Urlaub? Aber sicher. Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung. Weitere Infos unter: www.bosch-bkk.de/urlaub



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Urlaub? Aber sicher. Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung Weitere Infos unter: www.bosch-bkk.de/urlaub

Urlaub? Aber sicher. Urlaub jetzt heißt es ausspannen und sich erholen oder auch sportlich aktiv sein. Damit Sie Ihre Reise ins Ausland unbeschwert genießen kön nen, sorgen wir für Ihren Krankenversicherungsschutz. Mit den wichtigsten Urlaubsländern be stehen Sozialversicherungsabkommen, die Ihnen eine medizinische Versorgung nach den Bestimmungen des Gast landes sichern. Statt Ihrer Krankenversichertenkarte benötigen Sie einen entsprechenden An spruchsnachweis. Anspruchsnachweis Für den Europäischen Wirtschaftsraum (die 27 Staaten der Europäischen Union, Island, Kroatien, Liechtenstein, Maze donien, Nor wegen) und die Schweiz gilt als Anspruchsnachweis die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health insurance Card - EHIC). Mit diesem Ausweis ist eine direkte Behandlung bei einem Vertragsarzt oder in einem Krankenhaus möglich. Für die übrigen Staaten mit Sozialversicherungsabkommen erhalten Sie von Ihrer BKK die entsprechenden Vor drucke: Urlaubsländer ohne Sozialversicherungsabkommen (Alle Länder, die in der nachfolgenden Aufstellung nicht genannt werden). Bei Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein Krankenversicherungsschutz! Ent standene Kosten bei Unfall oder Erkrankungen dürfen wir Ihnen nicht erstatten. Eine private Auslandskrankenversicherung ist deshalb notwendig. Rücktransport nach Deutschland Die Kosten für den medizinisch notwendigen Rücktransport dürfen wir nicht übernehmen! Deshalb raten wir Ihnen dringend, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. BH 6 Ju 6 T/A 11 TN/A 11 für Bosnien-Herzegowina für Serbien und Montenegro für Türkei für Tunesien. Private Auslandskrankenversicherung Zusätzlich zu Ihrem Bosch BKK-Krankenversicherungsschutz empfehlen wir den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Diese sollte neben Arzt- und Krankenhauskosten auch anfallende Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport

einschließen. Gerne sind wir Ihnen bei der Vermittlung einer privaten Auslandskrankenver si cherung behilflich. Sprechen Sie uns an. Schutzimpfungen und Arzneiprophylaxe Bitte informieren Sie sich genau über die jeweils erforderlichen aktuellen Impfvorschriften für Ihr Urlaubsziel. Schutzimpfungen (z.b. Gelbfieber) sind für die Einreise in bestimmte Länder vorgeschrieben. Bitte lassen Sie diese rechtzeitig durchführen und in Ihrem Impfpass bestätigen. Sie sollten Ihren Arzt auch zur Notwendigkeit der Einnahme von vorbeugenden Medikamenten (z.b. gegen Malaria) befragen. Zu Möglichkeiten einer Kostenerstattung beraten wir Sie gerne. Medikamente nicht vergessen! Nehmen Sie in Ihren Urlaub eventuell täglich benötigte Medikamente in ausreichender Menge mit! Zusätzlich stellt Ihr Apotheker Ihnen gerne eine kleine Reiseapotheke mit Me dikamenten gegen Durchfall, Reiseübelkeit, für Sonnenschutz u. a. zusammen. Arbeitsunfähigkeit vor Reisebeginn Sollten Sie schon vor Reiseantritt arbeitsunfähig sein, sprechen Sie bitte rechtzeitig mit uns. Wir klären, ob Ihre Leistungsansprüche auch im Ausland weiter bestehen. Ihren Arbeitgeber müssen Sie ebenfalls informieren. über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Anschrift des Aufenthaltsortes informieren. Wenden Sie sich bei Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest an die örtliche Krankenkasse. Diese wird uns entsprechend infor mieren. Wenn Sie arbeitsunfähig nach Deutschland zurückkommen, sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen