukünftigdieinanspruchnahmeöffentlichermittelentfällt,istdamiteinhinreichendergrundgegeben,vondem imregelfallermessensbindenden soll abzuweichen,denn esistmitdenzielendes 104anichtvereinbar,Ausländern eineaufenthaltserlaubniszuerteilen,wennbereitsbeierteilungfeststeht,dasseineverlängerungnichterfolgen kann.
Drucksache 16/5065 204 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NachAbsatz7dürfendieLänderanordnen,dassStaatsangehörigenbestimmterStaatenausGründenderSicherheitder BundesrepublikDeutschlandeineAufenthaltserlaubniszu versagenist.zurwahrungderbundeseinheitlichkeitbedarf dieanordnungdemeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnern.damitkönnenausländerausbestimmten StaatenvonderRegelungausgeschlossenwerden,wennerheblicheSicherheitsinteressenderBundesrepublikDeutschland ihrem Aufenthalt entgegenstehen. Zu 104b Derneue 104bsiehteineigenständigesAufenthaltsrecht fürintegriertekinderimalterzwischen14und17jahren vor. ImKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundSPDvom 11.November2005warausdrücklichvereinbartworden,im RahmenderEvaluierungzuprüfen,obdiehumanitärenProblememitBlickaufinDeutschlandaufgewachseneKinder befriedigendgelöstsind.indiesemzusammenhangwurde insbesonderediefrageaufgeworfen,inwieweitkindern,die seitjahrenindeutschlandlebenundsichgutintegrierthaben,dasrechtsuntreueverhaltenihrerelternzugerechnet werdenkann. 104bermöglichtdaherdieErteilungeines eigenständigenaufenthaltsrechtsanintegrierteminderjährigekinder,diesichamstichtagseitsechsjahrenindeutschlandaufgehaltenunddas14.lebensjahrvollendethaben, wennihrenelterneineaufenthaltserlaubnisnach 104a nichterteiltoderverlängertwurde,etwaweilsiedieausländerbehördevorsätzlichüberaufenthaltsrechtlichrelevante UmständegetäuschtoderStraftatenbegangenhaben ( 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6). Zu Nummer 83 ( 105a) Zu Buchstabe a DasbesondereBedürfnisnachbundeseinheitlicherRegelungimSinnedesArtikels84Abs.1Satz5GGergibtsich aus folgenden Erwägungen: Zu 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 2 Diein 4Abs.2Satz2enthalteneRegelungistAusflussder durchdaszuwanderungsgesetzgeschaffenenverknüpfung derentscheidungüberdenaufenthaltstitelunddenarbeitsmarktzugang.dasdoppeltegenehmigungsverfahren (separatearbeits-undaufenthaltsgenehmigung)wurdedurchein Zustimmungsverfahrenersetzt.HierdurchergehtdiearbeitsundaufenthaltsrechtlicheEntscheidungeinheitlichgegenüberdemAusländerundeswirdmitdemAufenthaltstitel nurnocheingenehmigungsakterstellt (mehrstufigerverwaltungsakt).beieinemabweichenauchnureineseinzigen LandeswürdedermitdemZuwanderungsgesetzbundes- einheitlicheingeführteverfahrensgrundsatzdesone-stop- Governmentaufgegeben.Esmüsstennichtnurwiedereine ArbeitserlaubnisinFormeinesseparatenVerwaltungsaktes eingeführt,sondernauchsämtlicheverfahrensabläufeim ZusammenspielvonAusländerbehördenundArbeitsverwaltungneugestaltetwerdenbzw.parallelausgestaltetwerden fürländermitundohneone-stop-government.beiabweichendenverfahrensregelungenderländerwäredarüber