AUFTRAG. Vorpommern GasFLEX Vorpommern GasBIO 10. 1. Anschrift des Kunden (Auftraggeber/Rechnungsanschrift) 2. Verbrauchsstelle



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Transkript:

AUFTRAG Gasversorgung Vorpommern GmbH (GVP) Am Koppelberg 15 17489 Greifswald Telefon 03834-3 45 01 23 Fax 03834-85 40 53 45 www.gasversorgung-vorpommern.de info@gasversorgung-vorpommern.de Vorpommern GasFLEX Vorpommern GasBIO 10 1. Anschrift des Kunden (Auftraggeber/Rechnungsanschrift) Herr Frau Firma/Branche Name, Vorname* Straße, Hausnummer* PLZ, Ort, Ortsteil* Telefon E-Mail 2. Verbrauchsstelle Kunden-/Verbrauchsstellennummer* Zählernummer* Zählerstand bei Auftragserteilung* Straße, Hausnummer (nur falls abweichend von Punkt 1) PLZ, Ort, Ortsteil (nur falls abweichend von Punkt 1) Bestandskunde/Tarifwechsel Neukunde/Einzug 40 Neukundenbonus! Sind Sie hier neu eingezogen: ja nein Wenn ja, gewünschter Lieferbeginn*: 3. Preis- und Lieferbedingungen 3.1 Preise Vorpommern GasFLEX netto brutto Grundpreis (Euro/Jahr) 121,01 144,00 Arbeitspreis (ct/kwh) 4,82 ct 5,74 ct Vorpommern GasBIO 10 netto brutto Grundpreis (Euro/Jahr) 121,01 144,00 Arbeitspreis (ct/kwh) 5,66 ct 6,74 ct Preisstand: 01.09.2013. Gerundete Bruttopreise ink. 19% Umsatzsteuer. GasFlex/GasBIO_Vorpommern_05.2014 3.2 Laufzeit und Kündigung Wenn der Lieferbeginn der Erste eines Monats ist, so hat der Vertrag zunächst eine Laufzeit von einem Monat. Sofern Lieferbeginn nicht der Erste eines Monats ist, so läuft der Vertrag zunächst bis zum Ende des auf den Lieferbeginn folgenden Monats. Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei Umzug oder einem vollständigen Ausbau der Gasanlage kann der Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ( 314 BGB) bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. *Bitte füllen Sie die mit * gekennzeichneten Pflichtfelder aus. WEITER AUF DER NÄCHSTEN SEITE. Aufsichtsratsvorsitzender: Stefan Weigler Geschäftsführer: Udo Arndt Sitz der Gesellschaft: Wiesenweg 6, 17449 Trassenheide Registergericht Stralsund HRB 2443 USt.-ID-Nr.: DE 158 045 768

4. Angaben zur derzeitigen Erdgasversorgung Um Ihren Auftrag schnell ausführen zu können, bitten wir Sie um die folgenden Angaben oder um Zusendung einer Kopie Ihrer letzten Erdgasabrechnung. bisheriger Erdgaslieferant Vorjahresverbrauch in kwh* bisherige Kundennummer 5. Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats Gläubiger-Identifikationsnummer: DE94ZZZ00000794938 Hiermit ermächtige ich die GVP Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von GVP auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Mandatsreferenz wird separat erteilt. BIC (8 oder 11 Stellen) DE IBAN (max 22 Stellen) Kreditinstitut Kontoinhaber (falls abweichend von Punkt 1) Straße, Hausnummer, PLZ, Ort des Kontoinhabers (falls abweichend von Punkt 1) Datum, Unterschrift des Kontoinhabers Für den Fall, dass der Kontoinhaber von dem Auftraggeber abweicht, gilt das vorab erteilte SEPA-Lastschriftmandat für diesen Auftrag über die Lieferung von Erdgas zwischen GVP und dem Auftraggeber. 6. Einwilligung zur Datenerhebung Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden, dass unter den in Ziffer 13 der Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen genannten Bedingungen persönliche Daten zu den dort genannten Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. 7. Auftragserteilung Ich beauftrage die Gasversorgung Vorpommern GmbH mit der Lieferung von Erdgas für die unter Ziffer 2 benannte Verbrauchsstelle. Die Belieferung erfolgt zu den umseitig genannten Bedingungen sowie zu den beigefügten Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen (Stand: 01.01.2014). Sämtliche Anlagen werden Bestandteil des Vertrages. Ich bestätige deren Erhalt mit meiner Unterschrift. Die Widerrufsbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig bevollmächtige ich GVP den für die Verbrauchsstelle eventuell bestehenden Erdgasliefervertrag zu kündigen und die für die Erdgaslieferung erforderlichen Verträge mit dem zuständigen Netzbetreiber zu schließen. Der Lieferantenwechsel erfolgt zügig und ist für den Auftraggeber/ Kunden kostenlos. Datum, Unterschrift des Kunden für Auftragserteilung Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Gasversorgung Vorpommern GmbH, Am Koppelberg 15, 17498 Greifswald, Telefon 03834 3 45 01 23, Telefax 03834 85 40 53 45, E-Mail info@gasversorgung-vorpommern.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. ein mit der Post versandter Brief, Fax, Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ich bin damit einverstanden, dass mich GVP auf fernmündliche oder elektronische Wege zu Ihren unternehmenseigenen Produkten und Dienstleistungen, die GVP im Zusammenhang mit Energie anbietet, informiert und berät. Diese Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber GVP mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Aufsichtsratsvorsitzender: Stefan Weigler Geschäftsführer: Udo Arndt Sitz der Gesellschaft: Wiesenweg 6, 17449 Trassenheide Registergericht Stralsund HRB 2443 USt.-ID-Nr.: DE 158 045 768