und die Bosch BKK verständigen. Krankenhausaufenthalt im Aus land Der behandelnde Arzt stellt Ihnen eine Notwendigkeitsbescheinigung aus und veranlasst die Krankenhauseinweisung. Im Notfall können Sie mit der Anspruchsbescheinigung unmittelbar das Krankenhaus aufsuchen. Kostenerstattung Oft werden deutsche Reisende im Ausland nur als Privatpatienten behandelt. Bitte lassen Sie sich in diesem Falle eine quittierte Rechnung ausstellen, aus der die erbrachten Leistungen genau hervorgehen. Nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland können Sie eine Kostenerstattung bei uns beantragen. Gute Erholung und viel Spaß wünscht Ihnen Ihre Bosch BKK! Arbeitsunfähig im Ausland Damit keine finanziellen Nachteile bei der Entgelt fort zah lung / Kran ken geld zah lung entstehen, müssen Sie sofort Ihren Arbeitgeber (per Telefon, Fax)

Länder mit Krankenversicherungsabkommen Belgien Die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für Medikamente sind zunächst selbst zu zahlen. Die belgische Kranken kasse erstattet Ihnen gegen Vorlage der quittierten Rechnungen einen Teil der verauslagten Kosten. Bei Krankenhausaufenthalt ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Zuständige Krankenkasse: Regionalstelle der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung (Office régional de la Caisse Auxiliaire d assurance maladie-invalidité/gewestelijke Dienst van de Hulpkas voor Ziektee-n Invaliditeitsverzekering) sowie andere Mutualitäten. Bosnien-Herzegowina Gegen Übergabe des Anspruchsnachweises BH 6 erhalten Sie bei der örtlichen Krankenversicherungsanstalt die nationalen Behandlungsscheine sowie die Anschriften der Gesundheitseinrichtungen. Für die ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungen sind Zuzahlungen zu leisten. Arzneien erhalten Sie in Apotheken gegen ein Rezept des Artzes. Eine Selbstbeteiligung ist vorgesehen. Bulgarien Wenn Sie ärztliche Behandlung be nötigen, wenden Sie sich an einen Vertragsarzt der Nationalen Krankenversicherungskasse (NKVK). Vor Beginn der Behandlung legen Sie Ihren An spruchsausweis sowie Ihren Personal ausweis vor. In dringenden Fällen können Sie auch direkt eine Krankenhausambulanz aufsuchen. Medikamente erhalten Sie gegen Rezept bei jeder Vertragsapotheke. Für alle Leistungen fallen Zuzahlungen bzw. Gebühren an. Dänemark Benötigen Sie ärztliche Behandlung, wenden Sie sich bitte an einen praktischen Arzt. Hierbei muss es sich um einen Vertragsarzt handeln. Auskünfte über Anschriften von Vertragsärzten erhalten Sie von dem zuständigen Landkreisamt (Amtskommune). Die ärztliche Behandlung ist kostenlos. Bei fachärztlicher Behandlung sind die Kosten zunächst selbst zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Erstattung von der jeweiligen Sozial- und Gesundheitsverwaltung. Für eine zahn ärztliche Behandlung haben Sie die Behandlungs kosten selbst zu tragen. Bei Medikamenten gibt es eine Selbstbe teiligung. Eine vom Arzt veranlasste Krankenhausbehandlung ist kostenlos. Sozial- und Gesundheitsverwaltung: Im allgemeinen Amtskommune (Kreisamt); in Kopenhagen: Magistrat; in Frederiksberg: Kommunalbestyrelse; in Grönland: örtliche Gemeindeverwaltung. Estland Wenn Sie ärztliche Behandlung benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an einen selbstständigen Vertragsarzt oder an einen Arzt in einer der öffentlichen kommunalen oder staatlichen Medizinischen Einrichtung. Ist die Behandlung bei einem Facharzt erforderlich, benö tigen Sie eine entsprechende Über weisung von einem Allgemeinmediziner. Für die Leistungen sind Zuzahlungen vorgesehen. Bei zahnärztlicher Behandlung zahlen erwachsene Versicherte die Behandlungskosten in der Regel selbst. Zuständige Krankenkasse: Eesti Haigekassa.

