Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
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- Eva Seidel
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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Bürgerentlastungsgesetz) A. Problem und Regelungsbedürfnis Straßenausbaubeiträge belasten gerade die Bürger im ländlichen Raum übermäßig. Die rückwirkende Erhebung von Beiträgen für Straßen, die zum Teil schon vor Jahrzehnten ausgebaut wurden, kann zur Verschuldung von Familien und Rentnern führen und erhöht das Insolvenzrisiko für Mittelständler. Zudem entsteht auf Seiten der Bürger oftmals der Eindruck, dass sie nur unzureichend über Straßenausbaumaßnahmen informiert werden. B. Lösung Gemeinden wird es freigestellt, auf Straßenausbaubeiträge zu verzichten, wenn sie nachhaltig wirtschaften und die Straßenausbaumaßnahmen vor mindestens vier Jahren beendet wurden. Zusätzlich ist eine obligatorische Stundung der Beiträge auf bis zu zwanzig Jahre vorgesehen, wenn diese das 0,4fache des Verkehrswerts des Grundstücks übersteigen. Die Bürgerbeteiligung ist zu stärken, indem vor Ausführung einer Straßenausbaumaßnahme die Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen zu unterrichten haben. C. Alternativen Beibehaltung der derzeitigen Gesetzeslage Hierdurch entstehen, wie unter Problem und Regelungsbedürfnis ausgeführt, gerade den Bürgern im ländlichen Raum übermäßige Kosten. D. Kosten Das Absehen von der Beitragserhebung beziehungsweise die Rückerstattung von Beiträgen kann nur erfolgen, soweit die betreffende Gemeinde finanziell nachhaltig gewirtschaftet hat (vergleiche die Neuregelung des 21a). Die Gemeinde ist nicht gezwungen auf Beiträge zu verzichten beziehungsweise eine Rückerstattung vorzunehmen. Im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung kann sie dies, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, tun. Dadurch entstehen dem Vorabdruck verteilt am: 15. März 2017 Druck: Thüringer Landtag, 24. Mai 2017
2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode jeweiligen kommunalen Haushalt Kosten, die vom Land nicht statistisch erfasst werden, da der Ausbau von Straßen eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der kommunalen Gebietskörperschaften darstellt. Dem Landeshaushalt entstehen durch den Ausschluss des Rückgriffs der kommunalen Gebietskörperschaften gegen das Land keine Kosten. Allgemein können mögliche Beitragsrückerstattungen oder geringere Beitragseinnahmen zu einem steigenden kommunalen Zuschussbedarf führen. Dies muss bei künftigen Evaluationen des kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt werden. Die betroffenen Bürger werden, soweit die Kommunen gemäß den oben genannten Ausführungen von der Rückerstattungsmöglichkeit Gebrauch machen beziehungsweise auf die Beitragserhebung verzichten, substantiell entlastet. 2
3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Bürgerentlastungsgesetz) Artikel 1 Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBI. S. 82), wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 12 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans zu beschließen." 2. 7 b Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Einmalige Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. Wenn die Beiträge das 0,4fache des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks übersteigen, sind die Beiträge nach Satz 1 auf Antrag zu stunden. In den Fällen nach Satz 1 und Satz 2 soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet werden. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten wird durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtungen tilgen. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBI. S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung gleich." erhält folgende Fassung: " 13 Informationspflichten Sobald die Gemeinden und Landkreise entschieden haben, eine Maßnahme im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, für die einmalige Beiträge erhoben werden sollen, teilen sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, in geeigneter Form mit und weisen darauf hin, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragspflichtigen darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Bei Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen neben der in den Planungsunterlagen enthaltenen Ausbauvariante auch Alternativausbauvarianten benannt werden. Vor Ausführung einer Maßnahme nach Satz 1 haben Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über 3
