DEUTSCHER SEGLER-VERBAND. Anerkennungsgrundsätze für gewerbliche Segelschulen und Prüfungsverfahren von Segellehrern

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Transkript:

DEUTSCHER SEGLER-VERBAND Anerkennungsgrundsätze für gewerbliche Segelschulen und Prüfungsverfahren von Segellehrern vom 17. Oktober 1970 in der Fassung vom 11. Oktober 2015 A. GRUNDLAGEN DER ANERKENNUNG VON SEGELSCHULEN UND DER PRÜFUNG VON SEGELLEHRERN I. Der Deutsche Segler-Verband (DSV) fördert die Ausbildung der Segler, damit diese sich auf den Wasserstraßen, die neben dem Sport auch dem Verkehr dienen, rechtlich und seemännisch richtig verhalten. II. Zur Sicherung einer hohen Qualität der Ausbildung durch die gewerblichen Segelschulen hält der DSV ein zweistufiges System vor. Segellehrer sichern eine genormte Ausbildung und erhalten nach bestandener Prüfung eine Segellehrerlizenz. Segelschulen erhalten, wenn sie die vom DSV vorgegebenen Vorraussetzungen erfüllen, das Prädikat: DSVanerkannte Segelschule. B. ANERKENNUNGSGRUNDSÄTZE FÜR SEGELSCHULEN I. Materielle Anerkennungsvoraussetzungen 1. Die Segelschule bietet mindestens für einen amtlichen Sportbootführerschein entsprechend der einschlägigen Verordnungen und Durchführungsrichtlinien Ausbildung an. 2. Die Ausbildung erfolgt durch oder unter Aufsicht eines DSV-geprüften Segellehrers im Rahmen seiner Segellehrerlizenz. 3. Die Schule verfügt entsprechend ihrer Angebote über ausreichende Lehrmittel, Räume und für die Ausbildung und Prüfung geeignete Sportboote. 4. Die zur Ausbildung eingesetzten Sportboote erfüllen auch hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Besetzung die gesetzlichen Vorschriften. 5. Die Ausbildung erfolgt in deutscher Sprache. 6. Die Schule erfüllt die gewerbe- und steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Unternehmens. 7. Die Schule ist gegen Haftungsansprüche versichert. 8. Die Segelschule besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr. II. Formelle Anerkennungsvoraussetzungen 1. Die DSV-Anerkennung einer gewerblichen Segelschule wird beim DSV beantragt (Anlage 1). 2. Mit dem Antrag verpflichtet sich die Segelschule: a) die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen jederzeit zu erfüllen und b) den einmaligen Verwaltungskostenbeitrag für die Anerkennung nach Erteilung einer entsprechenden Kostennote durch den DSV vor der Anerkennung und den jährlichen Kostenbeitrag jeweils am 30. September eines jeden Jahres an den DSV zu entrichten. 1

III. Segelschulen mit dem Prädikat "vom Deutschen Segler-Verband anerkannte Segelschule" 1. Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erteilt der DSV der Segelschule das Prädikat vom Deutschen Segler-Verband anerkannte Segelschule" für fünf Jahre (Anlage 2). 2. Vom Deutschen Segler-Verband anerkannte Segelschulen" sind berechtigt, mit dem Prädikat vom Deutschen Segler-Verband anerkannte Segelschule" in geeigneter Weise zu werben und DSV-Jüngstensegelscheine in eigener Verantwortung nach der jeweils gültigen Jüngstensegelscheinvorschrift auszugeben. 3. Bewerbern, die um eine Ausbildung im Bereich der gewerblichen Segelschulen nachsuchen, gibt der DSV Informationen über die DSV-anerkannten Segelschulen. IV. Verlängerung der Anerkennung Sechs Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes hat die Segelschule, falls erwünscht, schriftlich einen Verlängerungsantrag zu stellen und dabei zu erklären, dass sie die Inhalte der Anerkennungsgrundsätze nach wie vor erfüllt. V. Aberkennung des Prädikats "vom Deutschen Segler-Verband anerkannte Segelschule" Verletzt eine DSV-anerkannte Schule ihre Verpflichtungen, kann der DSV das Prädikat jederzeit entziehen, wobei die Schule je nach Lage des Falles abgemahnt werden soll. Der DSV kann die Aberkennung des Prädikats veröffentlichen. VI. VII. VIII. Kosten Der einmalige Verwaltungskostenbeitrag für die Anerkennung beträgt 250,--. Der jährliche Verwaltungskostenbeitrag für die laufende Betreuung im Rahmen der Anerkennung beträgt 75,--. Übergangsregelung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung der Anerkennungsgrundsätze bereits DSV-anerkannten Segelschulen behalten das Prädikat hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen zu den Bedingungen, die zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung galten. Diese Regelung gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung bis zum Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann der DSV Sonderregelungen treffen. C. PRÜFUNGSVERFAHREN VON SEGELLEHRERN I. Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb einer Segellehrerlizenz 1. Die Prüfung zum Erwerb einer Segellehrerlizenz wird beim DSV schriftlich beantragt (Anlage 3). 2. Dem Antrag sind beizufügen: a) Nachweise (Kopien) gemäß Zulassungsvoraussetzungen, b) ein Passbild, c) ein Nachweis über die Entrichtung des jeweiligen Verwaltungskostenbeitrages für die Prüfung. 2

