Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im (Taxitarifverordnung) Auf Grund des 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 der Neunten Zuständigkeitsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. Teil I S. 2407, 2445, 2476), in Verbindung mit 1 Absatz 1 Ziffer 29c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 07. Mai 1994 (GVBl. LSA Nr.22, S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVBl. LSA S. 740) und des 52 Absatz 4 der Landkreisordnung vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch den Landrat in eigener Zuständigkeit, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522), wird verordnet. 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Beförderungsentgelte und -bedingungen der zugelassenen Taxiunternehmen des Landkreises Saalekreis. Das Territorium des Landkreises ist zugleich Pflichtfahrgebiet. (2) Bei Fahrten mit Taxi für Hochzeiten, Kirchtaufen, Konfirmationen, Kommunionen, Jugendweihen und für Fahrten als Frauentaxi kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden. (3) Der Einsatz als Frauentaxi kann bei entsprechender Anforderung in der Zeit zwischen bekannt gegebenem Sonnenuntergang und -aufgang erfolgen. 2 Beförderungsentgelte (1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder unter- noch überschritten werden. Der Tarif für ausgewählte Fahrleistungen ist unterteilt in einen Tagestarif an Werktagen 06:00 bis 22:00 Uhr und einen Nachttarif an Werktagen 22:00 bis 06:00 Uhr sowie einen Sonn- und Feiertagstarif. Er gilt unabhängig von der Größe der Taxe und der Anzahl der Fahrgäste. 1
(2) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus darf der Fahrpreis vor Antritt der Fahrt für die gesamte Wegstrecke frei vereinbart werden. Es besteht darüber Informationspflicht gegenüber dem Fahrgast. (3) Kein Entgelt wird berechnet für leere Rückfahrten innerhalb des Ortes des Betriebssitzes. (4) Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer kann vom Fahrgast vorschussweise nur einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen, wenn begründeter Anlass besteht. (5) Jeder Taxifahrer ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss: a) ladungsfähige Anschrift des ausstellenden Unternehmens b) Datum c) amtliches Kennzeichen d) Höhe des Beförderungsentgeltes e) bei einem Quittungsbetrag bis 100 Euro das Bruttoentgelt sowie die Angabe des Mehrwertsteuersatzes und bei einem Quittungsbetrag über 100 Euro das Nettoentgelt sowie den gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag f) örtliche Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle (6) Die Fahrpreise innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind unter Anwendung von geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren), die den Bestimmungen des 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen müssen, zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger muss eine automatische Umschaltung von Tag auf Nachttarif/Sonn- und Feiertag und zurück sicherstellen. (7) Der Fahrpreis Schnellübersicht Taxitarif Anhang 1 - setzt sich zusammen aus: a) dem Grundbetrag Der Grundbetrag für jede Fahrt beträgt 2,20 EUR. b) dem Entgelt für Fahrleistung bis 2 km 1,80 ab 2 km bis 5 km 1,50 ab 5 km 2
werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr 1,30 werktags von 22:00 bis 06:00 Uhr 1,40 Sonn- und Feiertags ganztägig Fortschaltbetrag/Taktung 0,10 EUR c) dem Entgelt für Wartezeiten Für Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden für je 60 Sekunden 0,23 EUR pro Stunde berechnet 14,00 EUR d) den Zuschlägen je Gepäckstück, (ausgenommen Handgepäck bis 30 kg), 1,00 EUR maximal 10,00 EUR je Kleintier, ausgenommen Blindenhunde 1,00 EUR Über die Mitnahme entscheidet der Fahrer, Blindenhunde sind zu befördern. Großraumzuschlag 3,00 EUR Zuschlag ab 5. Person (Großraumtaxen) e) der Umsatzsteuer Der Fahrpreis ist ein Bruttosatz. In ihm ist der jeweils geltende Umsatzsteuersatz enthalten (Auf den Fahrpreis darf keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden). 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers (1) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden und gültig geeichten Fahrpreisanzeiger angetreten werden. (2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so sind von Beginn der Störung an die gem. 2 (7) b dieser Verordnung geltenden Entgelte zu berechnen. Der Grundbetrag, das Entgelt für Wartezeiten und die Zuschläge werden zusätzlich berechnet. Nach Abschluss der Fahrt, in welcher die Störung festgestellt wurde, ist der Fehler beheben zu lassen. Werden bei der Reparatur Eichmarken oder -plomben entfernt oder beschädigt, ist beim zuständigen Eichamt (Halle) die Eichung unverzüglich zu beantragen. 3
4 Beförderungsbedingungen Bei der Beförderung gelten folgende Bestimmungen: (1) Der Fahrer hat einen Abdruck der Taxitarifverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze zuzuweisen, wobei er die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll. (3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen. Die Beförderung von Gegenständen, die über die Wagenumgrenzungen hinausragen, ist ausgeschlossen. (4) Die Kosten für die Beseitigung der von Fahrgästen verursachten Verunreinigungen oder Schäden an der Taxe sind vom Fahrgast zu ersetzen. (5) Der Taxifahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrziel zu wählen, dies gilt nicht, wenn der Fahrgast selbst einen anderen Fahrweg bestimmt. (6) Taxen dürfen nicht als Mietwagen eingesetzt werden. 5 Sondervereinbarung (1) Beförderungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereiches nach 1 Absatz 1 durchgeführt werden, sind unter Sondervereinbarungen in Abweichung von 2 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Ordnung des Verkehrsmarktes darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden. b) Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen zwischen Kostenträgern und Unternehmen schriftlich vereinbart werden. c) Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenanzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen. d) Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie genehmigt ist, unwirksam. 4
6 Schlussbestimmungen (1) Durch diese Ordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der BOKraft nicht berührt. (2) Die Überwachung der Taxenbetriebe nach dieser Ordnung obliegt dem Landrat des Landkreises Saalekreis. (3) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen werden aufgrund des 61 Absatz 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit und nach Maßgabe des 61 Absatz 2 PBefG mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung ist der. 7 Inkrafttreten (1) Die Taxitarifverordnung tritt am 01. Dezember 2007 für den in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Taxitarifverordnung des Landkreises Merseburg-Querfurt vom 02. Mai 1996 mit den Änderungen vom 07. Mai 1997, 15. März 2000, 30. Oktober 2001 und 12. November 2004 und die Taxitarifverordnung des Landkreises Saalkreis vom 15. Januar 1997 mit den Änderungen vom 10. März 1998 und 01. Januar 2002 außer Kraft. Merseburg, den 07. November 2007 Frank Bannert Der Landrat 5