4 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen zu unterrichten. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die erstmalige Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren. Die Beitrags- und die Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. Die voraussichtlich Beitragspflichtigen werden über den Zeitpunkt der Beendigung von Straßenausbaumaßnahmen in geeigneter Form unterrichtet." a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 10 Satz 1 werden nach der Verweisung " 7 Abs. 12 Satz 2" die Worte "in der vor dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes geltenden Fassung" eingefügt. b) Nach Absatz 10 werden folgende neue Absätze 11 und 12 eingefügt: "(11) Ergänzend zu 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 steht die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und von beschränkt offentlichen Wegen im Ermessen der Gemeinden, soweit 1. die Maßnahme vor mindestens vier Jahren beendet wurde, 2. die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde es zulässt und 3. die Gemeinde seit mindestens vier Jahren keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat; 54 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung sowie 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik finden insoweit keine Anwendung. Soweit eine Gemeinde aufgrund der Ermessensregelung nach Satz 1 von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absieht, hat sie ihre Beitragssatzung für den Zeitraum nach Satz 1 aufzuheben und bereits vereinnahmte Straßenausbaubeiträge auf Antrag unverzinst zurückzuzahlen. Ein Erstattungsanspruch der Gemeinden gegen das Land besteht nicht. (12) 7 Abs. 12 Satz 2 in der nach dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes geltenden Fassung ist auf Straßenausbaumaßnahmen anzuwenden, bei denen der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans nach dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes getroffen wurde." c) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Absätze 13 und 14. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4
5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: Zu Artikel 1: 1. Im Sinne der Rechtssicherheit ist eine Satzung vor der Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme zu beschließen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist als der Zeitpunkt zu definieren, in dem das zuständige Gemeindeorgan (der Gemeinde- oder Stadtrat) den Beschluss über die Ausbaumaßnahme fasst (vergleiche VG Halle, Urteil vom 20. September 2010, 2 A 292/09). 2. Um eine übermäßige Belastung der beitragszahlenden Bürger zu vermeiden, sind Beiträge zu stunden, wenn sie das 0,4fache des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks übersteigen (vergleiche die Regelung in Artikel 13 Abs. 7 Bayerisches Kommunalabgabengesetz, dort als Kann-Bestimmung formuliert). 3. Für die Gewährleistung der Transparenz und einer umfänglichen Information der Bürger wird aus der bisherigen "Soll-Bestimmung" ein Muss - die Bürger sind im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung vor der Ausführung der Maßnahme über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen zu unterrichten. Im Sinne der umfassenden Aufklärung der Bürger wird auch an der Information der Bürger über den Zeitpunkt der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme festgehalten. 4. Gemäß der aus dem Steuerrecht bekannten Festsetzungsfrist (die Frist, in der ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden darf) von im Normalfall vier Jahren wird bei Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde die Möglichkeit der Nicht- Erhebung bzw. Rückerstattung für Straßenausbaumaßnahmen eingeräumt, deren Beendigung mindestens vier Jahren zurückliegt. Zwecks Sicherstellung der Rechtssicherheit muss die Satzung für den betreffenden Zeitraum aufgehoben werden. Die vorgeschlagene Änderung ist gerade vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 angezeigt (1 BvR 2457/08). In den Leitsätzen spricht das Gericht von einer zeitlich abnehmenden Legitimation der Erhebung von Beiträgen. Demnach würde es je länger der Ausbau zurückliegt, umso schwieriger, die dafür entstandenen Kosten nachträglich zu erheben. Eine Kalkulation der Beiträge, die für einen Ausbau vor zehn Jahren entstanden sind, ist erheblich komplexer, als die Berechnung für einen kürzeren Zeitraum und daher mit mehr Fehlern behaftet. Durch den bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgenommen Ausschluss des Erstattungsanspruchs der Gemeinden gegen das Land entstehen durch die vorgenommene Änderung dem Landeshaushalt keine zusätzlichen Kosten; da die Regelung eine Ermessensregelung darstellt, werden auch die Gemeinden durch eine Veränderung der Stichtagsregelung nicht zusätzlich belastet. Zu Artikel 2: Regelt das Inkrafttreten Für die Fraktion: Henke 5
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