Sitzung des Gemeinderates von Ebnath am 02. Oktober 2014

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1 1 Newsletter Nr.: 6 / 2014 Sitzung des Gemeinderates von Ebnath am 02. Oktober 2014 Es standen zwei Sitzungen auf der Agenda: 1 GR-Sitzung nichtöffentlich, Beginn 18:00 Uhr 1 GR-Sitzung öffentlich, Beginn 19:30 Uhr; Anwesend waren: 10 Gemeinderäte, 1 Bürgermeister Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung Punkt: 1 Stundungsrichtlinien Die Stundungsrichtlinien der Gemeinde Ebnath wurden zuletzt aufgrund der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Ebnath vom und Beschluss des Gemeinderates vom sowie vom geändert. Bei der Währungsänderung von DM auf Euro ab dem Jahr 2002 wurden die Beträge der neuen Währung angepasst. Ab dem ist die Änderung des KAG in Kraft getreten. In Art. 13 Nr. 5B) dd) KAG wurden nach den Worten 238 bis 240 AO die Worte mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von 238 Abs. 1 AO zwei von Hundert über dem Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich beträgt eingefügt. Betroffen sind hier auch die in 238 Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Fälle und somit auch die Stundungszinsen ( 234 AO). Der Basiszins verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist, Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EDZB vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres ( 247 BGB). Der derzeitig im Bundesanzeiger veröffentlichte aktuelle Basiszinssatz zum beträgt - 0,73 %, d.h. die Stundungsbeträge nach KAG werden im Zeitraum vom mit 1,27 % verzinst. Ausnahmen: Für Stundungen von Gewerbesteuer- und Grundsteuerbeträge bleibt der Zinssatz weiterhin mit 0,5 Prozent für jeden Monat (= 6 %/ Jahr) bestehen. Deshalb wird vorgeschlagen, bei den Stundungsrichtlinien der Gemeinde Ebnath unter Punkt 1. Zuständigkeit bei b) verzinster Stundung den in Klammern aufgeführten bisherigen Zusatz: 0,5 % pro Monat gemäß 238 Abs. 1 Satz der Abgabenordnung zukünftig durch folgenden Text: gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG erfolgt die Verzinsung nach 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von 238 Abs. 1 Satz 1

2 2 AO zwei Prozentpunkte über dem Basissatz nach 247 BGB jährlich beträgt; Ausnahme: 0,5 % pro Monat für Gewerbesteuer- und Grundsteuerbeträge zu ersetzen. Die Regelung in Punkt 8 der bisherigen Stundungsrichtlinien verpflichtet den Antragsteller ab einem Betrag in Höhe von 2.500,00 das der Forderung zugrunde liegende Grundstück in der Weise zu belasten, dass beim zuständigen Grundbuchamt eine Sicherungshypothek in der des Stundungsbetrages zugunsten der Gemeinde Ebnath eingetragen wird. Laut Gesetz wären aber auch andere Sicherheitsleistungen zugelassen. Zukünftig sollte daher darauf hingewiesen werden, dass eine Stundung ab einem Betrag von 2.500,00 nicht nur durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Sicherungshypothek sondern auch den AO, also auch z.b. durch Bürgschaften und Verpfändungen von Wertpapieren, geleistet werden kann Der Gemeinderat Ebnath beschließt, dass die neue Fassung der der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Stundungsrichtlinien der Gemeinde Ebnath ab sofort in Kraft tritt. Punkt: 2 Berechnung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert bei der Gebührenkalkulation für die Abwasseranlage Mit der Gesetzesänderung des KAG ab kann künftig bei der Kalkulation der Entwässerungsgebühr nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten sondern alternativ auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, um so finanzielle Reserven für künftige Investitionen zu bilden. Der Gemeinderat Ebnath hat deshalb in der öffentlichen Sitzung am beschlossen, dass die Verwaltung hierzu eine detaillierte Berechnung vornehmen soll. Laut der Berechnung des Sachvermögens der Entwässerungsanlage ergibt sich eine Abschreibung auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von ,36 /Jahr und aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte eine Abschreibung in Höhe von ,52 /Jahr (jeweils ohne Abzug der Abschreibung auf Beiträge und Zuweisungen). Die Differenz von ,16 ( ,52./ ,36 ) würde bei einem Abwasseranfall wie im Jahr 2013 mit ca cbm zu einer zusätzlichen Erhöhung der Abwassergebühr von 0,51 /cbm (25.208,16 : cbm) führen. Aktuell beträgt die Abwassergebühr 2,69 /cbm zuzüglich einer Grundgebühr von (abhängig vom Nenndurchfluss des Wasserzählers).

