1 Allgemeine Bestimmungen

Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom (Stand )

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

1 Allgemeine Bestimmungen

Bonusregelung in der Feuerungskontrolle im Kanton Bern Wieso führte der Kanton Bern 2004 die Bonusvergabe ein?

1 Gegenstand und Grundsätze

gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *

2 Erfüllung gerichtspolizeilicher Aufgaben durch die Gemeinde

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Weisung zur Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW in den Gemeinden des Kantons Aargau

1 Allgemeine Bestimmungen

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.

1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen

Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom (Stand )

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen

Was Hausbesitzer und Liegenschaftsverwalter darüber wissen müssen

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Verordnung über die Begnadigung

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)

Kanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)

Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).

Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016

Gemeinde Beinwil. Reglement. für die Organisation und Durchführung der Kontrolle von Feuerungsanlagen

Verordnung über das Anwaltsregister

Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten

Art. 1. Art. 1.1 Aetingen-Mühledorf

4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

vom 18. Mai 2010* (Stand 1. Januar 2011)

Vom 5. Juni 2005 (Stand 6. Juni 2005) 1 Allgemeines. 1 Zweck

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010)

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

1 Geltungsbereich und Organisation

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Gesetz über die Schulzahnpflege

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

vom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung vom 18. Mai / 14. September )

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Ausbildungskonzept für die Durchführung der Kontrollen von Feuerungsanlagen. UB Luft GmbH / Roland Rüfenacht

1 Allgemeine Bestimmungen

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Kanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,

Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)

Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )

Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG) 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Transkript:

8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 6. November 989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz) ) sowie Artikel 7 und Absatz des Energiegesetzes vom. Mai 98 (EnG) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen (Anlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden. Art. * Emissionsbegrenzung Anlagen dürfen die Werte für Emissionen und Abgasverluste gemäss der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 6. Dezember 985 (LRV) ) nicht überschreiten. Art. Zutritt zu den Anlagen Den für die Feuerungskontrolle zuständigen Personen ist Zutritt zu den Anlagen und Unterstützung zu gewähren. Art. Kontrollheft Für jede Anlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungsund Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden. Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubewahren. ) BSG 8. ) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 5. 5. 0, BSG 7. ) SR 8.8.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 0-8

8.5. Art. 5 * Messgeräte Für die Messungen sind Messgeräte zu verwenden, die vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) zugelassen sind. Art. 6 * Vollzug der Feuerungskontrolle Art. 7 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden vollziehen die Feuerungskontrolle nach den Richtlinien des beco. Sie übermitteln deren Ergebnisse dem beco und melden ihm besondere Vorfälle. Art. 8 Aufgaben des beco Das beco unterstützt die Gemeinden bei der Verarbeitung und Auswertung der Messergebnisse und in allgemeinen Vollzugsfragen. Es liefert den Gemeinden die Formulare für die Durchführung der Kontrollen und die jährliche Auswertung der Kontrollergebnisse. * Es erhebt für seine Leistungen Gebühren gemäss der Verordnung vom. Februar 995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV ) ). Art. 9 Kontrolle Emissionen und Abgasverluste werden gemäss LRV kontrolliert. Messungen sind aufgrund der Messempfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen (Emissions-Messempfehlungen für stationäre Anlagen, Version 0). Sie erfolgen während der ordentlichen Betriebszeit der Anlage. * Sie ist rechtzeitig anzukünden. Art. 0 Kontrollrhythmus Die Anlagen werden in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert. ) BSG 5.

