Verordnung. Tourismusabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz. Artikel I. Abgabeberechtigung

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Transkript:

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2015, mit der die Tourismusabgabeordnung der Stadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1991 vom 30. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2013, kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Linz, geändert wird. Aufgrund der Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2012, wird wie folgt verordnet: Tourismusabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz Artikel I 1 Abgabeberechtigung Auf der Rechtsgrundlage des 30 (1) Oberösterreichisches Tourismusgesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, und den Bestimmungen des Oberösterreichischen Tourismusabgabegesetzes 1991, LGBl. Nr. 53/1991 i.d.f. LGBl. Nr. 88/1995, hebt die Stadt nach folgenden Bestimmungen eine Tourismusabgabe ein. 2 Abgabepflicht 1) Der Abgabepflicht unterliegen alle Personen, die in Linz a) in einer Gästeunterkunft oder b) in einer Ferienwohnung nächtigen und nicht in Linz ihren Hauptwohnsitz haben. 2) Die Abgabepflicht beginnt bei Nächtigungen in Gästeunterkünften mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen; bei Nächtigungen in Ferienwohnungen beginnt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ferienwohnung und endet mit ihrer Aufgabe. 1

3) Gästeunterkünfte sind die unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines Beauftragten stehenden Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind; beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Gästeunterkünfte. 4) Ferienwohnungen sind Wohnräume oder Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während eines Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); länger als zwei Monate auf Campingoder Wohnwagenplätzen abgestellte Wohnwagen oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Ferienwohnungen. 3 Ausmaß der Abgabe 1) Die Tourismusabgabe beträgt für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 2,00 Euro je Nächtigung. 2) Für sämtliche unentgeltlichen Nächtigungen hat der Inhaber einer Ferienwohnung eine jährliche Pauschale zu entrichten, die für Wohnungen (Wohnräume) bis 50 Quadratmeter Nutzfläche sowie für Dauercamper das 60fache, für Wohnungen über 50 Quadratmeter Nutzfläche das 90fache des für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festgesetzten Abgabensatzes beträgt. 3) Bei der Ermittlung dieses Pauschalbetrages für unentgeltliche Nächtigungen in Ferienwohnungen gilt als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche der Wohnung mit Ausnahme der Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone beziehungsweise Terrassen und der Räume innerhalb der Wohnung, die spezifisch für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke ausgestattet sind. 4) Durch die Verpflichtung zur Entrichtung einer Pauschale für unentgeltliche Nächtigungen in der Ferienwohnung wird jedoch die Verpflichtung des Inhabers einer Ferienwohnung zur Abfuhr der von entgeltlich nächtigenden abgabepflichtigen Personen zu entrichtenden Tourismusabgabe nicht berührt. 2

4 Abgabenschuld; Abgabenschuldner 1) Die Abgabenschuld entsteht bei Personen, die in Gästeunterkünften nächtigen, mit der Erstnächtigung und es haben die nächtigenden Personen die Abgabe mit der letzten Nächtigung spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen, an den Unterkunftgeber zu entrichten. 2) Abgabenschuldner und somit zur Entrichtung der Tourismusabgabe verpflichtet sind bei Nächtigungen in Gästeunterkünften die nächtigenden Personen selbst; mit der Entrichtung der Abgabe an den Unterkunftgeber wird auch dieser Abgabenschuldner. 3) Die Abgabenschuld für Ferienwohnungen entsteht mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr; Abgabenschuldner bei Nächtigung in einer Ferienwohnung ist der Inhaber der Ferienwohnung. 4) Bei einem Wechsel in der Person des Inhabers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgte, dem neuen Inhaber der Ferienwohnung anzurechnen ist; dies gilt für die erstmalige Übernahme einer neu errichteten Ferienwohnung sinngemäß. 5 Abgabenbefreiung 1) Von der Entrichtung der Tourismusabgabe sind befreit: a. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden; b. Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen (Einrichtungen, wie beispielsweise Tanz- oder Sportschulen, fallen nicht unter diesen Schulbegriff) in Linz nächtigen; c. Personen, die ihre Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partner, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen (einschließlich eingetragener Partner) mit Hauptwohnsitz in Linz besuchen und bei ihnen nächtigen; 3

d. Personen, die bei Inhabern von Ferienwohnungen unentgeltlich nächtigen; e. Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit beziehungsweise Erwerbstätigkeit eine Zweitwohnung als zeitweilige Unterkunft benötigen (Wochenpendler); f. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, die aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen von Kinderund Jugendverbänden sowie Jugendzentren in Linz in einem Jugendheim, in einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen; g. Personen, die aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes in Linz nächtigen; h. Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Buslenker oder Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und in der Gästeunterkunft unentgeltlich nächtigen. 2) Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs.1 berufen, haben dies in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 6 Abgabenentrichtung; Abgabenerklärung 1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe von den abgabepflichtigen, nächtigenden Personen einzuheben und die für jeden Kalendermonat eingehobenen Abgaben bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Abgabenbehörde zu entrichten und für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Abgabenbehörde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Abgabenerklärung abzugeben. 2) Der Unterkunftgeber hat über alle Nächtigungen Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum der nächtigenden Personen, sowie der Anund Abreisetag und die daraus resultierende Anzahl von Nächtigungen eindeutig ersichtlich ist. 3) Der Inhaber einer Ferienwohnung hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres die Abgabe unaufgefordert an die 4

Abgabenbehörde zu entrichten und bis 31. März des selben Jahres unter Bekanntgabe der der Abgabe zugrunde gelegten Nutzfläche der Ferienwohnung der Abgabenbehörde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Abgabenerklärung abzugeben. 4) Bei Aufgabe der Ferienwohnung während des Kalenderjahres sind die für das bisher vergangene Kalenderjahr anteiligen Abgaben vom bisherigen Wohnungsinhaber innerhalb eines Monats ab Aufgabe an die Abgabenbehörde zu entrichten und ist gleichzeitig der Abgabenbehörde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Abgabenerklärung abzugeben. 5) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden für die Einhebung und Entrichtung der Tourismusabgabe die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Anwendung. 7 Haftung für Abgabenschuld 1) Der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung und Abfuhr der Tourismusabgabe, soweit sie von den nächtigenden Personen an ihn zu entrichten sind; der Unterkunftgeber haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne Verschulden des Haftenden uneinbringlich ist. 2) Falls der Inhaber der Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer ist, haftet der Eigentümer dafür, dass der Inhaber der Ferienwohnung die sich aus der Tourismusabgabeordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt. 8 Strafbestimmungen Wer als Unterkunftgeber der Verpflichtung zur Einhebung der Abgabe gemäß 6 Abs.1 nicht oder nur unvollständig nachkommt, oder entgegen der Meldepflicht eine Nächtigung eines Abgabepflichtigen der Gemeinde nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Oö. Abgabengesetz, LGBl. Nr. 102/2009, zu bestrafen. 5

Artikel II Die Bestimmungen des Artikels I treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Der Bürgermeister Klaus Luger eh. 6