3 3 Anmerkung GR Kuhbandner in der Diskussionsrunde Beispielrechnung: Familie jährlicher Verbrauch bisher bei 150 cbm Abwasser = 403,50 Neu mit Erhöhung = 480,00 oder anders ausgedrückt eine Erhöhung des Abwasserpreises um 18,59 Prozentpunkte pro cbm Die Beurteilung der Verwaltung lautet wie folgt: Bei einer Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert könnten für die Abwasseranlage jährlich Sonderrücklagen von rund für künftig entstehenden Kostenaufwand angesammelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Bürger zunächst zwar mit einer höheren Abwassergebühr belastet werden würde. Eine spätere Verwendung der angesammelten Sonderrücklagen für künftige Unterhaltungs- und Investitionskosten würde sich dann allerdings gebühren- oder beitragsmindernd auswirken. Ergänzend zum Gemeinderatsbeschluss TOP 3 ö vom stellt der Gemeinderat fest, dass für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Ebnath eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert - nicht - vorgenommen wird. Punkt: 3 Berechnung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungswert bei der Gebührenkalkulation für den Friedhof Der Vorgang gleicht dem des Punkt 2 dieser Gemeinderatssitzung. Bei einer Änderung der Gebührensatzung hin zu dem neuen Recht würden sich folgende Gebührenänderungen ergeben: Urnengrab zusätzliche Gebühren pro Jahr 1,22 bisher 7,25 Reihengrab einfache Tiefe 2,81 bisher 16,68 Reihengrab mit Tieferlegung 4,15 bisher 24,65 Familiengrab mit Tieferlegung 8,30 bisher 49,30 3-stelliges Grab mit Tieferlegung 12,44 bisher 73,95 Bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszweitwert würde das z.b. für ein Familiengrab mit Tieferlegung bei einer 5jährigen Grabverlängerung eine zusätzliche

4 4 Gebühr von 41,50 und bei einer Ruhefristverlängerung von 15. Jahren eine zusätzliche Erhöhung von 124,50 bedeuten. Die Erhöhung würde pro Grab mit 16,82 % zu Buche schlagen. Ergänzend zum Gemeinderatsbeschluss TOP 3 ö vom stellt der Gemeinderat fest, dass für die Grabgebühren des Friedhofes der Gemeinde Ebnath eine Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert --nicht --- vorgenommen wird. Punkt: 4 Aufstellung von Verkehrsspiegeln im Gemeindebereich Es liegen mehrere Anträge bzgl. der Aufstellung von Verkehrsspiegeln im Gemeindebereich vor. Hierzu wurde am eine Verkehrsschau mit Herrn Landgraf von der PI Kemnath, dem 1. Bürgermeister sowie zum Teil mit den Antragstellern abgehalten. Nach diesem Ortsterminen würde noch ein separater Ortstermin mit dem Kundenberater einer Fachfirma abgehalten. Folgende Anträge lagen vor: Aufstellung eines Verkehrsspiegels an der St 2181, Abbiegung in Richtung Bahnhofstr. Ausfahrt Metzgerei Schinner in Richtung Bahnhofstr. Neubau, Richtung Schulstr. Hölzlashof, Ortsmitte Witzlasreuther Weg, gegenüber Ausfahrt Sportplatz Ausfahrt Schulstr; Die Notwendigkeit eines Verkehrsspiegels ist nach Meinung von Herrn Landgraf bei der Ausfahrt von der Metzgerei Schinner durchaus gegeben, da die von der Bahnhofstr. kommenden Fahrzeuge aufgrund der vorhandenen Mauer sowie des Kurvenbereiches nur schlecht einsehbar sind. Die Aufstellung eines Verkehrsspiegels gegenüber der Ausfahrt vom Sportplatz findet Herr Landgraf durchaus sinnvoll, jedoch sollte hier nach dem Prinzip Verhältnismäßigkeit entschieden werde, ob hier ein Verkehrsspiegel aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens unbedingt notwendig ist. Der GR Ebnath beschließt, gegenüber der Ausfahrt der Metzgerei Schinner, einen beschlag- und vereisungsfreien Verkehrsspiegel aus Edelstahl (Größe: 800x1000 mm) an der Straßenbeleuchtung beim Anwesen Marktplatz 6 anzu-

