Landesgesetzblatt. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

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Transkript:

P. b. b. GZ 02Z032441 M 183 Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Ausgegeben und versendet am 10. August 2007 19. Stück 69. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 822/1 AB EZ 822/8] [CELEX-Nr. 32005L0036] 70. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 823/1 AB EZ 823/6] 71. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1224/1 AB EZ 1224/2] 69. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) 2. 1 Abs. 1 lautet: (1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tagesmütter/Tagesväter. 3. 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Weiters ist dieses Gesetz nicht auf Lernbetreuungen für Schulkinder anzuwenden, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen. 4. 2 lautet: 2 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der weiblichen Form sinngemäß auch in der männlichen Form, jene in der männlichen Form auch in der weiblichen.

184 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 4 5. Nach 3 Abs. 1 lit. d wird folgende lit. e eingefügt: e) Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit 6. In 3 Abs. 1 werden die bisherigen lit. e bis lit. g zu lit. f bis lit. h. 7. 3 Abs. 3 lit. f lautet: f) die Betreuung: die Sorge um das allgemeine Wohlbefinden der Kinder, die Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Kindern. 8. 4 lautet: 4 Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben: 1. die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen; 2. nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern; 3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen; 4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität); 5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen; 6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen; 7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. 9. Die Überschrift des 5 lautet: Zusätzliche Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen 10. 5 Abs. 2 bis 6 lauten: (2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten. (3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben: ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen; ihren Neigungen nachzugehen; ihre Begabungen zu fördern und die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen. (4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Abs. 3 zu übernehmen. (5) Tagesmütter/Tagesväter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen. (6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.

9 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 185 11. In 9 Abs. 3 entfällt der zweite Satz. 12. In 9 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ausgenommen an Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten. 13. Dem 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Saisonbetrieb geführt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen. Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Ganzjahresbetrieb geführt, entfallen in der Zeit der Ferien gemäß 11 diese Leistungen in allen Organisationsformen. 14. 12 Abs. 1 lautet: (1) Kinderbetreuungsgruppen können in a) Halbtagsform, b) Ganztagsform oder c) erweiterter Ganztagsform geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten. 15. 12 Abs. 3 lautet: (3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten. 16. 13 Abs. 3 lautet: (3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von 54 Abs. 2 zu verstehen. 17. 14 Abs. 2 lautet: Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für: a) Kinderkrippen: 14, wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden, b) Kindergärten: 25, c) Horte: 20, d) Kinderhäuser: 30, von denen sechs Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 18 Kindergartenkinder und sechs schulpflichtige Kinder eingeschrieben werden können. Diese Kinderhöchstzahlen können um bis zu drei Kinder pro Altersgruppe bei gleichzeitiger Beachtung der Gesamtkinderhöchstzahl 30 überschritten werden. e) Alterserweiterte Gruppen: 20, wobei Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen und nicht mehr als maximal drei Kinder dieser Altersstufe in eine Gruppe eingeschrieben werden dürfen. Die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder darf dabei sieben pro Gruppe nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist hinsichtlich der Volksschulkinder in Zeiten der gesetzlichen Schulferien unter Einhaltung der Gruppenhöchstzahl zulässig. f) Heilpädagogische Kindergärten: aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, cc) Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen mit einem Bescheid nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und 15 Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz (Mitbetreuungskinder)

186 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 4 g) Heilpädagogische Horte: aa) kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, bb) Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche. 18. Nach 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt: (3a) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen. 19. 14 Abs. 4 lautet: (4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für: a) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen; b) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche; c) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. 20. 15 Abs. 2 lautet: (2) Von jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen höchstens fünf Gruppen bestehen. Davon ausgenommen sind Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte. 21. 16 lautet: 16 Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Verwendung Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus: a) pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten; b) pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten als Assistentinnen/Assistenten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer gemäß 21 Abs. 2 sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/ Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal. c) Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung. 22. In 17 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort fünf durch das Wort sieben ersetzt. 23. Dem 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. 24. 17 Abs. 3 lautet: (3) In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich: a) in Kinderkrippen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit der Kinderbetreuungsgruppe für bis zu drei Kinder mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, ab dem vierten Kind mindestens eine zusätzliche Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals und ab dem zwölften Kind zusätzlich mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; Kinder von 0 bis 2 Jahren sind dabei mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Eine angefangene Zahl ist auf die nächsthöhere aufzurunden;