Allgemeine Erdgaslieferbedingungen der Gasversorgung Vorpommern Gmbh (Niederdruck) GVP-AGB Erdgas_05/14 1 Gegenstand des Vertrages Gasversorgung Vorpommern GmbH (nachfolgend GVP genannt) liefert für die vertragliche Verbrauchsstelle des Kunden Erdgas in der vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Qualität und mit der nach anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreite (DVGW Arbeitsblatt G260 Gasbeschaffenheit ) für einen Brennwert von 8,4 13,1 kwh/m3 für Erdgas der Gruppen L und H und einem Messdruck von 18 bis 25 mbar an das Ende des Netzanschlusses. 2 Umfang der Erdgaslieferung 2.1 GVP deckt den gesamten leitungsgebundenen Erdgasbedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Dies gilt nicht, - soweit der Kunde seinen Erdgasbedarf durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen deckt, - soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht, - soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat und die Unterbrechung nicht auf einer nicht berechtigten Maßnahme von GVP nach Ziffer 10.1 bzw. 10.2 beruht oder - soweit und solange GVP an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, GVP von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von GVP nach Ziffer 10.1 bzw. 10.2 beruht. GVP ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 3 Vertragsabschluss 3.1 Der Vertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung (Annahme) von der GVP genannten Datum wirksam, spätestens aber nach Durchführung des Lieferantenwechsels nach 20a EnWG mit Lieferbeginn. Der Lieferantenwechsel darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch GVP bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Die Lieferung beginnt bei Neueinzug frühestens zum gewünschten Liefertermin. 3.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 4 Abschluss-Bonus Bei Gewährung eines einmaligen Abschluss-Bonus wird die konkrete Höhe auf dem Auftragsformular vermerkt. In diesem Fall wird der Bonus mit der ersten Verbrauchsabrechnung dieses Vertrages verrechnet. Der Bonus entfällt, wenn der Vertrag vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit beendet wird. Wird der Kunde von GVP zu den Bedingungen dieses Vertrages beliefert, entfällt der Bonus nicht, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis aufgrund einer Preisanpassung beendet. Sofern der Bonus ausdrücklich nur Neukunden gewährt wird, sind nur diejenigen Kunden bonusberechtigt, die in den letzten sechs Monaten vor Zustandekommen des Vertrags an der vertraglichen Verbrauchsstelle nicht von GVP beliefert wurden. Sofern der Bonus ausdrücklich nur Bestandskunden gewährt wird, sind nur diejenigen Kunden bonusberechtigt, die nicht Neukunden sind. 5 Preisänderungen 5.1 Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte (einschl. der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung), die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgaben. 5.2 Preisänderungen durch GVP erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach 315 BGB. Der Kunde kann dies nach 315 Abs. 3 BGB zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch GVP sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 1 maßgeblich sind. GVP ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist GVP verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 5.3 GVP nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. GVP hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf GVP Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 5.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. GVP wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. 5.5 Ändert GVP die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird GVP den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. GVP hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5.6 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5. werden Änderungen der Energiesteuer gemäß Energiesteuergesetz und der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 5.7 Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung, Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 5.8 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der GVP sind auf unserer Homepage www.gasversorgung-vorpommern.de zu finden. 6 Ablesung, Zutrittsrecht, Messeinrichtungen 6.1 GVP ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. 6.2 GVP kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies - 1. zum Zwecke einer Abrechnung, - 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder - 3. bei einem berechtigten Interesse von GVP an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. GVP darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 6.3 Wenn der Netzbetreiber oder GVP das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf GVP den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 6.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der GVP den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 6.1 6.3 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 6.5 Das von GVP gelieferte Erdgas wird durch die Messeinrichtungen nach 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 6.6 GVP ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei GVP, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen GVP zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 7 Abrechnung 7.1 Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal im Jahr. Der Kunde ist berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, vierteljährliche- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Die Kosten einer zusätzlichen Rechnung können Sie im Preisblatt auf unserer Homepage www.gasversorgung-vorpommern.de nachlesen. 7.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 8 Abschlagszahlungen, Zahlungsweisen, Zahlung, Verzug, Berechnungsfehler 8.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann GVP für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Erdgas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Abschläge enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. 8.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. 8.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. 8.4 Der Kunde kann seine Zahlungen auf folgende Weisen an GVP leisten: - per SEPA-Lastschriftmandat - per Überweisung 8.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von GVP angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber GVP zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, - 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder - 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. 8.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann GVP, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 8.7 Gegen Ansprüche der GVP kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