Finnland Ärztliche Hilfe erhalten Sie in den kommunalen Gesundheitszentren. Meist ist eine Besuchsgebühr oder bei zahnärztlicher Behandlung ein Festbetrag zu zahlen. Die Kosten einer Behandlung durch einen frei praktizierenden Arzt / Zahnarzt müssen Sie zunächst selbst bezahlen und werden Ihnen teilweise durch die örtlichen Dienststellen der finnischen Sozialversicherung erstattet. Bei Medikamenten aus Apotheken bleibt Ihnen eine Selbstbeteiligung nicht erspart. Bei Krankenhausbehandlung muss eine tägliche Benutzungsgebühr gezahlt werden. Örtliche Dienststelle der Sozialversicherungsanstalt: Kansaneläkelaitoksen Toimisto. Frankreich Die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für Medikamente müssen Sie zunächst selbst tragen. Die französische Krankenkasse erstattet gegen Vorlage des ärztlichen Behandlungsvordruckes einen Teil Ihrer Auslagen. Arzneien zahlen Sie selbst. Durch die französische Krankenkasse werden 35-100 % erstattet. Bei Krankenhausaufenthalt ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen. Zuständige Krankenkasse: Caisse Primaire d Assurance Maladie (C.P.A.M.). Griechenland Im Erkrankungsfall wenden Sie sich bitte an einen Vertragsarzt vom I.K.A. oder an ein Ambulatorium. Die Behandlung erfolgt kostenfrei. Bei Arzneimitteln zahlen Sie im allgemeinen eine Kostenbeteiligung. Wird in dringenden Fällen ein Arzt oder Krankenhaus in Anspruch genommen, der oder das nicht der griechischen Krankenkasse angehört, sind die Kosten zunächst selbst zu bezahlen, sie werden bei Vorlage der quittierten und spezifizierten Arzt-Rechnung sowie des Krankenanspruchsheftes innerhalb eines Monats von der griechischen Krankenkasse erstattet. Zuständige Krankenkasse: I.K.A. (Idryma Koinonikon Asfa liseon). Großbritannien / Nordirland Bitte wenden Sie sich mit der Europäischen Gesundheitskarte direkt an einen Allgemeinmediziner des Nationalen Gesund heits dienstes - NHS. Wichtig ist, dass Sie den Arzt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes behandelt werden möchten ( I would like to be treated under the National Health Service ). Als EWR-Staatsangehöriger erhalten Sie die ärztliche Behandlung und Krankenhausbehandlung kostenlos. Bei Behandlung durch einen Facharzt oder Zahnarzt sowie bei Arzneien ist eine Eigenbeteiligung zu leisten. Irland Sie erhalten eine kostenfreie ärztliche Behandlung durch Ärzte des irischen Gesundheitsdienstes und Versorgung mit Arzneimitteln. Ebenfalls kostenfrei ist die Behandlung im Krankenhaus. Zahnbehandlung erhalten Sie nur in den Kliniken der Gesundheitsämter kostenlos. Island Bitte wenden Sie sich direkt an einen Vertragsarzt des SSSI. Für ambulante ärztliche Behandlung ist ein Eigenanteil zu entrichten. Bei zahnärztlicher Behandlung müssen Sie die Kosten in voller Höhe bezahlen und bekommen diese später vom SSSI ganz oder teilweise erstattet. Für Medikamente bestehen unterschiedliche Zuzahlungsregelungen.