9 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 187 b) in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; c) in Horten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten. Dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; d) in Kinderhäusern: in Abweichung von Abs. 1 erster Satz während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens drei Personen, von denen eine Person eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung sein muss und die zwei weiteren Personen aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals sein müssen; e) in Alterserweiterten Gruppen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung, dazu mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; f) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in der Verordnung gemäß 47 Abs. 6 lit. b zu regelnde Fachpersonal. 25. 19 Abs. 2 lautet: (2) Die Erhalterinnen/Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die Leiterin/ den Leiter von der Gruppenführung freistellen und sie/ihn mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters von mehreren Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. 26. In 26 Abs. 2 wird die Wortfolge zweiten allgemeinen Diplom-Anerkennungsrichtlinie 92/51/EWG und durch die Wortfolge Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie ersetzt. 27. 30 Abs. 2 lautet: (2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen. 28. 35 lautet: 35 Raumprogramme und Freispielflächen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen: a) Für jede Gruppe einer Kinderkrippe sind vorzusehen: ein Gruppen- und ein Ruheraum mit insgesamt mindestens 70 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken; ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche. b) Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen: ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist; für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche. c) Für jede Gruppe eines Hortes sind vorzusehen: ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche; zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist; für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

188 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 4 d) Für jede Gruppe eines Kinderhauses sind vorzusehen: ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche; zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter Bodenfläche; ein Ruheraum mit mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten und mindestens eine der Sanitäranlagen des Kinderhauses getrennt nach Geschlechtern bereitzustellen ist; ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche; für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche. e) Für jede Alterserweiterte Gruppe sind vorzusehen: ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist; ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche; für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche. f) Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Kindergartens sind vorzusehen: ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind; ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche; für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche. g) Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Hortes sind vorzusehen: ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche; eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind; eine Dusche; für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche. (2) a) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen: ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum genutzt werden kann, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume; Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder; ein Büro; eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen; eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum; eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte, wobei ein Abstellraum vom Freien her zugänglich sein sollte; eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken. b) In Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung zur Verfügung zu stellen. c) Für Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind zusätzlich Abstellflächen für Behelfe vorzusehen. (3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen ( 4 bis 6) zu erfüllen. (4) a) Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich: eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche für die Tageskinder bzw. die leiblichen und sonst verwandten Kinder bietet; möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.

9 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 189 b) Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß 42 Abs. 3a tätig sind, sind erforderlich: Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bieten; möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des 34 erlassen. 29. Dem 36 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten ist es zulässig, dass die Erhalterin/der Erhalter vorübergehend den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführt. Diese provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich und muss der Landesregierung gemeldet werden. 30. In 38 Abs. 3 und 39 wird jeweils die Wortfolge in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 702/1974 durch die Wortfolge zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 ersetzt. 31. 42 Abs. 1 entfällt. 32. In 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge oder c) in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kinderbetreuerin. 33. Nach 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Der Arbeitsplatz einer Tagesmutter/eines Tagesvaters befindet sich gemäß 3 Abs. 1 lit. f grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden: a) in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß 42 Abs. 3 oder b) in betrieblichen Einrichtungen gemäß 42 Abs. 3 a. 34. 42 Abs. 3 lautet: (3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder Hort wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter/ Tagesväter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß 11 Abs. 2 lit. a eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbetreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden. 35. Nach 42 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt: (3 a) Tagesmütter/Tagesväter können, in Abweichung von der Bestimmung des 3 Abs. 1 lit. f, als Tagesmutter/Tagesvater in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tagesmutter /,Betriebs-Tagesvater ) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß 35 Abs. 4 lit. b zu erfüllen sind. Die Bestimmungen des 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten sinngemäß.

190 LGBl., Stück 19, Nr. 69, ausgegeben am 10. August 2007 4 36. 43 Abs. 4 lautet: (4) Die Bestimmungen des 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten für Tagesmütter/Tagesväter sinngemäß. 37. In 44 Abs. 3 wird das Zitat 35 lit. f durch das Zitat 35 Abs. 4 ersetzt. 38. In 47 Abs. 2 und Abs. 3 wird die Wortfolge LGBl. Nr. 316/1964 durch die Wortfolge LGBl. Nr. 26/2004 ersetzt. 39. In 48 wird das Wort Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Wortfolge Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 ersetzt. 40. In 52 wird nach dem Wort Verpflichtungen die Wortfolge oder die gemäß 41 Abs. 2 mit Bescheid verfügte Behebung eines festgestellten Mangels eingefügt. 41. 53 Abs. 1 dritter Satz entfällt. 42. Nach 58 wird folgender 58 a eingefügt: 58 a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 69/2007 (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark Alterserweiterte Gruppe, LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. 43. 63 lautet: 63 Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt L 255 vom 30. September 2005, S. 22. 44. 64 lautet: 64 Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 45. Nach 65 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des Titels sowie der 1 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3, die Neufassung der 2, 4 und der Überschrift zu 5, die Änderung der 5 Abs. 2 bis 6, 9 Abs. 3 und Abs. 5, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 14 Abs. 4, 15 Abs. 2, 16, 17 Abs. 1 und Abs. 3, 19 Abs. 2, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 35, 38 Abs. 3, 39, 42 Abs. 2 und Abs. 3, 43 Abs. 4, 44 Abs. 3, 47 Abs. 2 und Abs. 3, 48, 52, 53 Abs. 1, 63 und 64, die Einfügung der 9 Abs. 6, 14 Abs. 3 a, 36 Abs. 9, 42 Abs. 2 a und Abs. 3 a und 58 a sowie der Entfall des 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft. Landeshauptmann Vo v e s Landesrätin Vo l l a t h

