Nutzungsordnung für das Hallenbad

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Transkript:

Nutzungsordnung für das Hallenbad

Inhaltsverzeichnis I. Vorschriften für die öffentliche Benützung Art. 1 Öffnungszeiten 3 Art. 2 Benützungsentgelt 3 Art. 3 Aufsicht 3 Art. 4 Sicherheit 4 Art. 5 Hygiene und Sauberkeit 4 Art. 6 Ruhe und Ordnung 5 Art. 7 Beschädigungen und Verunreinigungen 5 Art. 8 Haftung 5 Art. 9 Ausschluss von der Benützung 6 II. Vorschriften für die ausschliessliche Benützung durch Schulen, Vereine, andere Organisationen und Privatpersonen Art. 10 Nutzungsvertrag 6 Art. 11 Gesuche 6 Art. 12 Belegungsplan 6 Art. 13 Eigenverantwortung 7 2

Vom Gemeindevorstand erlassen am 18. Dezember 2006 Gestützt auf Art. 4 und 23 des Gesetzes über die Benützung der Schulliegenschaften und des Hallenbads der Gemeinde Zizers I. Vorschriften für die öffentliche Benützung Art. 1 Öffnungszeiten Die täglichen Öffnungszeiten werden vom Gemeindevorstand festgelegt. Sie werden im Amtsblatt publiziert und sind im Schaukasten beim Rathaus sowie am Anschlag im Hallenbadeingang ersichtlich oder können auf der Homepage der Gemeinde Zizers (www.zizers.ch) abgerufen werden. 45 Minuten vor Betriebsschluss werden keine Badegäste mehr eingelassen. Das Schwimmbecken ist 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. Art. 2 Benützungsentgelt Die Eintrittspreise für die öffentliche Benützung des Hallenbads betragen: Kinder (6 bis 16 Jahre) Erwachsene Einzeleintritt Fr. 2.50 Fr. 5.00 12er Abonnement Fr. 25.00 Fr. 50.00 Jahresabonnement Fr. 80.00 Fr. 160.00 Das Hallenbad darf nur nach Bezahlung des Benützungsentgelts benützt werden. Verlorene oder nicht benutzte Abonnements werden nicht zurückerstattet. Art. 3 Aufsicht Das Hallenbad darf nur unter der Aufsicht der hiefür eingesetzten und entsprechend ausgebildeten Aufsichtsperson (Brevet I der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft) benützt werden. Die Aufsichtsperson hat für Sicherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung zu sorgen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Personen, welche sich nicht an diese Anordnungen halten oder der Nutzungsordnung zuwiderhandeln, können von der Aufsichts- 3

person aus dem Hallenbad weggewiesen werden. Art. 4 Sicherheit Die Badegäste sind verpflichtet, zu einem sicheren Badebetrieb beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was ihre Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen könnte. Verboten ist insbesondere: a) auf dem Beckenumgang herumzurennen; b) so in die Becken zu springen, dass darin Schwimmende gestört oder gefährdet werden; c) kopfüber in das Nichtschwimmerbecken zu springen; d) Mitbadende in das Schwimmbecken zu stossen bzw. zu werfen oder unterzutauchen; e) sich als Nichtschwimmer in die Schwimmerzone zu begeben; f) sich in der Bademeisterkabine aufzuhalten. Kinder unter acht Jahren dürfen das Hallenbad nur in Begleitung einer erwachsenen Person benützen, welche die volle Verantwortung für das Kind trägt und es ständig zu beaufsichtigten hat. Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für Personen, die unter epileptischen Anfällen, Herzkrankheiten oder ähnlichen Krankheiten leiden. Überdies dürfen sich solche Personen nur in der Nichtschwimmerzone des Beckens aufhalten. Art. 5 Hygiene und Sauberkeit Die Badegäste haben zu einer ausreichenden Hygiene und Sauberkeit im Hallenbad beizutragen. Zu diesem Zweck sind vor dem Baden insbesondere die folgenden Vorkehren zu treffen: a) gründliches Duschen; b) Benützung der Fussdesinfektionsanlage; c) sofern notwendig, Aufsuchen der Toilette. Im Interesse von Hygiene und Sauberkeit sind insbesondere verboten: a) Essen, Trinken im Hallenbad und in den Duschen b) Betreten der Nasszonen mit Strassen- und Turnschuhen; c) Tragen von Strassenkleidern in der Badezone; c) Spucken auf die Fussböden und in das Badewasser; d) Mitbringen von Tieren; e) Badenlassen von Kleinkindern ohne Badehöschen. 4

