Gemeinderat öffentlich Entscheidung. ja, siehe II.

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1 TOP 6 Drucksache Nr.: Sitzung: GR Federführender Dezernent: Oberbürgermeister Pütsch, Dezernat I Federführende/r Fachbereich/Dienststelle: KB 2.20 Beteiligte/r Fachbereich/e/Dienststellen: FB 1,FB 3 TOP: Durchführung eines Bürgerentscheids über die Veräußerung der Anwesen Herrenstraße 13 (Rossihaus) und/oder Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) - Antrag der Fraktionen der CDU und der Freien Wähler gemäß 34 Abs. 1 S. 4 GemO Beratungsfolge: Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Gemeinderat öffentlich Entscheidung Anhörung Ortschaftsrat ( 70 Abs. 1 GemO): - Abstimmung mit städt. Gesellschaften: - Finanzielle Auswirkungen: Anlagen: - ja, siehe II. vorangegangene Drucksachen: - Beschlussvorschlag: I. Über die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Veräußerung der städtischen Anwesen Herrenstraße 13 (Rossihaus) sowie Fortunatstraße 2 (ehemaliges Kreisarchiv) wird entschieden. Dabei soll im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids folgende Fragestellung zur Abstimmung durch die Bürgerschaft kommen: Soll die Stadt Rastatt die städtischen Gebäude Herrenstraße 13 (Rossihaus) und Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) verkaufen? II. Bei Entscheidung für einen Bürgerentscheid wird dieser gemeinsam mit der Bundestagswahl am Sonntag, den 22. September 2013 durchgeführt. *** Beratungsergebnis: mit Stimmenmehrheit einstimmig Anzahl JA Anzahl NEIN Anzahl Enthaltungen laut Beschlussvorschlag abweichender Beschlussvorschlag 1/6

2 I. Sachdarstellung und Begründung: In der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am wurde die Folgenutzung der beiden städtischen Anwesen Herrenstraße 13 (Rossihaus) und Fortunatstraße 2 (ehemals Kreisarchiv) vorberaten. Da das Rossihaus für die vorgesehene Nutzung nur für bedingt geeignet erachtet wurde bzw. die Zuschnitte der Räumlichkeiten für eine Büronutzung für nicht zweckmäßig gehalten wurden, wurde das dem Verwaltungs- und Finanzausschuss vorgestellte Belegungskonzept bezüglich einer Eigennutzung des Rossihauses mehrheitlich abgelehnt. Die Aufnahme der Sanierungsmaßnahmen für das Rossihaus in das Bund-Länder-Programm Innenentwicklung aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASP) ist wegen anderen, zu priorisierenden Maßnahmen derzeit nicht vorgesehen. Somit wären im Falle einer Eigennutzung die gesamten Sanierungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von ca , sowie jährliche Folgekosten für die Bewirtschaftung des Gebäudes in Höhe von ca zzgl. der Aufwendungen für Abschreibungen zu Lasten des städtischen Haushalts zu finanzieren. Folgekosten einer möglichen sonstigen Nutzung sind dabei noch nicht berücksichtigt. Für eine Folgenutzung des Anwesens Fortunatstraße 2 ist kein städtischer Bedarf vorhanden. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfahl dem Gemeinderat mehrheitlich für die öffentliche Sitzung am 25. Februar 2013 folgenden Beschluss: Die Anwesen Herrenstraße 13 (Rossihaus) und Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) werden beide öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Im Rahmen der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25. Februar 2013 wurde aus der Mitte des Gemeinderats von den Fraktionen der CDU und der Freien Wähler der Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt über die Folgenutzung der beiden Anwesen Herrenstraße 13 (Rossihaus) und Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) von der Tagesordnung abzusetzen. Der Absetzungsantrag wurde mehrheitlich angenommen. Ferner wurde beantragt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung die Beschlussfassung über die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Folgenutzung der Anwesen Herrenstraße 13 (Rossihaus) und/oder Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) zu setzen. Für den Antrag stimmten 26 Stadträte. Nach 34 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegens- 2/6

3 tand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Der Antrag weist die erforderliche Anzahl von Antragstellern auf und ist auch im Übrigen zulässig. Nun gilt es zu entscheiden: 1. ob über die Veräußerung der Anwesen ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll und ob über beide Anwesen gemeinsam oder das Rossihaus allein abgestimmt werden soll und wenn ja 2. wann der Bürgerentscheid stattfinden soll. Ziffer 1: Der Gemeinderat kann gemäß 21 Absatz 1 GemO beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird. Die formellen Voraussetzungen für die Entscheidung des Gemeinderates, ob ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden soll, liegen vor, da die Angelegenheit nicht von dem Negativkatalog des 21 Absatz 2 GemO umfasst ist. Somit kann der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids in der Angelegenheit befinden. Nach 21 Absatz 1 GemO ist dazu eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats notwendig. Bei der Stadt Rastatt sind dies 31 Stimmen. Gegenstand eines Bürgerentscheids kann nur eine einzelne Frage sein, welche mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Auch wäre aufgrund von Anregungen aus der Mitte des Gemeinderats in der Sitzung am zu entscheiden, ob Gegenstand des Bürgerentscheids der Verkauf des Gebäudes Herrenstraße 13 (Rossihaus) zusammen mit dem Anwesen Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) sein soll oder der Verkauf des Gebäudes Herrenstraße 13 (Rossihaus) allein. Sollten beide Anwesen Bestandteil des Bürgerentscheids werden, könnte somit nur eine Gesamtentscheidung zur Veräußerung getroffen werden. Mit einer Ablehnung der Veräußerung wäre somit auch der Weg für den Verkauf des Anwesens Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) versperrt. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Veräußerung des Anwesens Fortunatstraße 2 ggf. bis zur Entscheidung der Bürgerschaft zurückzustellen. Sollte sich die Bürgerschaft für eine Veräußerung des Rossihauses aussprechen, sind die Vermarktungschancen für das Rossihaus deutlich besser, wenn beide Objekte gemeinsam angeboten werden. Demzufolge ergeben sich im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids folgende mögliche Fragestellungen: 3/6