II. Zulassungsvoraussetzungen 1. Für die A-Lizenz: a) seit mindestens zwei Jahren den Sportbootführerschein-Binnen mit Antriebsmaschine und unter Segel und den Sportbootführerschein-See oder den Sportküstenschifferschein mit Antriebsmaschine und unter Segel, b) Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel nach dem Sprengstoffrecht, c) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) oder gleichwertiges Zeugnis, d) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate SRC) oder gleichwertiges Zeugnis, e) Rettungsschwimmernachweis, f) Nachweis der Hospitation von mindestens 40 Stunden an einer DSV-anerkannten Segelschule, g) Mindestalter: 18 Jahre und h) Deutsch als Muttersprache oder Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse. 2. Für die B-Lizenz: a) Segellehrerlizenz A, b) seit mindestens zwei Jahren den Sportküstenschifferschein mit Antriebsmaschine und unter Segel oder den Sportseeschifferschein mit Antriebsmaschine und unter Segel und c) Nachweis von 750 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten durchgeführter Ausbildung nach Erwerb der A-Lizenz an einer DSV-anerkannten Segelschule. 3. Für die C-Lizenz: a) Segellehrerlizenz B, b) seit mindestens zwei Jahren den Sportseeschifferschein mit Antriebsmaschine und unter Segel oder den Sporthochseeschifferschein mit Antriebsmaschine und unter Segel, c) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate LRC) und d) Nachweis von 750 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten durchgeführter Ausbildung nach Erwerb der B-Lizenz an einer DSV-anerkannten Segelschule. III. Prüfung der Segellehrer 1. Die Erteilung der Segellehrerlizenz des DSV erfolgt nach entsprechender Prüfung der Bewerber. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die vom DSV bestimmt werden. 2. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des DSV bestimmt. 3. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Stimmengleichheit entscheidet. 4. Die Prüfung findet in einer Segelschule statt, die DSV-anerkannt ist und über die erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt. 5. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens bei der nächsten DSV-Segellehrerprüfung wiederholt werden. 3