Personen mit offenen Wunden oder ansteckenden Krankheiten, haben auf das Baden zu verzichten. Art. 6 Ruhe und Ordnung Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was die anderen Benützerinnen und Benützer in deren Wohlbefinden stören könnte. Während der öffentlichen Badezeiten sind insbesondere verboten: a) übermässiger Lärm; b) das Abspielen von Radios, Kassettenrekordern, CD-Playern und dergleichen; c) das Umherrennen im Hallenbad und in den Garderoben; d) störende Spiele; e) das Fotografieren von Personen ohne deren Einverständnis oder zu Erwerbszwecken. Das Umziehen hat ausschliesslich in den Garderoben zu erfolgen. Das Hallenbad darf nur in ordentlicher Badebekleidung benützt werden. Im Eingangsbereich ist der Aufenthalt in Badebekleidung untersagt. Den Einrichtungen und Geräten ist Sorge zu tragen. Die zur Verfügung gestellten Schwimmhilfen und sonstigen Materialien (Tauchringe etc.) dürfen nur für den dafür vorgesehenen Zweck benützt werden. Art. 7 Beschädigungen und Verunreinigungen Jede Beschädigung oder Verunreinigung der Anlagen verpflichtet den Verursacher zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsgeldes. Findet ein Badegast die Anlagen verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies sofort der Aufsichtsperson zu melden. Art. 8 Haftung Die Benützung des Hallenbads erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Zizers haftet nicht für a) Schäden, die bei Benützung der Schwimm- und Sprunganlagen, der Spielgeräte oder sonstiger Einrichtungen des Bades entstehen, b) Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.), 5

c) den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern der Gemeinde oder deren Personal in diesen Fällen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Art. 9 Ausschluss von der Benützung Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Nutzungsordnung verstossen hat, kann vom Gemeindevorstand für einen bestimmten Zeitraum von der Benützung des Hallenbads ausgeschlossen werden. II. Vorschriften für die ausschliessliche Benützung durch Schulen, Vereine, andere Organisationen und Privatpersonen Art. 10 Nutzungsvertrag Für die ausschliessliche Benützung des Hallenbads, sei dies einmalig oder regelmässig während eines Schuljahres, schliesst der Gemeindevorstand mit dem Organisator einen Nutzungsvertrag ab, in dem auch die Höhe des Benützungsentgelts festgelegt wird. Art. 11 Gesuche Gesuche für die einmalige Benützung sind in der Regel einen Monat im Voraus, solche für die regelmässige Benützung während eines Schuljahres bis spätestens am 31. Mai mit dem entsprechenden Formular bei der Schuladministration einzureichen. Bis am 31. Mai hat auch die Schulleitung die seitens der Schule Zizers beanspruchten Benützungszeiten zu melden. Art. 12 Belegungsplan Anhand der Meldung der Schulleitung und der abgeschlossenen Nutzungsverträge erstellt die Schuladministration in der Regel bis spätestens am 30. Juni einen Belegungsplan, aus dem sämtliche regelmässigen Benützungen ersichtlich sind. 6

Art. 13 Eigenverantwortung Während der ausschliesslichen Benützung durch Schulen, Vereine, andere Organisationen oder Privatpersonen obliegt die Verantwortung für den geordneten und sicheren Badebetrieb dem jeweiligen Organisator, der für jede Benützung eine entsprechend ausgebildete Aufsichtsperson (Brevet I der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft) einzusetzen hat. Diese Aufsichtsperson hat sich am Ende jeder Benützung überdies zu vergewissern, dass a) sämtliche Geräte versorgt sind; b) die Musikanlage abgestellt ist; c) in allen benützten Räumlichkeiten Sauberkeit und Ordnung hergestellt sind; d) die Lichter überall gelöscht sind; e) sämtliche Fenster geschlossen sind; f) die Türen der benützten Räumlichkeiten und des Haupteingangs abgeschlossen sind. Allfällige Beschädigungen sind dem Hauswart unverzüglich zu melden. Diese Nutzungsordnung tritt auf den 01. Januar 2007 in Kraft und ersetzt alle auf dem bisherigen Benützungsreglement basierenden Erlasse. Der Gemeindepräsident: Dr. Eugen Kobler Der Gemeindeschreiber: Johann Peng 7