4 a) Soll die Stadt Rastatt das städtische Gebäude Herrenstraße 13 (Rossihaus) verkaufen? b) Soll die Stadt Rastatt das städtische Gebäude Herrenstraße 13 (Rossihaus) behalten? c) Soll die Stadt Rastatt die städtischen Gebäude Herrenstraße 13 (Rossihaus) und Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) verkaufen? d) Soll die Stadt Rastatt die städtischen Gebäude Herrenstraße 13 (Rossihaus) und Fortunatstraße 2 (ehem. Kreisarchiv) behalten? Die Verwaltung schlägt vor, dass über die Veräußerung beider Anwesen ein Bürgerentscheid durchgeführt wird und spricht sich daher für die Fragestellung lit. c) aus. Nach 21 Absatz 6 GemO wird bei einem Bürgerentscheid die Frage per Mehrheitsentscheidung entschieden, wobei diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten betragen muss (Quorum). Wird beim Bürgerentscheid das vorgenannte Quorum nicht erreicht, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Zudem hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats und entfaltet für drei Jahre eine Sperrwirkung, wodurch die Entscheidung nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann. Dies gilt selbst bei einer Änderung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände. Ein Beschluss des Gemeinderats, der dieser Sperrwirkung zuwiderläuft, ist nichtig. Damit geht die Verantwortung für die Sachentscheidung auf die Bürgerschaft über. Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten nach 41 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) in Verbindung mit 53 Absatz 3 Kommunalwahlordnung (KomWO) die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts (Prüfung und Anfechtung) entsprechend. Ziffer 2: Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den Bürgerentscheid gemeinsam mit der Bundestagswahl am durchzuführen. In 41 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz wird diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Dadurch könnten sowohl die Wählerschaft als auch die Verwaltung von den Synergieeffekten mit der Bundestagswahl profitieren. Auch kann eine höhere Beteiligung an einem Bürgerentscheid erwartet werden, wenn dieser zusammen mit der Bundestagswahl stattfindet. Von einem früheren Termin wird abgeraten, da weitere Beschlüsse des Gemeinderates in der Angelegenheit erforderlich sind und der Bürgerentscheid auf keinen Fall in die Sommerferien fallen sollte, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des geforderten Quorums zu erhöhen. Außerdem würden bei der Durchführung eines Bür- 4/6

5 gerentscheids an einem separaten Termin Kosten in Höhe von ca anfallen, bei der Zusammenlegung mit der Bundestagswahl noch in Höhe von ca Für diese Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Weitere Schritte in der Angelegenheit Auf die Entscheidung zur Durchführung eines Bürgerentscheids müssten sowohl seitens der Verwaltung als auch seitens des Gemeinderates weitere Schritte folgen. Vor der Durchführung eines Bürgerentscheides muss nach 21 Absatz 5 GemO den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden. Hintergrund ist, dass die Bürgerschaft ihre Verantwortung für die Sachentscheidung nur tragen kann, wenn diese die für die Entscheidung maßgebenden, sich aus der Gesamtsituation der Stadt und insbesondere ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ergebenden Gesichtspunkte kennt. Daher müssen die Stellungnahme der Gemeindeorgane, also sowohl des Gemeinderates als auch des Oberbürgermeisters einschließlich der möglichen von der Mehrheitsmeinung abweichenden Auffassungen bekannt gegeben werden. Eine besondere Form für die Unterrichtung ist nicht vorgegeben. Es kann dazu beispielsweise eine Informationsveranstaltung bzw. Bürgerversammlung stattfinden, in welcher eine mündliche Unterrichtung stattfindet. Die sonstigen Schritte entsprechen denen, die bei einer Oberbürgermeisterwahl notwendig sind, wie z.b. die Bildung eines Gemeindeabstimmungsausschusses mittels Gemeinderatsbeschluss. Seitens der Verwaltung werden weitere organisatorische Schritte wie die Aufstellung des Abstimmungsverzeichnisses, die Bereitstellung von Abstimmungsräumen, die Berufung von Abstimmungshelfern notwendig, welche ggf. bei einer Zusammenlegung mit der Bundestagswahl nur einmal anfallen würden. 5/6

6 II. Finanzielle Auswirkungen 1. Beschaffungs- bzw. Herstellungskosten ca bei einem separaten Termin ca bei einer Zusammenlegung mit der Bundestagswahl 2. Jährliche Folgekosten bzw. -lasten 0 3. Bereitstellung der Mittel *** 6/6

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