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Transkript:

Satzung des Vereins Friends of Ruanda e.v. (Neufassung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name, Sitze und Geschäftsjahr... 2 2 Vereinszweck... 2 3 Gemeinnützigkeit... 3 4 Mitglieder des Vereins... 3 5 Organe des Vereins... 4 6 Mitgliederversammlung... 4 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung... 4 8 Vorstand... 6 9 Protokolle... 6 10 Vereinsfinanzierung... 7 11 Inkrafttreten... 7 Unterschrift... 8 Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 1

Satzung des Vereins Friends of Ruanda e.v 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Friends of Ruanda, und hat seinen Sitz in Boll. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke (2) Zweck des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe, indem unbürokratisch und direkt vor Ort, zusammen mit einem Vereinspartner entwickelte, nachhaltig und langfristige Projekte zur Verbesserung der Elementarversorgung und des Lebensstandards der Bevölkerung von Ruanda gemeinsam umgesetzt und durchgeführt werden: 1. berufliche Ausbildung von Jugendlichen 2. ressourcenschonende Trinkwasser- und Energieversorgung 3. medizische Versorgung und Betreuung 4. Organisation von Handwerksbetrieben 5. Eigenständigkeit der Kulturen bewahren (3) Die Hilfe wird überparteilich und unabhängig von Stammes-, Religions- oder Staatszugehörigkeit gewährt und ist den sozio-kulturellen Bedingungen der Menschen anzupassen. (4) Es wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen, gleichartige Projekte in anderen Entwicklungsländern, bei einer vergleichbaren Situation, zu fördern. (5) Die Mittel zur Verfolgung der Vereinszwecke werden durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden beschafft. (6) Der Verein kann beschaffte Mittel zur Verwirklichung der zweckgleichen Körperschaft oder zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, verwenden. Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 2

3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. 5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. 4 Mitglieder des Vereins 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen 2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich 4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Werden die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 5) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 3

5 Organe des Vereins Die Organe des Vereines sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 6 Mitgliederversammlung 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erfoderlich. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesendenvereinsmitglieder. 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen. Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 4

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. 5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. 6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. 8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.b. auch über a) Gebührenbefreiungen; b) Aufgaben des Vereins; c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; d) Beteiligung an Gesellschaften; e) Aufnahme von Darlehen ab 401Euro; f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; g) Mitgliedsbeiträge; h) Satzungsänderungen; i) Auflösung des Vereins. 9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 5

8 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: - die/der Vorsitzende - die/der 1.stellvertretende Vorsitzende - die/der 2.stellvertretende Vorsitzende Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 2) Die 3 Personen im Vorstand werden von Mitglieder gewählt: der 1.Vorsitz ergibt sich aus der Stimmenmehrheit der Mitglieder. der 1.stellvertretende Vorsitz ergibt sich aus der zweiten Stimmenmehrheit der 2. stellvertretende Vorsitz ergibt sich aus der dritten Stimmenmehrheit Wiederwahl ist zulässig. 3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich einzeln vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. 6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 9 Protokolle Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind von einem Vorstandsmitglied und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 6

10 Vereinsfinanzierung 1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich : Z.B: Vereinsveranstaltungen, Verkauf von Kunsthandwerk,... b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; c) Mitgliedsbeiträge d) Spenden e) Zuwendungen Dritter 2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung (1. Beitragszahlung nach Vereinseintragung). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: - Amnesty international - Christophel-Blinden-Stiftung - Ärzte ohne Grenzen -Ärzte für die 3. Welt - Karl-Böhm-Stiftung - Rheinland-Pfalz-Partnerschaft mit Ruanda jeweils zu gleichen Teilen, der/ die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 11 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. Januar 2006 beschlossen und am 2.4.2006 geändert und neu gefasst. Die Satzungsänderungsänderung würde auf der Mitgliederversammlung am 21.10.2007 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen und neu gefasst. Es handelt sich hier bei um 2 Abs.2. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Göppingen eingetragen ist. Boll, 21.10.2007 Satzung des Vereins «Friends of Ruanda e.v» 7