5 5 bringen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Kosten im 1. Nachtragshaushalt 2014 zu berücksichtigen. Da die übrigen Verkehrsspiegel nach Meinung von Herrn Landgraf nicht unbedingt erforderlich sind, werden an den anderen beantragten Standorten keine Verkehrsspiegel angebracht. 9:2 Punkt: 5 Protestballon gegen Stromtrasse Hier: weiteres Vorgehen Auszug aus der Niederschrift der öffentlichen GR-Sitzung am Es wird eine einmalige Aktion mit einem Protestballon durchgeführt. Bei der Bürgerinitiative Kulmain wird angefragt, ob deren Ballon ausgeliehen werden kann. Die Verwaltung wird beauftragt, die anfallenden Kosten festzustellen. Die CSU-Fraktion sagte zu, das Aufstellen und Bewachen des Ballons zu übernehmen. Nach Rücksprache mit Herrn König von der BI Kulmain ist nur eine einmalige Nutzung des Ballons möglich. Der Ballon kann daher nicht durch die BI Kulmain ausgeliehen werden. Ein Heliumset mit 2 Riesenballons samt Zubehör würde ca. 125,00 kosten. Versicherungsschutz für diese Maßnahme würde durch die Komm. Haftpflichtversicherung gewährleistet sein. Die Projekt wird abgelehnt Punkt: 6 Informationen Lehrgang der Mitglieder der VG Neusorg und ihrer Gäste vom in Fürstenfeldbruck Schützenverein Siebenstern Kirchweihveranstaltung Event. weitere Informationen

6 6 Punkt: 7 Anfragen Gemeinderat Kuhbandner fragte an, warum von der Augustsitzung kein Presseartikel zu lesen war. Der zuständige Berichterstatter GR Söllner führte aus, dass er in Urlaub gewesen ist und beim Neuen Tag um eine Vertretung gebeten hatte, diese wurde ihm auch zugesagt. Leider wurde aber dann trotzdem keine Vertretung gestellt. GR Kuhbandner hat Herrn Söllner gebeten, wenn wieder bei einer eventuellen Vertretung hervorgerufen durch Urlaub oder Krankheit kein Ersatz gestellt werden kann, ihn zu informieren, dann wird er sich um den Artikel kümmern. Ende der Sitzung gegen Uhr Anmerkung: Dieser Newsletter wurde teilweise mit wörtlichen Auszügen aus der Sitzungsvorlage zu dieser Gemeinderatssitzung erstellt. Viele Grüße! Ihr Vertreter der AKTIVEN WÄHLER EBNATH im Gemeinderat Bernd Kuhbandner Anmerkung in eigener Sache der AWE Termin: Jahreshauptversammlung Am 08. November 2014 Beginn: im Cafe

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