Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riegelsberg

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1 Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riegelsberg Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 28. April August 2010

2 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am (Amtsbl. 09/1215) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert am (Amtsbl. S. 2408) hat der Gemeinderat Riegelsberg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren erhoben. (1) Zahlungspflichtig ist 2 Zahlungspflicht a) wer den Auftrag erteilt oder die Leistung in Anspruch nimmt, b) wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden. (4) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in den 3 bis 7 ausgeführten Leistungen. (5) Die Gebühren werden 1 Monat nach der Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig. (6) Die Nutzungsgebühren für Bestattungen in einer Pyramide werden jährlich in dem Monat fällig in dem die Bestattung stattgefunden hat. Die Nutzungs-gebühr ist jährlich im Voraus zu entrichten. 3 Bestattungsgebühren Für die Grabherstellung, die Grabverfüllung und das Nutzen des Friedhofes werden folgende Bestattungsgebühren erhoben: (1) Bestattung in einer Reihengrabstätte a) für die Bestattung eines Kindes unter 6 Jahren 332 Euro Seite 2 von 6

3 b) für die Bestattung eines Kindes ab 6 Jahren oder eines Erwachsenen in einem Reihengrab c) für die Bestattung eines Kindes ab 6 Jahren oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1) Bestattung in einer Wahlgrabstätte a) für die erste Bestattung in einem Tiefengrab 2-stellig 815 Euro für die zweite Bestattung in einem Tiefengrab 2-stellig b) für die erste Bestattung in einem Rasentiefengrab 2-stellig 815 Euro für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab 2-stellig c) für die erste Bestattung in einem Familiengrab mehrstellig 815 Euro für jede weitere Bestattung in einem Familiengrab (3) Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte für die erste Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab für die zweite Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (nur gleichzeitig) 242 Euro 45 Euro (4) Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte für die erste Beisetzung einer Urne in einem Urnenfamiliengrab 380 Euro für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einem Urnenfamiliengrab 242 Euro (5) Bestattung in einer Urnenpyramide Grundnutzungsgebühr 420 Euro (6) Für die Bestattung einer Totgeburt in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen (nur Grabstätten für Erdbestattungen) 43 Euro (7) Bestattung in einem anonymen Urnengrab 242 Euro (8) Bestattung in einem Urnenrasentiefengrab 2stellig 380 Euro für die zweite Bestattung 242 Euro (9) Bestattung in einem Urnenrasenreihengrab 242 Euro (10) Urnenstelentür 320 Euro (11) Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Familien-, Tiefen-, Rasentiefen-, Reihen- und Rasenreihengrab 380 Euro Seite 3 von 6

4 (Durch die hier genannte Beisetzung verlängert sich nicht die Ruhezeit/Nutzungszeit der jeweiligen Gragstätte. Somit muss noch eine Restruhezeit von 15 Jahren vorhanden sein, damit die gesetzliche Ruhezeit der Urne gewahrt bleibt). 4 Grabstellengebühren (1) Für die Überlassung der Grabstätte für die Zeit der Ruhefrist werden folgende Grabstellengebühren erhoben: a) für ein Reihengrab für Kinder unter 6 Jahren und Totgeburten 121 Euro b) für ein Reihengrab für Kinder ab 6 Jahren und Erwachsene 483 Euro c) für ein Rasenreihengrab 483 Euro d) für ein Tiefengrab 2-stellig Euro e) für ein Rasentiefengrab 2-stellig 721 Euro f) für ein Familiengrab 2stellig Euro für jede weitere Grabstelle Euro g) für ein Urnenreihengrab 420 Euro h) Urnenrasentiefengrab 2-stellig 420 Euro i) Urnenrasenreihengrab 420 Euro j) Anonymes Urnengrab 1stellig 380 Euro k) für ein Urnenwahlgrab 721 Euro für jede weitere Urnenstelle 360 Euro l) für eine Grabkammer in Urnenpyramide siehe vertragliche Regelung! (nach Eigentumsübergang der jeweiligen Pyramide an die Gemeinde gelten die Gebühren der Urnenstelenkammer analog) Anbringen der Grabkammertür 26 Euro m) Urnenstelenkammer 1500 Euro (2) Verlängerung des Nutzungsrechtes Seite 4 von 6

5 Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweit-, Dritt- oder Viertbelegung neu festzusetzenden Ruhe- Frist/Nutzungsdauer ( 10 Abs. 2 Friedhofs-satzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/360 je Monat der weiteren Nutzung -bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1, Buchst. d), e), f), h), k) und m)- aufgerundet auf volle Euro-Beträge erhoben. (3) Wird auf das an Gemeindefriedhöfen gewährte Nutzungsrecht verzichtet oder wird das Nutzungsrecht entzogen, so wird ein Anspruch auf Herabsetzung oder Erstattung der Gebühren oder Zahlung einer Entschädigung nicht begründet. 5 Pflege und Instandhaltung der Rasengrabstätten (1) Für die Pflege und Instandhaltung eines Rasenreihengrabes für die Dauer der Ruhefrist/Nutzungsdauer ( 10, Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr Euro (2) a) Für die Pflege und Instandhaltung eines Rasentiefengrabes für die Dauer des Nutzungsrechtes/Ruhefrist ( 15, Abs. 1) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr Euro b) Für die Pflege Und Instandhaltung eines Urnenrasentiefengrabes und Urnenrasenreihengrabes 880 Euro c) Für die Pflege eines anonymen Urnengrabes 200 Euro d) Sandverfüllung von Rasentiefengrab 325 Euro e) Rasenreihengrab 175 Euro f) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 15 (1) der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzen- den Ruhefrist ( 10 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/360 je Monat der weiteren Nutzung -bezogen auf die volle Gebühr gem. 5 Abs. 2, Buchstabe a) und b der Gebüh-rensatzung, sowie 16 Abs. 3 Friedhofssatzung- erhoben. erhoben. (3) Die Gebühr für die Pflege und Instandhaltung der Rasengrabstätten wird neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben. 6 Grabmalgenehmigung (1) Grabmale stehend, je Höhenzentimeter 0,80 Euro (2) Grabmale liegend 35,00 Euro Seite 5 von 6

6 (3) Grabplatten (wenn mehr als 50 % der Grabfläche abgedeckt wird) 120,00 Euro 7 Vorzeitige Einebnung von Grabstätten Das vorzeitige Einebnen einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungsdauer auf Antrag des/der Verfügungs-/nutzungsberechtigten oder auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung, wenn die Grabstätte nicht mehr gepflegt und keine Instandhaltung stattfindet, ist frühestens nach der gesetzlichen Ruhefrist von 15 Jahren möglich. 8 Benutzung der Leichenhalle (1) Für die Benutzung der Leichenhalle in den Ortsteilen Riegelsberg und Walpershofen beträgt die Gebühr 180 Euro (2) Für die Benutzung der Kühlzelle (pro Tag) 70 Euro 9 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Riegelsberg, Der Bürgermeister Klaus Häusle Seite 6 von 6

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