hinauseineeffektivekontrollevonausländernmitarbeitsmarktberechtigungerheblicherschwert.ausdemaufent- haltstitelwäredannnichterkennbar,obderbetroffeneaus- länderübereinearbeitsberechtigungverfügt.auchließe sichnichtohneweiteresfeststellen,obderjenigeausländer, derimrahmeneinerkontrolleeinearbeitsberechtigung vorzeigt,nochübereinenaufenthaltstitelverfügt.alldies gilt auch für die in 4 Abs. 2 Satz 4 enthaltene Regelung. Dasin 4Abs.5Satz2geregelteAntragserfordernisunterscheidetsichvondemin 81Abs.1geregelteninsoweit,als nach 4Abs.5Satz2aufAntrageineAufenthaltserlaubnis verpflichtendauszustellenist.eshandeltsichhierbeium einedeklaratorischeaufenthaltserlaubnis,dadasrechtzum AufenthaltbereitsausdemBeschlussNr.1/80desAssoziationsratesEWG/Türkeifolgt.DerAntragistdahernichtauf PrüfungderVoraussetzungenfürdieErteilungeinesAufenthaltstitelsgerichtet,sonderndientausschließlichderBeweisführungeinesbereitsbestehendenAufenthaltsrechts. DiesesBeweisführungsrechtistaufgrundderVerpflichtung nach 4Abs.1und 48Abs.1vongroßeraufenthaltsrechtlicherBedeutung.DahermussdasmitderbehördlichenVerpflichtungzurAusstellungeinesdeklaratorischenAufenthaltstitelszusammenhängendeAntragserfordernisnach 4 Abs. 5 Satz 2 abweichungsfest vorgegeben werden. Zu 5 Abs. 3 Satz 3 GrundsätzlichdarfkeinAufenthaltstitelerteiltwerden,soferneinAusweisungsgrundvorliegt ( 5Abs.1Nr.2). 5 Abs.3Satz1und2lässtAusnahmenvondiesemGrundsatz zu.dieregelungin 5Abs.3Satz3ermöglichtesdenAusländerbehörden,sichinBezugaufeinzelneAusweisungsgründe,dieGegenstandeinesnochnichtabgeschlossenen Straf-oderanderenVerfahrenssind,eineAusweisungvorzubehalten.Damitwirdvermieden,dasssichderBetroffene späterimfalleinerstrafrechtlichenverurteilung,dieeinen Ausweisungstatbestanderfüllt,daraufberuft,dassihmdie AusländerbehördeinKenntnisderdiesenAusweisungsgrundbegründendenTatsachengrundlageeinenAufenthaltstitelerteilthat.DawegenweitererUmständezumAusweisungszeitpunktmehrereAusweisungstatbeständeerfülltsein können,istesunabdingbar,feststellenzukönnen,aufwelchenausweisungsgrundsichdervorbehalterstreckt.diese Einschränkungsmöglichkeitdes 5Abs.3Satz3vonden AusnahmeregelungenindenSätzen1und2 unddamit auchdaserfordernisdernotwendigkeit,dievorbehaltenen Ausweisungsgründeeinzelnzubezeichnen mussbundeseinheitlichgelten.würdeeinlandvondieserregelungabweichen,somüsstengrundsätzlichnachfolgendeausweisungsgründeunberücksichtigtbleiben,obgleichvonden BetroffeneneinbeachtlichesGefährdungspotentialausgeht, dassichineinererheblichenstrafgerichtlichenverurteilung dokumentiert.hiervonwärenauchandereländeraufgrund dergrundsätzlichbestehendenfreizügigkeitimbundesgebiet (vgl. 12 Abs. 1 Satz 1) nachteilig betroffen. Zu 15a Abs. 4 Satz 2 und 3 15Abs.4Satz2und3regeltdieMeldepflichtgegenüber derzentralenverteilungsstelle.zieldieserregelungisteine ausgeglicheneverteilungvonausländernzwischenden Bundesländern.AufgrunddesnotwendigerweiseländerübergreifendenVerfahrensmüssensowohldieMeldepflicht alsauchdiedermeldungunterliegendendatenbundeseinheitlich geregelt werden.