Wird stationäre Krankenhausbehandlung benötigt, erhalten Sie vom Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung; Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Zuständige Stelle: Nationales Institut für Soziale Sicherheit (Tryggingastofnun rikisins bzw. State Social Security Institute - SSSI). Italien Ärztliche Behandlung durch Vertragsärzte sowie stationäre Krankenhausbehandlung ist kostenfrei; bei fachärztlicher Be handlung ist eine Kostenbeteiligung zu leisten. Arzneien der Kategorien A und B erhalten Sie kostenfrei. Alle anderen müssen Sie selbst bezahlen. Örtliche Dienststelle: Örtliche Sanitätseinheit (Unità Sanitaria Locale - U.S.L.). Kroatien Wenn Sie zum Arzt müssen, wenden Sie sich bitte direkt an eine Vertragseinrichtung oder an einen Vertragsarzt. Legen Sie vor Behandlungsbeginn Ihren Anspruchsausweis sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor. Für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen, für Medikamente sowie für Krankenhausbehandlung ist jeweils eine Selbstbeteiligung zu leisten. Lettland Wenn Sie ärztliche Behandlung benötigen, wenden Sie sich bit te mit Ihrem Anspruchsnachweis direkt an einen Vertragsarzt vom lettischen Krankenversicherungsträger. Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung und zur Krankenhausbehandlung entfallen z. B. für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und in Verbindung mit der Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden bzw. der Entbindung. Medikamente müssen je nach Art des verwandten Rezeptvordruckes ganz oder anteilig bezahlt werden. Liechtenstein Ärztliche Behandlung erhalten Sie bei einem Arzt nach Ihrer Wahl. Krankenhausbehandlung erfolgt nach Überweisung. Für Personen ab dem 20. Lebensjahr fällt für ärztliche Behandlung, ambulante und stationäre Behandlung im Spital eine hohe Pauschalzuzahlung an. Zahnärztliche Leistungen sind selbst zu bezahlen. Es werden nur bestimmte Arzneien vom Arzt selbst oder gegen Rezept kostenfrei abgegeben. Litauen Wenn Sie zum Arzt müssen, können Sie direkt einen Vertragsarzt der örtlichen Krankenkasse aufsuchen. Die meisten zahnärztlichen Einrichtungen werden Ihnen die Kosten privat in Rechnung stellen. Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie dann eine Erstattung. Für Medikamente, die in einer Medikamentenpreisliste stehen, müssen Sie eine Zuzahlung erbringen. Andere Medikamente gehen voll zu Ihren Lasten. Zuständige Krankenkasse: Territorial Patient Funds - TPF.

Luxemburg Die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Be handlung sowie für Medikamente sind zunächst selbst zu zahlen. Die luxemburgische Krankenkasse erstattet Ihnen gegen Vorlage der quittierten Rechnungen einen Teil der verauslagten Kosten. Bei Krankenhausaufenthalt ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Zuständige Stelle: Caisse nationale d assurance maladie des ouvriers. Malta Die ambulante ärztliche Ver sorgung wird durch Ärzte in staatlichen Gesundheitseinrichtungen (Health Centres) und Krankenhäusern (Hos pitals) gewährleistet. Die Kosten zahnärztlicher Behandlung müssen Sie in der Regel selbst zahlen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt dies auch für die Kosten von Medikamenten. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung werden voll übernommen. Mazedonien Wenn Sie ärztliche Behandlung benötigen, wenden Sie sich an eine öffentliche oder private Gesundheitseinrichtung, die eine Vereinbarung mit dem Mazedonischen Krankenversicherungsfonds geschlossen hat. Legen Sie vor Behandlungsbeginn Ihren Anspruchsnachweis sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor. Selbstbeteiligungen sind bei Medikamenten, ärztlichen oder zahn ärztlichen Behandlungen sowie Krankenhausbehandlung zu leisten. Niederlande Wenn Sie ärztliche Behandlung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen praktischen Vertragsarzt. Für fachärztliche Behandlung ist in jedem Falle eine Überweisung erforderlich. Die Behandlung durch einen Zahnarzt müssen Sie ganz oder teilweise selbst bezahlen. Verordnete Medikamente werden bis zur Höhe eines eventuellen Festbetrages kostenlos abgegeben. Bei Krankenhausbehandlung werden die Kosten der niedrigsten Pflegeklasse übernommen. Zuständige Krankenkasse: Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds (A.N.O.Z.). Norwegen Der Versicherungsschutz gilt für ganz Norwegen, ausgenommen das Gebiet Svalbard (Spitzbergen, Bäreninsel). Wenden Sie sich direkt an einen Arzt, der vertraglich an das Nationale Versicherungsbüro gebunden ist, an eine staatliche ambulant behandelnde Klinik oder an die Unfallstation der Gemeinde. Hier werden Sie gegen eine Konsultationsgebühr ärztlich behandelt. Wird ein Nichtvertragsarzt in Anspruch genommen, müssen Sie die Rechnung zunächst selbst bezahlen und die Kosten erstattung beim nationalen Versicherungsbüro beantragen. Dort erhalten Sie auch die Arzneikosten (blaues Rezept), unter Abzug der Eigenbeteiligung, erstattet. Stationäre Krankenhausbehandlung erhalten Sie kostenlos. Zuständige Krankenkasse: Nationales Versicherungsbüro (Rikstrygdeverket) bzw. örtliches Versicherungsbüro (de lokale trygdekontor). Österreich Sie erhalten eine kostenfreie Behandlung bei Vertragsärzten. Für Medikamente ist eine Rezeptge bühr zu zahlen. Bei Krankenhausaufenthalt wird eine Selbstbeteiligung verlangt. Zuständige Krankenkasse: Gebietskrankenkasse.

