Inhaltsverzeichnis. Bildung, G9 jetzt! hier: Eintragungsstellen für das Volksbegehren

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19. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis Volksbegehren Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt! hier: Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis; Erteilung von Eintragungsscheinen Volksbegehren Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt! hier: Eintragungsstellen für das Volksbegehren 2 4 Alle öffentlichen Bekanntmachungen finden sie kostenlos im Internet unter: www.wuppertal.de/bekanntmachungen.

2 von 6 Bekanntmachung Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis; Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt Gem. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25 Oktober 2011 (GV. NRW S. 499) sowie des Gesetztes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726) i. V. m. d. Verordnung zur Durchführung des VIVBVEG vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) in Kraft gesetzt am 27. September 2014, ergeht vorbehaltlich 12 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 VIVBVEG, folgende Bekanntmachung. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016, durch Bekanntmachung vom 05.01.2017 MBL. NRW. 2017 Nr. 1 S. 1 bis 14 veröffentlicht, hat die Landesregierung die amtliche Listenauslegung in den Gemeinden und der parallelen freien Unterschriftensammlung gem. Art. 68 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) i. V. m. 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) für ein Volksbegehren: Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung zugelassen. Wahlberechtigte, die das Volksbegehren unterstützen möchten, haben sich in Listen einzutragen, die von der Gemeindebehörde öffentlich ausgelegt werden. Neben der Eintragung in amtliche Listen, haben die Wahlberechtigten die Möglichkeit sich in die, durch die Initiatoren des Volksbegehrens parallel durchgeführte Unterschriftensammlung (freie Unterschriftenlisten) einzutragen. Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird. Zur Eintragung wird zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis) eingetragen ist oder einen Eintragungsschein hat. 1. Das Abstimmungsverzeichnis zu dem vorgenannten Volksbegehren wird in der Zeit vom 24. Januar 2017 bis zum 27. Januar 2017, dienstags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.30 Uhr für Abstimmungsberechtigte bei der Wahlbehörde der Stadt Wuppertal, Rathaus Wuppertal-Barmen, Johannes-Rau-Platz 1, Raum C- 206, 42275 Wuppertal zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 51 Abs. 2 Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3 von 6 3. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Januar 2017 bis zum 27. Januar 2017, spätestens am 27. Januar 2017 bis 12.30 Uhr, bei der vorbezeichneten Dienststelle Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann an der Abstimmung a) durch Eintragung in einer beliebigen Eintragungsstelle des Eintragungsgebietes oder durch b) Übersendung des Eintragungsscheines teilnehmen. 5. Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen bzw. der Antragsteller in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechsel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens. 6. Abstimmungsberechtigte die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag entsprechend 3 Abs. 4 Satz 2 der Landeswahlgesetztes einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Abstimmungsverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen. 7. Im Eintragungsverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können Eintragungsscheine bis zum 31. Mai 2017, 18.00 Uhr, bei der vorbezeichneten Dienststelle (Wahlbehörde) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragen. Eine Antragstellung per Telefon ist unzulässig. Wuppertal, den 18. Januar 2017 gez. Andreas Mucke Oberbürgermeister

4 von 6 Bekanntmachung Eintragungsstellen für das Volksbegehren Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt Gem. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25 Oktober 2011 (GV. NRW S. 499) sowie des Gesetztes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726) i. V. m. d. Verordnung zur Durchführung des VIVBVEG vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) in Kraft gesetzt am 27. September 2014, ergeht vorbehaltlich 12 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 VIVBVEG, folgende Bekanntmachung. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016, durch Bekanntmachung vom 05.01.2017 MBL. NRW. 2017 Nr. 1 S. 1 bis 14 veröffentlicht, hat die Landesregierung die amtliche Listenauslegung in den Gemeinden und der parallelen freien Unterschriftensammlung gem. Art. 68 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) i. V. m. 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) für ein Volksbegehren: Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung zugelassen. Die Eintragungsfristen für die amtlichen Eintragungslisten beginnen am 2. Februar 2017 und enden am 7. Juni 2017. Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird. Zur Eintragung wird zugelassen, a) wer in das Wählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis) eingetragen ist, es sei denn, dass sie oder er das Stimmrecht verloren hat. b) wer einen Eintragungsschein hat. Das Stadtgebiet der Stadt Wuppertal bildet den Eintragungsbezirk. Innerhalb des Eintragungsbezirkes besteht für die Eintragungsberechtigten die Möglichkeit, sich an folgenden Eintragungsstellen, zu den genannten Zeiten, in die amtlichen Eintragungslisten einzutragen, gleich in welchem Stadtbezirk sie wohnhaft sind: Rathaus Barmen, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal, Wahlbehörde, Raum C-206 Montag bis Mittwoch 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr Rathaus Barmen, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal, Infotheke Sonntag 19.02.2017 Sonntag 26.03.2017 Sonntag 30.04.2017 Sonntag 28.05.2017

5 von 6 Bürgerbüro Vohwinkel, Rubensstr. 4, 42329 Wuppertal, Raum 104 Montag bis Mittwoch 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr Sonntag 19.02.2017 Sonntag 26.03.2017 Sonntag 30.04.2017 Sonntag 28.05.2017 Wuppertal, 18. Januar 2017 gez. Andreas Mucke Oberbürgermeister

6 von 6 Herausgeber Der Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal Johannes Rau Platz 1 42275 Wuppertal Redaktion, Vertrieb und Abonnementsbestellung Rechtsamt Rathaus Johannes Rau Platz 1 42275 Wuppertal Telefon 0202 563 6450 E Mail bekanntmachungen@stadt.wuppertal.de Internet und Newsletter Bestellung www.wuppertal.de/bekanntmachungen Der Stadtbote Amtsblatt der Stadt Wuppertal erscheint bei Bedarf in der Regel alle 2 Wochen. Einzelexemplare sind zum Preis von 2,00 EURO (einschließlich MwSt.) erhältlich im Rathaus Barmen Johannes Rau Platz 1 42275 Wuppertal Jahresbezugspreis: 100,00 EURO (einschließlich MwSt. und Postzustellungsgebühr)