IV. Prüfungsgegenstände/Prüfungsablauf/Bewertungen 1. Prüfung A-Lizenz: Befähigung zum Vermitteln der Lehrinhalte und Lernziele der Prüfungen zum Sportbootführerschein-Binnen unter Antriebsmaschine und unter Segel und zum Sportbootführerschein-See. a) Schriftliche und ggf. mündliche Prüfung: Der Bewerber absolviert eine schriftliche Prüfung, bei der ein Fragebogen zu beantworten ist. Erreicht der Bewerber hier die zum unmittelbaren Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl, ist die schriftliche Prüfung bestanden und eine mündliche Prüfung findet nicht statt. Erreicht der Bewerber eine Punktzahl, die eine mündliche Prüfung erforderlich macht, so hat er diese mit ausreichendem Ergebnis zu absolvieren. Wird die mündliche Prüfung als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. Erreicht der Bewerber auch die für eine mündliche Prüfung erforderliche Punktzahl nicht, ist die schriftliche Prüfung und damit die Segellehrerprüfung nicht bestanden. b) Theoretische Lehrprobe: Der Bewerber erhält vom DSV zwei Themen, zu denen er theoretische Lehrproben für jeweils eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten schriftlich vorbereitet und dem DSV vor der Prüfung einreicht. Am Prüfungsort wählt die Prüfungskommission aus den zwei vorbereiteten Themen das Thema der theoretischen Lehrprobe aus, das der Bewerber dann vorträgt. Vorbereitung, Anschaulichkeit und Medieneinsatz, sachliche Richtigkeit, Unterrichtsstil und Kontakt zur Gruppe sowie Zielstrebigkeit und Ergebnis in der Lehrprobe werden bewertet. Wird die theoretische Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der theoretischen Lehrprobe mit dem anderen Thema zugelassen. Wird auch die Wiederholung der theoretischen Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. c) Praktische Lehrprobe: Der Bewerber hält vor der Prüfungskommission eine praktische Lehrprobe für eine Unterrichtseinheit von 30 Minuten. Das Thema der Lehrprobe erhält der Bewerber unmittelbar am Prüfungsort, am Wasser oder auf dem Schiff von der Prüfungskommission. Erklärungen, Anweisungen und Demonstrationen müssen so erfolgen, dass ein Segelschüler diese Erklärungen, Anweisungen und Demonstrationen unmittelbar umsetzen könnte. Wird die praktische Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der praktischen Lehrprobe mit einer anderen Aufgabe zugelassen. Wird auch die Wiederholung der praktischen Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. 2. Prüfung B-Lizenz: Befähigung zum Vermitteln der Lehrinhalte und Lernziele der Prüfungen zum Sportküstenschifferschein unter Antriebsmaschine und unter Segel und zum Sportseeschifferschein unter Antriebsmaschine und unter Segel. a) Schriftliche und ggf. mündliche Prüfung: Der Bewerber absolviert eine schriftliche Prüfung, bei der eine Kartenaufgabe zu bearbeiten ist. Erreicht der Bewerber in der Kartenaufgabe die zum unmittelbaren Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl, ist die schriftliche Prüfung bestanden und eine mündliche Prüfung findet nicht statt. Erreicht der Bewerber in der Kartenaufgabe eine Punktzahl, die eine mündliche Prüfung erforderlich macht, so hat er diese mit ausreichendem Ergebnis zu absolvieren. Wird die mündliche Prüfung als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. Erreicht der Bewerber in der Kartenaufgabe auch die für eine mündliche Prüfung erforderliche Punktzahl nicht, ist die schriftliche Prüfung und damit die Segellehrerprüfung nicht bestanden. 4

b) Theoretische Lehrprobe: Der Bewerber erhält vom DSV zwei Themen, zu denen er theoretische Lehrproben für jeweils eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten schriftlich vorbereitet und dem DSV vor der Prüfung einreicht. Am Prüfungsort wählt die Prüfungskommission aus den zwei vorbereiteten Themen das Thema der theoretischen Lehrprobe aus, das der Bewerber dann vorträgt. Vorbereitung, Anschaulichkeit und Medieneinsatz, sachliche Richtigkeit, Unterrichtsstil und Kontakt zur Gruppe sowie Zielstrebigkeit und Ergebnis in der Lehrprobe werden bewertet. Wird die theoretische Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der theoretischen Lehrprobe mit dem anderen Thema zugelassen. Wird auch die Wiederholung der theoretischen Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. c) Praktische Lehrprobe: Der Bewerber hält vor der Prüfungskommission eine praktische Lehrprobe für eine Unterrichtseinheit von 30 Minuten. Das Thema der Lehrprobe erhält der Bewerber unmittelbar am Prüfungsort, am Wasser oder auf dem Schiff, von der Prüfungskommission. Erklärungen, Anweisungen und Demonstrationen müssen so erfolgen, dass ein Segelschüler diese Erklärungen, Anweisungen und Demonstrationen unmittelbar umsetzen könnte. Wird die praktische Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der praktischen Lehrprobe mit einer anderen Aufgabe zugelassen. Wird auch die Wiederholung der praktischen Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. 3. Prüfung C-Lizenz: Befähigung zum Vermitteln der Lehrinhalte und Lernziele der Prüfung zum Sporthochseeschifferschein unter Antriebsmaschine und unter Segel. a) Schriftliche und mündliche Prüfung: Der Bewerber fertigt zu einem vom DSV vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit, die mindestens vier Wochen vor der Prüfung dem DSV eingereicht wird. Die Hausarbeit wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission bewertet. Erfolgt die Bewertung als nicht ausreichend, erhält der Bewerber die Möglichkeit, die Hausarbeit nachzubessern. Wird auch die nachgebesserte Hausarbeit als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. Wird die Hausarbeit als ausreichend bewertet, erfolgt zum Thema der Hausarbeit am Prüfungsort eine mündliche Prüfung des Bewerbers, die bis zu 60 Minuten dauert. Der Bewerber wird zum Thema seiner Hausarbeit befragt. Er hat zu zeigen, dass er das Thema auch in seinen Randbereichen vertieft und abschließend beherrscht. Wird die mündliche Prüfung als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die Wiederholung der mündlichen Prüfung als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. b) Theoretische Lehrprobe: Der Bewerber hält vor der Prüfungskommission eine theoretische Lehrprobe für eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Das Thema der Lehrprobe ist ein vom Bewerber ausgewählter Teil seiner Hausarbeit. Vorbereitung, Anschaulichkeit und Medieneinsatz, sachliche Richtigkeit, Unterrichtsstil und Kontakt zur Gruppe sowie Zielstrebigkeit und Ergebnis in der Lehrprobe werden bewertet. Wird die theoretische Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der theoretischen Lehrprobe zugelassen. Wird auch die Wiederholung der theoretischen Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. 5