Polen Wenn Sie ärztliche Behandlung be nötigen, wenden Sie sich bitte direkt an einen Vertragsarzt oder ein öffentliches Gesund heitszentrum. Medi kamente er halten Sie auf Rezept in jeder Apotheke. Bei schwerwiegender Erkrankung können Sie sich auch direkt an ein Krankenhaus wenden. Es besteht keine genau bezifferte Zuzahlungsregelung. Ebenso liegt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko durch mögliche Privatrechnungen vor. Örtliche Dienststelle der Sozialversicherungsanstalt: Zaklad Ulbezpieczen Spolecznych-ZUS. Portugal Sie erhalten beim örtlichen Gesundheitszentrum oder beim Ständigen Bereitschaftsdienst ärzt liche / zahnärztliche Be handlung gegen eine Eigenbeteiligung. Bei Arzneien haben Sie teilweise eine Selbst beteiligung zu zahlen. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei. Zuständige Stelle: Festland: örtliches Centro de Saúde (Gesundheitszentrum) Madeira und Azoren: Direcção Regional de Saúde Pública. Rumänien Ärztliche Behandlung erhalten Sie von einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragseinrichtung, die mit der Nationalen Krankenkasse (Casa Judeteana de Asigurari de Sanatate) verbunden ist. Vor Beginn der Behandlung legen Sie bitte Ihren Anspruchsausweis vor. Die ärztliche Behandlung ist in diesen Fällen grundsätzlich kostenfrei. Kosten für die Behandlung durch einen Nicht- Vertragsarzt gehen zu Ihren Lasten. In dringenden Fällen können Sie sich auch direkt an ein Vertragskrankenhaus der Nationalen Krankenkasse wenden. Die auf Rezepten verordneten Medikamente erhalten Sie gegen eine Zuzahlung in jeder Apotheke. Schweden Ärztliche Behandlung erhalten Sie durch einen Vertragsarzt oder in einem Ambulatorium eines Krankenhauses. Es fällt eine Behandlungsgebühr an. Für Medikamente sind Zuzahlungen zu leisten. Für zahnärztliche Behandlung ist eine erhebliche Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch bei stationärer Krankenhausbehandlung muss eine spürbare Eigenbeteiligung gezahlt werden. Zuständige Krankenkasse: Allgemeine Versicherungskasse (Försäkringskassan). Schweiz Wenden Sie sich an einen niedergelassenen Arzt. In manchen Kantonen muss der Arzt von Ihnen bezahlt werden. Eine Kostenerstattung erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstraße 25, 4503 Solothurn auf Antrag. Auf Rezept verordnete Medikamente erhalten Sie kostenlos. Der Arzt weist Sie ins Krankenhaus ein. Eine Selbstbeteiligung in den öffentlichen Spitälern oder Krankenhäusern ist zu zahlen. Serbien und Montenegro Wenn Sie zum Arzt müssen, wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Zweigstelle der Republikanstalt für Krankenversicherung Serbiens bzw. des Republikfonds für Gesundheit in Montenegro. Bei dieser Zweigstelle legen Sie bitte Ihren Anspruchsnachweis Ju 6 vor,

der gegen eine Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen eingetauscht wird. Sie erfahren dort auch die Anschriften der Gesundheitseinrichtungen in der Umgebung. Sollten Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sein, vor der Behandlung die Zweigstelle aufzusuchen, können Sie sich auch direkt an eine Gesundheitseinrichtung wenden. Gegen Übergabe Ihres Anspruchsnachweises wird man dort bereit sein, Sie zu behandeln. Es ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen. Arzneien erhalten Sie auf Rezept gegen eine Zuzahlung. Slowakei Falls Sie zum Arzt müssen, wenden Sie sich direkt an einen Vertragsarzt in der Nähe Ihres Aufenthaltsortes. Geben Sie an, über welche slowakische Krankenkasse Sie betreut werden möchten. Die Kosten von Medikamenten werden in unterschiedlicher Höhe übernommen. Krankenhausbehandlung kann in einem