KAG-Änderungen 2014 und2013

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Transkript:

KAG-Änderungen 2014 und2013 Dr. Juliane Thimet, Direktorin KAG-Änderung 2013 Möglichkeiten der Rücklagenbildung Dr. Juliane Thimet 2

Ab 2013: Abschreibung auf 1 2 3 AHK abzgl. Beitrag AHK abzgl. Beitrag: Erleichtert seit 1.8.2013 abzgl. Zuwendungskosten Wiederbeschaffungszeitwert Neu ab 1.8. 2013 Abschreibung ist in Bayern nicht mehr nur zur Refinanzierung der vorhandenen Anlage, sondern auch zur Substanzerhaltung möglich. Dr. Juliane Thimet 3 Folgeseiten Art. 8 Abs. 3 KAG aktuell 1 Zu den Kosten im Sinne des Abs. 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Art. 8 Abs. 3 KAG neue Fassung 1 Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. 2 Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. Dr. Juliane Thimet 4

Art. 8 Abs. 3 KAG aktuell Art. 8 Abs. 3 KAG neue Fassung 3 Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. 4 Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden. 5 Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen.. 4 Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen. Dr. Juliane Thimet 5 IMBek vom 17.7.2013, AllMBl. 2013, S. 345 www.verkuendung.de Dr. Juliane Thimet 6

Wiederbeschaffungszeitwert Ist der Preis, der zum Bewertungszeitpunkt für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste. Kriterien gleicher Art und Güte sind bei Indexmethode erfüllt, weil auf die vorhandenen Anlagegüter abgestellt wird. Dr. Juliane Thimet 7 Auszug aus AllMBl 2013, S. 346 Dr. Juliane Thimet 8

Berechnungsgrundlage für WBZ Preisindizes für die Bauwirtschaft Deutschland Vom Statistischen Bundesamt: www.destatis.de Bei Kanälen z.b.: Baupreisindex Sonstige Bauwerke Ortskanäle Heraussuchen: Index Jahr der Inbetriebnahme 1970: 33,9 = Index 1 Index Berechnungsjahr 2012 119,5 = Index 2 Dr. Juliane Thimet 9 Indexmethode: Ausgangsdaten Kanal Inbetriebnahme 1970 AHK 1.000.000 Nutzungsdauer 50 Jahre Beispiel aus IMBek vom 8.7.2013, AllMBl S. 245 f. Dr. Juliane Thimet 10

WBZ = AHK x Index 2 -------------------- Index 1 1.000.000 x 119,5 -------------------- 33,9 = 3.525.074 Dr. Juliane Thimet 11 Ermittlung der Abschreibung Abschreibungssatz in v.h.: 100 : Nutzungsdauer = 100 : 50 = 2 Abschreibungen: von AHK: 1.000.000 x 2 % = 20.000 von WBZ: 3.525.074 x 2 % = 70.501 Differenz: 50.501 Dr. Juliane Thimet 12

Keine WBZ für stillgelegte oder abgeschriebene Anlagenteile Gesendet: Montag, 11. November 2013 08:22 An: Dr. Thimet Juliane Betreff: Anfrage über Wasserpreiskalkulation zu Wiederbeschaffungswerten Sehr geehrte Frau Dr. Thimet, Auf Grund der Altersstruktur unserer Anlagenteile sind viele bereits vollständig abgeschrieben (z. B. Leitungsnetz - 55% älter als 40 Jahre). Diese werden derzeit in der bisherigen Kalkulation nicht mehr berücksichtigt. Wie sind diese Anlagenteile bei einer Gebührenkalkulation zu Wiederbeschaffungspreisen zu berücksichtigen? Mit freundlichen Grüßen Zweckverband Wasserversorgung Dr. Juliane Thimet 13 WBZ Ermessen des Einrichtungsträgers Der Einrichtungsträger trifft eine Entscheidung, ob ein- und dieselbe Abschreibungsmethode für die gesamte Einrichtung angewandt wird, oder ob unterschiedliche Teileinrichtungen gewählt werden. Dr. Juliane Thimet 14