c) Praktische Lehrprobe: Der Bewerber hält vor der Prüfungskommission eine praktische Lehrprobe für eine Unterrichtseinheit von 30 Minuten. Das Thema der Lehrprobe erhält der Bewerber unmittelbar am Prüfungsort, am Wasser oder auf dem Schiff, von der Prüfungskommission. Erklärungen, Anweisungen und Demonstrationen müssen so erfolgen, dass ein Segelschüler diese Erklärungen, Anweisungen und Demonstrationen unmittelbar umsetzen könnte. Wird die praktische Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, wird der Bewerber zur Wiederholung der praktischen Lehrprobe mit einer anderen Aufgabe zugelassen. Wird auch die Wiederholung der praktischen Lehrprobe als nicht ausreichend bewertet, ist die Segellehrerprüfung nicht bestanden. V. Geltungsbereiche der Segellehrerlizenz 1. Mit der Segellehrerlizenz bestätigt der DSV dem Inhaber, dass er ihn für befähigt hält, Segelschüler im Rahmen des amtlichen Sportbootführerscheinsystems auszubilden, und zwar a) mit der Segellehrerlizenz A für den Sportbootführerschein-Binnen und den Sportbootführerschein-See, b) mit der Segellehrerlizenz B wie A und zusätzlich für den Sportküstenschifferschein und den Sportseeschifferschein, c) mit der Segellehrerlizenz C wie A und B und zusätzlich für den Sporthochseeschifferschein. 2. Die Segellehrerlizenz des DSV (Anlage 4) wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. 3. Die Verlängerung der Segellehrerlizenz ist beim DSV schriftlich unter Einsendung der Lizenz zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis fortgesetzter Ausbildung oder der Nachweis der Teilnahme an einer DSV-Fortbildungsveranstaltung beizufügen. VI. VII. VIII. Kosten Die Verwaltungskosten für die Abnahme der Prüfungen betragen für die A-Lizenz 150,--, für die B-Lizenz 175,-- und für die C-Lizenz 225,--. Diese müssen spätestens 14 Tage vor der Prüfung beim DSV eingegangen sein. Entzug der Segellehrerlizenz Verstößt der vom DSV lizenzierte Segellehrer gegen die Anerkennungsgrundsätze des DSV, soll der Segellehrer je nach Lage des Falles abgemahnt werden. Bei mehrfachen Verstößen kann der DSV die Segellehrerlizenz entziehen. Im begründeten Einzelfall kann der DSV Sonderregelungen treffen. Anlagen: 1: Antrag der Segelschule auf Anerkennung 2: Anerkennungsschreiben des DSV 3: Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb einer Segellehrerlizenz 4: Segellehrerlizenz des DSV 6