Weimarer Ortsrecht 55.1 Seite 1 Obdachlosenunterkunftssatzung

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Transkript:

Seite 1 Satzung über die Obdachlosenunterkünfte Auf der Grundlage der 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 83) hat der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 22. März 2000 nachfolgende Satzung über die Obdachlosenunterkünfte beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtungen (1) Die städtischen Obdachlosenunterkünfte sind eine öffentliche Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen. (2) Städtische Obdachlosenunterkünfte sind die stadteigenen Unterkünfte sowie die für die Unterkunftszwecke angemieteten Wohnungen. 2 Gemeinnützigkeit (1) Durch den Betrieb der Obdachlosenunterkünfte verfolgt die Stadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Sozialhilfe. (2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Rechtsträger auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Obdachlosenunterkünfte. Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Obdachlosenunterkünfte nicht mehr als ihre eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 3 Benutzungsverhältnis (1) Durch Zuweisung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. (2) Die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig nach seinen Bestimmungen in der Gebührensatzung. 4 Reinhaltung, Schadensersatz (1) Die Unterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Unterkünfte und Wohnanlagen sind schonend zu behandeln und von Unrat freizuhalten.

Seite 2 (2) Bei schuldhaften Verstößen gegen Absatz 1 hat der Schädiger den Schaden selbst zu beheben oder Schadensersatz zu leisten. 5 Auskunftspflicht Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte und Personen, die dort untergebracht werden sollen, haben den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies soll die Prüfung ermöglichen, ob eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft notwendig ist oder ob nicht vielmehr den Betroffenen zuzumuten ist, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu besorgen. 6 Zutritt von Beauftragten der Stadt (1) Den Beauftragten der Stadt ist das Betreten sämtlicher Räume der Unterkunft nach Voranmeldung zu verkehrsüblicher Zeit zu gestatten. In Fällen dringender Gefahr ist jedem das Betreten der Räume ohne Voranmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen. (2) Bei Abwesenheit der Bewohner kann in dringenden Fällen die Wohnung von den Beauftragten der Stadt betreten werden. 7 Beherbergung Die dauernde Beherbergung von Personen, insbesondere von Pflegekindern, ohne Genehmigung der Stadt ist nicht erlaubt. 8 Abstellen von Fahrzeugen Fahrzeuge aller Art sind in den hierfür bestimmten Räumen bzw. auf entsprechenden Plätzen abzustellen. Nicht mehr betriebsbereite Fahrzeuge sind vom Halter zu entfernen. (1) Die schriftliche Erlaubnis ist notwendig zur 9 Erlaubnispflicht 1. Anbringung von Antennen außerhalb der Unterkünfte, 2. Aufstellung anderer als stadteigener Öfen und Herde, 3. Installation von Elektrogeräten, die die vorhandenen Elektroleitungen übermäßig beanspruchen. (2) Tiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn andere Bewohner empfindlich gestört werden.

Seite 3 10 Aufgabe der Unterkunft, Zurücknahme der Zuweisung, Beschränkung auf den Mindestbedarf (1) Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte haben sich beim Amt für Wohnungswesen und auf dem freien Wohnungsmarkt um eine freie Mietwohnung, alleinstehende Bewohner darüber hinaus um die Unterbringung in Wohnheimen zu bemühen. (2) Die Bewohner können die Unterkunft nach vorheriger Meldung beim Betreiber der Obdachlosenunterkunft jederzeit aufgeben. (3) Die Stadt kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen und die Unterkunft zwangsweise räumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn a) die Unterbringung aufgrund falscher Angaben erfolgte, b) die Unterkunft länger als einen Monat nicht oder zu anderen als Wohnzwecken in Anspruch genommen wird, c) keine Obdachlosigkeit mehr besteht d) die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zugemutet werden kann, e) wiederholt gegen diese Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen wird, f) der Hausfrieden nachhaltig gestört wird oder die Unterkunft übermäßig abgenützt, beschädigt oder nicht sauber gehalten wird. (4) Zur Unterbringung von anderen Obdachlosen können die Eingewiesenen auf den notwendigen Mindestbedarf beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für solche Untergebrachte, die mit der Zahlung von Wohngebühren länger als zwei Monate im Rückstand sind. 11 Auflagen beim Verlassen der Unterkünfte Die Bewohner haben die Unterkünfte in sauberem Zustand zurückzugeben und auf Verlangen der Stadt den früheren Zustand wieder herzustellen. Kommen die Bewohner dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt auf Kosten der bisherigen Bewohner die Unterkünfte reinigen bzw. den früheren Zustand wieder herstellen lassen. Dies gilt ebenfalls für Schäden, welche bei der Räumung festgestellt wurden und auf Kosten der Bewohner zu beseitigen sind. Ehegatten und Familienmitglieder über 18 Jahre haften hierbei als Gesamtschuldner. 12 Hausordnung Die Stadt kann für einzelne Wohnungen und Unterkünfte für diese Satzung eine Hausordnung erlassen.

Seite 4 13 Zuwiderhandlungen Verstöße gegen diese Satzung, die Hausordnung und die Anordnung der Beauftragten der Stadt und der Betreiber der Obdachlosenunterkünfte können geahndet werden: - mit Verwarnung, - mit Entfernung aus der Unterkunft. Verwarnt kann auch werden, wer seine Aufsichtspflicht gegenüber Personen verletzt, die den Vorschriften dieser Satzung, der Hausordnung sowie den Anordnungen der Beauftragten der Stadt bzw. des Betreibers der Obdachlosenunterkunft zuwiderhandeln. Im Wiederholungsfalle kann die Entfernung aus der Obdachlosenunterkunft erfolgen. 14 Zurückgelassene Gegenstände Die Bewohner haben beim Verlassen der Unterkünfte ihre gesamte Habe mitzunehmen. Zurückgelassene Gegenstände von geringem Wert werden auf Kosten der Bewohner als Abfall beseitigt. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgeholt oder ist die Adresse des Eigentümers unbekannt, so können sie freihändig verkauft werden. Der Erlös abzüglich der Verwaltungskosten wird dem Eigentümer ausbezahlt; ist der Eigentümer nicht feststellbar, so fällt der Erlös ein Jahr nach dem Verkauf der Stadt zu. 15 Beschwerde Bewohner der Obdachlosenunterkünfte können sich unbeschadet der gesetzlichen Rechtsbehelfe bei der Beauftragten der Stadt beschweren. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hiermit wird bestätigt, daß der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 22.03.2000 vorstehende Satzung über die Obdachlosenunterkünfte beschlossen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 15.05.2000 (Az.: 204.-1406-001/00-WE) gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO die vorzeitige Bekanntmachung der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte ausdrücklich zugelassen.

Seite 5 Belehrung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlaß obiger Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Weimar, 99423 Weimar, Schwanseestraße 17, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe dieser Belehrung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Vorstehende Satzung nebst Ausfertigung und Belehrung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO sind öffentlich bekanntzumachen. Weimar, den 24. Mai 2000 gez. Dr. Volkhardt Germer Oberbürgermeister (Siegel der Stadt) Veröffentlicht im Rathauskurier, Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 11 vom 31. Mai 2000, S. 768