Kriterien (aus IMBek = Vollzugsbekanntmachung) Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der verbleibenden Nutzungsdauer (z.b. Anknüpfen an Herstellungsjahr) Abgrenzung in quantitativer Hinsicht (z.b. besonders kostenintensive oder besonders umfangreiche Teileinrichtungen) Abgrenzung in qualitativer Hinsicht (z.b. Kanäle, Kläranlage) oder eine Kombination hieraus. Dr. Juliane Thimet 15 Zweckbindung der Mittel Mehrerlöse müssen der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung (= Habenzins!) wieder zugeführt werden. (IMBek Nr. 4.3) => Sonderrücklage Zuführung am Ende des Kalkulationszeitraums Betrag muss aus Kalkulationsunterlagen herleitbar sein. Mehrerlöse dürfen für Anschaffungen, Herstellungen, Verbesserungen, Erneuerungen und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden. (IMBek Nr. 4.2) Bei bga kann keine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung passiviert werden. Dr. Juliane Thimet 16

KAG-Änderung zu 1.4.2014 Beitragserhebung und Verzinsung und kein Scherz Dr. Juliane Thimet 17 Entstehen des Beitrags Wenn drei Voraussetzungen erstmals zusammentreffen Bebautes oder bebaubares Grundstück + Beitragstatbestand Erschlossen und + Tragfähige Satzung (Rückwirkung nicht (!) erforderlich) Dr. Juliane Thimet 18

BVerfG Beschluss vom 5.3.2013 Beginn der Festsetzungsverjährung bei ungültiger Satzung Zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spiegelstrich Festsetzungsfrist beginnt im Falle der Ungültigkeit einer Satzung erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Nicht anwendbar bis 31.3.2014. Gesetzgeber musste bis dahin handeln. Sonst nichtig. Dr. Juliane Thimet 19 Neu: Rechtsstaatsprinzip Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Zeitpunkt, in dem der Vorteil vorliegt, ist maßgeblich Dr. Juliane Thimet 20

KAG-Änderung 2014: GVBl S. 70 ff. Dr. Juliane Thimet 21 Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. bb) KAG 169 AO gilt mit der Maßgabe, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt Dr. Juliane Thimet 22

KAG-Änderung 2014 Festsetzungsverjährung Beitragstatbestand / Vorteilslage verwirklicht in 1993 Erstmals gültige Satzung in 2009 Festsetzungsfrist endete am 31.12.2013 Festsetzungsverjährungsfrist beträgt 4 Jahre, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, 170 Abs. 1 AO Dr. Juliane Thimet 23 Verjährungshöchstgrenze Beitragstatbestand / Vorteilslage verwirklicht 1993 Erstmals gültige Satzung in 2010 Festsetzungsfrist endet am 31.12.2014 Aber: Am 31.12.2013 trat Verjährungshöchstgrenze ein Dr. Juliane Thimet 24

Vorteilslage Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung Kommt es auf die Widmung an? Beispiel: Oberflächenwasserkanäle, die schon immer für das Überwasser von Kleinkläranlagen genutzt wurden, aber bisher nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung waren. Dr. Juliane Thimet 25 Fallbeispiel Grundstück im Innenbereich. Über das Grundstück verlief eine Hochspannungsleitung. Bebauung des Grundstücks nicht möglich, deshalb keine Herstellungsbeiträge erhoben. Im Jahr 1995 wurde Hochspannungsleitung abgebaut. => eine Wohnbebauung ist städtebaulich möglich. Zweckverband hat vom Abbau der Hochspannungsleitung keine Mitteilung erhalten. Dr. Juliane Thimet 26

Wenn die Berechnung der Abgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem die Berechnung möglich ist bzw. im Falle der Kenntnisnahme. Maximal jedoch: 20 Jahre ab Abbau Hochspannungsleitung = objektiver Eintritt der Vorteilslage Dr. Juliane Thimet 27 KAG-Änderung 2014 Problem: Baulücken im Innenbereich Dr. Juliane Thimet 28