zugelassenen Krankenhaus in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um staatliche Einrichtungen oder um private Vertragshäuser. Zuzahlungen fallen bei allen Leistungen an. Zuständige Krankenkasse: Zdravotná postovna. Slowenien Ärztliche Behandlung erfolgt in den öffentlichen medizinischen Einrichtungen und von Vertragsärzten. Eine Kostenbeteiligung ist vorgesehen. Medikamente erhalten Sie auf Rezept in jeder Apotheke. Sie zahlen bis zu 25 % für Medikamente, welche auf einer so genannten Positivliste stehen, und bis zu 100 % für andere Medikamente. Spanien Bitte wenden Sie sich unmittelbar an ein medizinisches Zentrum (z.b. Ambulatorium). Die notwendige ärztliche Be handlung erfolgt kostenfrei, ebenso die stationäre Behandlung im Krankenhaus. Für Arzneien besteht eine Selbstbeteiligung. Tschechien Ärztliche Behandlung erhalten Sie bei Vertragsärzten. Für Krankenhausbehandlung benötigen Sie eine Überweisung. Die Behandlung ist kostenlos. Medikamente erhalten Sie auf Rezept in jeder Apotheke. Es gelten Festbeträge. Erhalten Sie ein Medikament, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, sind die Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Türkei Ärztliche Behandlung erhalten Sie von den Vertragsärzten und in den Ambulatorien kostenlos gegen Vorlage des Anspruchsausweises T/A 11. Ebenso ist die Krankenhausbehandlung kostenlos, wenn Sie von einem Vertragsarzt eingewiesen werden. Familienangehörige von allgemein Versicherten, Rentner und deren Familienangehörige zahlen bei der Erstuntersuchung ein Untersuchungsgeld. Bei einem Privatarzt zahlen Sie zunächst selbst. Die türkische Sozial versicherung erstattet einen Teil der Kosten. Bei Medikamenten gibt es eine Selbstbeteiligung. Zuständige Krankenkasse: Zweigstellen der Sosyal Sigortalar Kurumu (SSK). Tunesien Gegen Vorlage der Anspruchsbescheinigung TN/A 11 erhalten Sie die nationalen Anspruchspapiere bei den örtlichen Dienststellen der Nationalversicherungsanstalt CNSS. Ärztliche

bzw. zahnärztliche Behandlung erhalten Sie in einem staatlichen Ambulatorium, Dispendarium oder Krankenhaus bzw. einer CNSS-Poliklinik. Bei den behandelnden Stellen erhalten Sie die Medikamente kostenfrei. Für Arzneien, die nicht in der amtlichen Arzneimittelliste stehen oder die Sie in Apotheken kaufen, zahlen Sie die vollen Kosten. Zuständige Stelle: Caisse Nationale de Sécurité Soziale (CNSS). Ungarn Wenn Sie einen Arzt benötigen, ist es empfehlenswert, sich direkt an ein Krankenhaus oder eine Poliklinik zu wen den. Diese Einrichtungen führen auch ambulante Behandlungen durch. Sie können aber auch einen Vertragsarzt konsultieren. Die Behandlung ist kostenlos. Medikamente sind bis zu 100 % der Kosten selbst zu zahlen. Ausländischer Partner: Országos Egészsegbiztositási Pénztár (Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung) bzw. deren örtlich zuständige Stelle. Zypern (griechischer Teil) Benötigen Sie einen Arzt, wenden Sie sich bitte direkt an eine staatliche medizinische Einrichtung. Zuzahlungen fallen bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung an. Die stationäre Krankenhausbehandlung in einer staatlichen Einrichtung erfolgt kostenlos. Auf Rezept können Medikamente nur von einer staatlichen Apotheke verabreicht werden. Wichtig: Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für den griechischen Teil Zyperns. Hilfe in Notsituationen bieten Ihnen auch die Notrufe der Automobilclubs. ADAC 00 49 (0) 89 / 22 22 22 ACE-Euronotruf 00 49 (0) 18 02 / 34 35 36 AvD 00 49 (0) 69 / 66 06-6 00 Deutsche Botschaft oder das Auswärtige Amt H.O. Schulze, 96201 Lichtenfels 31068 Stand 01.06.2010 Änderungen vorbehalten.