8.8 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von GVP zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt GVP den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. 8.9 Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 9 Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen 9.1 GVP ist berechtigt, für den Erdgasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 9.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt GVP Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 9.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann GVP beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. 9.4 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 9.1 9.3 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann GVP in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. 9.5 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. 9.6. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Lieferverhältnis nach, so kann GVP die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. 9.7 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. 10 Unterbrechung der Versorgung 10.1 GVP ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 10.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist GVP berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. GVP kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf GVP eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht so wie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der GVP resultieren. 10.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 10.4 GVP hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Ziffer 8.6 gelten entsprechend. 11 Haftung 11.1 GVP ist als Lieferant bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Erdgasversorgung von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. 11.2 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet GVP bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seine Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet GVP und seine Erfüllungsgehilfen, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Verordnungen), einschlägige Rechtsprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur oder der zuständigen Regulierungsbehörde) nach Vertragsabschluss ändern, ist GVP über Ziffer 5.1 5.7 hinaus berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum 1. eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung dem Kunden zumutbar ist. GVP wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen. 13 Datenschutzhinweise 13.1 Die personenbezogenen / firmenbezogenen Daten des Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt GVP für Beratung und Betreuung der Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung und Werbung per Post sowie zum Zweck der Vertragsabwicklung. Dies umfasst auch das Vorhalten von Daten über das Zahlungsverhalten, um das Mahnwesen, die Sperrung und eine eventuelle Durchführung zur Beendigung des Vertrags. Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen oder externe Dienstleister (z.b. zur Durchleitung und Abrechnung sowie IT-Dienstleister) im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber/- dienstleister sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Energielieferung erforderlichen Kundendaten an GVP weiterzugeben auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von 6a EnWG handelt. GVP wird personenbezogene Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten. 13.2 Der Verarbeitung oder Nutzung der Daten des Kunden für Informationen über Produkte und Dienstleistungen der GVP im Zusammenhang mit Energie oder Marktund Meinungsforschung kann der Kunde jederzeit für die Zukunft widersprechen. Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der persönlichen Daten des Kunden zu Informationszwecken findet nur statt, soweit der Kunde vorher eingewilligt hat. 14 Bonitätsprüfung GVP ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt GVP in den Grenzen des 28 BDSG zulässige Angaben über den Kunden an eine anerkannte Auskunftei. Auf Grundlage der Bonitätsauskunft entscheidet GVP im eigenen Ermessen darüber, ob sie den Auftrag des Kunden zur Energiebelieferung annehmen wird. 15 Schlussbestimmungen 15.1 GVP darf sich zur Erfüllung vertraglicher Pflichten Dritter bedienen. 15.2 GVP ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zu dem Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wird. 15.3 GVP wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. 15.4 Wartungsleistungen werden von GVP nicht angeboten, der Kunde kann dazu bei Bedarf einen Handwerker seines Vertrauens beauftragen. 15.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 15.6 Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Gesetzliche Informationspflichten: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuerund strafrechtliche Folgen! Im Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt. Energieeffizienz: Wir verweisen zum Thema Energieeffizienz gemäß der Informationspflicht nach 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach 6 Abs. 1 EDL-G. Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß 4 Abs. 2 EDL-G erhalten Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände www.vzbv.de. Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können Sie an unseren Kundenservice richten: Gasversorgung-Vorpommern GmbH, Am Koppelberg 15, 17489 Greifswald, telefonisch unter 03834 3 45 01 23 oder per E-Mail: info@gasversorgung-vorpommern.de Für Verbraucher im Sinne des 13 BGB gilt: Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn T 030-22 48 05 00, verbraucherservice-energie@bnetza.de Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.v. beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zunächst unseren Kundenservice kontaktiert haben und keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e.v.,friedrichstraße 133, 10117 Berlin T 030-27 57 24 0 0 info@schlichtungsstelle-energie.de; www.schlichtungsstelle-energie.de 12 Änderungen der Vertragsbedingungen, Widerspruchsrecht Sollten sich die in diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z.b. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Stand: 01.01.2014

Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Gasversorgung Vorpommern GmbH Am Koppelberg 15 17489 Greifswald, per Fax: 03834-85 40 53 45, per E-Mail: info@gasversorgung-vorpommern.de Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*) Bestellt am (*) / erhalten am (*) Name des/der Verbraucher(s) (*) Anschrift des/der Verbraucher(s) (*) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) (*) Datum (*) Unzutreffendes streichen. GVP-Widerruf 05_2014