Art. 5 Abs. 2 a KAG Meldepflicht beitragsrelevanter Veränderungen 2 Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen. Dr. Juliane Thimet 29 Art. 19 Abs. 2 KAG Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Dr. Juliane Thimet 30

BVerfG 5.3.2013 Entschiedener Fall: Nachträglicher Dachgeschossausbau 1990 oder früher 1992 01.04. 1995 1996 05.05. 2000 05.04. 2004 18.04. 2005 DG-Ausbau durch Voreigentümer Erwerb Grundstück und Feststel lung Dachge schoss ausbau Rückwirkung der Satzung Verkauf Grundstück Rückwirkender Satzungserlass Bescheid neue Satzung mit Rückwirkung Dr. Juliane Thimet 31 Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. cc) KAG 170 AO gilt mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und dass im Fall der Ungültigkeit einer Beitragssatzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Beitragssatzung bekanntgemacht worden ist, und 170 Abs. 3 Dr. Juliane Thimet 32

Art. 5 Abs. 7 KAG Beitrag = dingliche Last Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 6 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. Dr. Juliane Thimet 33 Art. 8 Abs. 8 KAG Gebühren = dingliche Last Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt Art. 5 Abs. 7 entsprechend. Art. 9 Abs. 2 KAG Kostenerstattungen = dingliche Last Art. 5 Abs. 7 gilt entsprechend. Dr. Juliane Thimet 34

Verzinsung Dr. Juliane Thimet 35 Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG über die Verzinsung gilt: 238 AO gilt: (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Dr. Juliane Thimet 36

Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG über die Verzinsung gilt: 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von 238 Abs. 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich beträgt. Dr. Juliane Thimet 37 247 BGB Basiszinssatz (1) 1 Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2 Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3 Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger [1] bekannt. [1] Seit 1. 1. 2014 0,63 % Dr. Juliane Thimet 38

Wofür gilt die neue Zinsregelung: Betrifft alle über 238 AO erfasst Fälle, also Stundungszinsen, 234 AO Verzinsung hinterzogener Abgaben, 235 AO Verzinsung von Erstattungsbeträge, 236 AO Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung, 237 AO Rückzahlung von Vorauszahlungen, Art. 5 Abs. 5 Satz 4 KAG Verrentung bei Straßenausbaubeitrag, Art. 5 Abs. 10 S. 1 und 4 KAG Prozesszinsen Dr. Juliane Thimet 39 Wofür gelten andere Zinsregelungen? Säumniszuschlag 240 AO 12 % Gewerbesteuer 234 AO 6 % Grundsteuer 234 AO 6 % Rückforderungen von Zuschüssen Art. 49 a BayVwVfG (3 % über Basiszinssatz) 2,37 Vermieter von Mieter Wohnraum 288 Abs. 1BGB (5 % über Basiszinssatz) 4,37 % Vermieter von Mieter Gewerberaum 288 Abs. 2 BGB 8 % über Basiszinssatz) 7,37 % Dr. Juliane Thimet 40

Dr. Juliane Thimet 41 Email aus Nordbayern: Sehr geehrte Frau Dr. Thimet, über den Gemeindetag haben wir erfahren müssen, dass das KAG ab dem 1.4.2014 hinsichtlich der Verzinsung geändert hat, obwohl der Gemeindetag seine Ablehnung dazu im Vorfeld formuliert hat. Da sich der Basis-Zinssatz nach 247 BGB alle halbe Jahre verändert, kann damit doch künftig für keinen über ein halbes Jahr laufenden Stundungsantrag mehr im voraus der Stundungszins angegeben werden. Das heißt, dass alle Verwaltungen im Freistaat immer bei Stundungsbescheiden erst mit einem weiteren Bescheid (und nach Tilgung des gestundeten Betrages) die Stundungszinsfestsetzung vornehmen können. Können Sie uns bitte mitteilen, ob dies so stimmt und wenn ja, ob der Gesetzgeber diese Bürokratisierung bewusst in Kauf genommen hat, wo doch andernorts ehemalige Ministerpräsidenten mit dem Bürokratieabbau beauftragt worden sind? Dr. Juliane Thimet 42