Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen. 1. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 25. Oktober 2001 (2 BvL 1/02)



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Transkript:

Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen 1. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 25. Oktober 2001 (2 BvL 1/02) 2. Vorlageschluss des Amtsgerichts Herford vom 18. Februar 2002 (2 BvL 5/02) Berichterstatterin: Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke, Frankfurt am Main Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main Tel.: 0 69/ 95 91 900 Fax: 0 69 / 55 84 00 www.deutsche-strafverteidiger.de

Die Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Rinteln und des Amtsgerichts Herford sind nach Auffassung des Deutsche Strafverteidiger e.v. zulässig und begründet. I. Zulässigkeit Es handelt sich in beiden Fällen um eine Vorlage nach Art. 100 GG. In beiden Ausgangsfällen sehen sich die beiden (erstinstanzlichen) Gerichte an der Verhängung der als erforderlich und angemessen erachteten Jugendstrafe durch die Verfassungswidrigkeit des 17 II GG gehindert. Die Gerichte vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass 17 II JGG verfassungswidrig sei, weil mangels eines Jugendstrafvollzugsgesetzes ohne Rechtsgrundlage durch den Vollzug von Jugendstrafe in Grundrechte der Jugendlichen eingegriffen werde. Die Vorlagen sind zulässig. Insoweit kann auf die Begründung der Vorlagebeschlüsse verwiesen werden. Nachfolgend soll allein zur Frage der Entscheidungserheblichkeit des 17 Abs. 2 JGG im Rahmen des Art. 100 GG Stellung genommen werden. 1. Für die in beiden Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen kommt es auf die Gültigkeit des 17 II JGG an. 17 II JGG ist entscheidungserheblich, weil das Gericht bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre 17 II JGG verfassungskonform, könnte eine Jugendstrafe festgesetzt und verhängt werden, andernfalls nicht. Der jugendliche Angeklagte müsste freigesprochen werden. Die Möglichkeit einer anderen (minderen) Ahndung haben beide vorlegenden Gerichte verneint.

2. Das die beiden Gerichte keine Jugendstrafe verhängen können, wenn sie der Überzeugung sind, dass der Strafvollzug verfassungswidrig ist, begegnet keinen Bedenken. Ein Gericht darf keine Strafmaßnahme festsetzen und verhängen, von der es positiv weiß, dass diese nicht verfassungskonform vollzogen werden kann. Dies ist hier der Fall, weil der Jugendstrafvollzug gesetzlich nicht geregelt ist. Ein dem Strafvollzugsgesetz für den Erwachsenenstrafvollzug entsprechendes eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz existiert nicht. Soweit in 91 JGG die Aufgabe des Jugendstrafvollzugs durch allgemeine Leitlinien skizziert ist, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Konkretisierung, wie dem in der Praxis einer Jugendvollzugsanstalt entsprochen werden kann, insbesondere welche Rechte den jugendlichen Straftätern einzuräumen sind und welche Pflichten sie haben. Damit besteht die Gefahr, dass je nach Jugendstrafanstalt beliebige erzieherische Leitlinien aufgestellt werden und ohne gesetzliche Grundlage in grundgesetzlich geschützte Freiheitsbereiche von Jugendlichen eingegriffen wird. Wegen der Besonderheiten des Strafvollzuges an Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen, ist das Strafvollzugsgesetz nicht auch nicht analog - heranzuziehen. Weil der Erwachsenenvollzug andere Zielsetzungen verfolgt, als sie für Jugendliche erforderlich und geeignet sind (vgl. 91 JGG), stellt das Strafvollzugsgesetz ein Aliud im Vergleich zum Jugendstrafvollzug dar. 3. Insoweit hat jedes Gericht incidenter bereits bei Verhängung von (Freiheits-)Strafe darauf zu überprüfen, ob deren Vollstreckung bzw. Vollzug auf dem Boden des Grundgesetzes erfolgt.