9 LGBl., Stück 19, Nr. 70, ausgegeben am 10. August 2007 191 70. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, wird wie folgt geändert: 1. Die bestehende Tabelle im 1 Abs. 2 wird durch die folgende Tabelle ersetzt: Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen Halbtagsbetrieb Betriebsform der Gruppen Ganztagsbetrieb Erweiterter Ganztagsbetrieb Kinderkrippen Kindergärten/ Alterserweiterte Gruppen Horte Kinderhäuser Erstgruppe 2.881,31 3.137,45 4.491,01 weitere Gruppe 1.691,67 1.866,98 2.718,50 Erstgruppe 2.881,31 3.137,45 4.491,01 weitere Gruppe 1.691,67 1.866,98 2.718,50 Erstgruppe 2.881,31 3.137,45 4.491,01 weitere Gruppe 1.691,67 1.866,98 2.718,50 Erstgruppe 5.133,06 weitere Gruppe 3.056,61 Heilpädagogische Kindergärten und Horte Kooperative Gruppe 3.137,45 Integrationsgruppe/Grundbetrag 3.430,01 Integrative Zusatzbetreuung/Grundbetrag 4.328,22 Integrationsgruppe/Zusatzbetrag 466,76 Integrative Zusatzbetreuung/Zusatzbetrag 886,81 2. Nach 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt: (2 a) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt. 3. 1 Abs. 3 lautet: Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend. 4. 1 Abs. 6 lautet: (6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.

192 LGBl., Stück 19, Nr. 70, ausgegeben am 10. August 2007 4 5. In 2 Abs. 3 wird die Wortfolge Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 durch die Wortfolge Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. 6. In 3 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes durch die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes ersetzt. 7. 3 Abs. 1 lit. f lautet: f) von der Erhalterin/dem Erhalter innerhalb der Altersgruppe der Kinder von drei Jahren bis zur Erreichung der Schulpflicht keine in Abhängigkeit vom Alter der zu betreuenden Kinder abgestuften Beiträge eingehoben werden. Leistungen der Erhalterin/des Erhalters zum Elternbeitrag in Abhängigkeit vom Alter der zu betreuenden Kinder sind dabei der Einhebung abgestufter Beiträge gleichzusetzen. 8. 3 Abs. 3 lautet: (3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters mittels Bescheid geltend machen. 9. 4 lautet: 4 (1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen: a) Kinderkrippen: drei b) Kindergärten: zehn c) Horte: acht d) Kinderhäuser: 16 e) Alterserweiterte Gruppen: acht f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte: aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. (2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein. 10. 5 Abs. 1 lit. d lautet: d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden. 11. In 9 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort Räumlichkeiten die Wortfolge sowie für die pädagogische Gestaltung der erforderlichen Freiflächen eingefügt. 12. In 11 wird die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000 durch die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. 13. In 17 Abs. 5 wird das Zitat LGBl. Nr. 316/1964 durch das Zitat LGBl. Nr. 26/2004 ersetzt.

9 LGBl., Stück 19, Nr. 70 und 71, ausgegeben am 10. August 2007 193 14. 19 Abs. 1 lautet: (1) Die Empfängerin/Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Die Erhalterin/Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes ebenfalls binnen Monatsfrist der Landesregierung zu melden. 15. In 20 Abs. 1 wird die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000 durch die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. 16. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes durch die Wortfolge Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes ersetzt. 17. 24 lautet: 24 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der weiblichen Form sinngemäß auch in der männlichen Form, jene in der männlichen Form auch in der weiblichen. 18. Dem 26 a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt: (3) Die Änderung des 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. (4) Die Änderung der 1 Abs. 2 und Abs. 6, 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11, 17 Abs. 5, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 24 sowie die Einfügung des 1 Abs. 2 a durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft. Landeshauptmann Vo v e s Landesrätin Vo l l a t h 71. Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2007, wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 5 lautet: (5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen. 2. Dem 37 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Die Änderung des 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2007, in Kraft. Landeshauptmann Vo v e s Landesrätin Vo l l a t h

P. b. b. GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2007 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland 1 im Ausland 1 1 Preise inkl. Versandspesen von 350 Seiten E 51, E 87, Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 1,10 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,55 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-Mail: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH 3400-2007 Gedruckt auf Umweltschutzpapier