8.5. Die Kontrollen finden alle vier Jahre statt, wenn die Anlage anlässlich der periodischen Kontrolle die lufthygienischen und energetischen Grenzwerte deutlich unterschreitet und ein gutes Langzeitverhalten aufweist. Das beco erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für grössere Kontrollabstände. Art. Einregulierung Die Gemeinde beanstandet Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht genügen, durch Verfügung. Die beanstandete Anlage muss innerhalb von 0 Tagen einreguliert werden. Die beauftrage Firma führt eine Nachmessung durch und stellt die Ergebnisse der Gemeinde zu. Werden die Messergebnisse nicht innerhalb von 0 Tagen zugestellt, führt die Gemeinde die Nachkontrolle durch. Art. Sanierung Lässt sich eine Anlage nicht einregulieren, setzt die Gemeinde eine Frist zur Sanierung gemäss LRV. Die Anlage ist auch während einer laufenden Sanierungsfrist periodisch zu kontrollieren. Werden gegenüber der letzten Kontrolle höhere oder tiefere Emissionen festgestellt, ist die Sanierungsfrist entsprechend anzupassen. Art. Neue Anlagen Nach der Inbetriebnahme einer neuen Anlage ist der Inbetriebnahmerapport unverzüglich der Gemeinde zuzustellen. Er gilt als Abnahmekontrolle, sofern daraus ersichtlich ist, dass die lufthygienischen und energetischen Vorschriften eingehalten sind. Wird er nicht eingereicht oder ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nachgewiesen, führt die Gemeinde eine Abnahmekontrolle durch. Art. Gebühren der Gemeinde Für die Kontrollen und Nachkontrollen der Anlagen sowie für den Verwaltungsaufwand der Feuerungskontrolle kann die Gemeinde angemessene Gebühren verlangen. Der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle ist dem beco mitzuteilen.

8.5. Kontrollperson der Gemeinde Art. 5 Anforderungen Die Gemeinde bestimmt eine oder mehrere für die Durchführung der Feuerungskontrolle zuständige Personen. Die zuständige Person muss den eidgenössischen Fachausweis für die Feuerungskontrolle besitzen. Sie darf keine Anpassungen, Einregulierungen oder andere Instandstellungsarbeiten vornehmen. Art. 6 Ausweis Die von der Gemeinde bestimmte Person ist dem beco schriftlich zu melden. Das beco stellt ihr einen Ausweis als Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur aus. Es kann Personen provisorisch zulassen, die den Fachausweis nach Artikel 5 Absatz noch nicht erlangt haben. Erfüllt die zuständige Person ihre Pflichten nicht oder nur mangelhaft, so kann das beco nach deren Anhörung den Ausweis nach Absatz entziehen. Personal der Installations- und der Servicefirmen Art. 7 Abnahme- und Nachmessungen durch Installations- und Servicefirmen gelten nur dann als nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgeführt, wenn das dafür eingesetzte Personal die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgesehenen Ausbildungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat. * Die für Messungen im Sinne von Absatz eingesetzten Personen sind dem beco schriftlich zu melden. Das beco führt eine Liste dieser Personen. Erfüllt eine Person ihre Aufgaben nicht oder nur mangelhaft, so kann das beco sie von Messungen im Sinne von Absatz ausschliessen; die Person sowie die Firma sind vor dem Entscheid anzuhören.

5 8.5. 5 Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom. Mai 990 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt (VKF) (BSG 8.5.) wird aufgehoben. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 00 in Kraft. Bern,. Juli 00 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am. Juli 00.

8.5. 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle.0.00 0.07.00 Erlass Erstfassung 0-8 5.06.008 0.09.008 Art. 6 geändert 08-80 7.0.00 0.0.0 Art. geändert 0-98 7.0.00 0.0.0 Art. 5 geändert 0-98 7.0.00 0.0.0 Art. 8 Abs. aufgehoben 0-98 7.0.00 0.0.0 Art. 7 Abs. geändert 0-98 8.06.0 0.0.05 Art. 6 aufgehoben -65 8.06.0 0.0.05 Art. 9 Abs. geändert -65

7 8.5. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass.0.00 0.07.00 Erstfassung 0-8 Art. 7.0.00 0.0.0 geändert 0-98 Art. 5 7.0.00 0.0.0 geändert 0-98 Art. 6 5.06.008 0.09.008 geändert 08-80 Art. 6 8.06.0 0.0.05 aufgehoben -65 Art. 8 Abs. 7.0.00 0.0.0 aufgehoben 0-98 Art. 9 Abs. 8.06.0 0.0.05 geändert -65 Art. 7 Abs. 7.0.00 0.0.0 geändert 0-98