Die Auffassung, dass der Strafvollzug einen eigenen Verfahrensabschnitt darstellt, der außerhalb des eigentlichen Strafprozesses unter Einschluss des Strafvollstreckungsverfahrens liegt (vgl. Karlsruher-Kommentar, 4. Aufl., Einl. Rdnr. 55 f.), steht dem nicht entgegen. Die sachliche Verknüpfung zwischen einem freiheitsentziehenden Urteil und dem Strafvollzug ist unmittelbar und elementar. Das auf Freiheitsstrafe lautende Urteil gibt dem Staat die Legitimation, Strafe zu vollziehen. Fehlt es dem Staat an rechtlichen und/oder tatsächlichen Möglichkeiten, Freiheitsstrafe verfassungsgemäß zu vollziehen, verliert bereits die Verhängung von Freiheitsstrafe ihren Sinn. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zusammenhang zwischen der Verhängung einer Strafe und deren Vollzug im Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe klargestellt (BVerfGE 45, 187). In einem Mordprozess hatte das LG Verden das Verfahren gegen einen erwachsenen Angeklagten ausgesetzt und mittels einer Vorlage nach Art. 100 GG dem Verfassungsgericht u.a. die Frage vorgelegt, ob die Androhung von lebenslanger Freiheitsstrafe mit Blick auf die psychischen Folgen für den Verurteilten durch den Strafvollzug mit der Verfassung vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die absolute Strafdrohung des 211 Abs. 1 StGB nur unter der Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs für verfassungskonform befunden. Das Verfassungsgericht führt aus, dass die "Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe... ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug" findet (S. 238). "Diesen Anforderungen an einen verfassungsmäßigen Strafvollzug", so das Verfassungsgericht, "trägt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) Rechnung". Auch in diesem Fall ging es damit um die Frage, ob die Androhung einer konkreten Strafe (lebenslang) mit Blick auf den sich anschließenden Strafvollzug mit der Verfassung im Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ver-

fassungsmäßigkeit der Strafandrohung des 211 StGB ohne weiteres an die Frage des menschwürdigen Strafvollzugs geknüpft. Am Beispiel des Auslieferungsrechtes lassen sich ebenfalls die unmittelbaren Auswirkungen eines rechtsstaatswidrigen Strafvollzug bzw. einer rechtsstaatswidrigen Strafvollstreckung auf den Richterspruch belegen. Nach 73 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) hat das zuständige Gericht (Oberlandesgericht, vgl. 13 IRG) bereits die Zulässigkeit eines Auslieferungsersuchens zu verneinen, wenn das ersuchende Land im weiteren Strafverfahren und in der Strafvollstreckung bzw. dem Strafvollzug keine unserer Verfassung entsprechenden Mindeststandards einhält. Liegen z.b. Anhaltspunkte dafür vor, das dem Beschuldigten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, menschunwürdig behandelt zu werden, ist die Auslieferung unzulässig (OLG Frankfurt am Main, StV 1999, 264). Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindeststandards können auch aus der Strafvollstreckung im ersuchenden Staat abgeleitet werden. So ist z.b. die Auslieferung bei grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unzulässig (BVerfGE 75, 1, 16). Nach 8 IRG ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, eine nach seinem Rechts zu verhängende Todesstrafe nicht zu verhängen oder nicht zu vollstrecken. 4. Es fehlt auch nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit des 17 II JGG, weil die Angeklagten eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe im weiteren Rechtsmittelverfahren anfechten könnten. Was der Verurteilte mit seinem Urteil macht, ob er Rechtsmittel einlegt oder nicht, hat das Gericht nicht in der Hand. Jedes Gericht muss seine Entscheidung so treffen, dass sie jederzeit rechtskräftig und damit in die Vollstreckung und einen geordneten rechtsstaatlichen Vollzug übergehen kann. Weder im Vollstre-

ckungsverfahren noch im Strafvollzug gibt es die Möglichkeit, ein Urteil zu Fall zu bringen oder aufheben zu lassen. Dies verhindert die Rechtskraft, die auch durch Vollstreckungs- oder Vollzugshindernisse (mangelnde Vollzugstauglichkeit, Amnestie, Gnade) nicht durchbrochen wird. 5. Dass schließlich die beiden Gerichte Jugendstrafe deshalb hätten verhängen sollen, weil jeder Verurteilte die Möglichkeit hat, aus dem Strafvollzug heraus schwere Grundrechtsverletzungen im justizförmlichen Verfahren geltend zu machen und schließlich dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen (so wohl BVErfG, Beschl. v. 21.12.2001 2 BvL 3/01, 3. Kammer), trifft nicht den Kern des Problems. Abgesehen davon, dass damit im Ergebnis das Verfassungsgericht praktisch zur Rechtsbeschwerdeinstanz im Jugendstrafvollzug würde, käme dies einer bloßen Mängelverwaltung gleich. Es wäre damit immer noch nicht der gegenwärtige Missstand gelöst, dass es an einer (positiven) Regelung des Strafvollzugs für Jugendliche unter Berücksichtigung z.b. der in 91 JGG genannten Zielsetzungen fehlte. In einen solchen ungeregelten Zustand darf aber ein Gericht, dass eine Jugendstrafe verhängen will, einen jugendlichen Angeklagten nicht entlassen. II. Begründetheit Hinsichtlich der Begründetheit der Vorlage kann auf die Darlegung in den Vorlagebeschlüssen verwiesen werden. Sie zeigt erschöpfend die Defizite im gegenwärtig praktizierten Jugendstrafvollzug und deren Verfassungswidrigkeit auf. Deutsche Strafverteidiger e.v., Frankfurt am Main, den 29.10.2002 Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke