«Zahnversicherung» der AXA/

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Transkript:

Zusätzliche Vertragsbedingungen ZB «Zahnversicherung» der AXA/ Zahnversicherung 1000 Zahnversicherung 2000 Zahnversicherung 3000 Ausgabe 07.2017 15798DE 2017-07 D

Inhaltsübersicht Teil A A1 Was ist der Zweck der Versicherung? 3 A2 A3 Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Versicherungsdeckung? 3 Für welche Leistungen besteht eine Versicherungsdeckung? 3 A4 In welchem Umfang erbringt die AXA Leistungen? 3 A5 Welche Leistungen sind von der Versicherung ausgeschlossen? 3 «Zahnversicherung» der AXA. ZB Ausgabe 07.2017 2

Zusätzliche Vertragsbedingungen ZB Teil A A1 A2 Was ist der Zweck der Versicherung? Die vorliegende Versicherung gewährt Beiträge an die Kosten von zahnärztlichen Behandlungen. Es besteht keine Versicherungsdeckung für Unfälle. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Versicherungsdeckung? A3.2 Die vorliegende Versicherung deckt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Kosten von krankheitsbedingten sowie prophylaktischen zahnärztlichen Behandlungen, inklusive Dentalhygiene, zahnärztliche Kontrolluntersuchungen, Kieferorthopädie und Kieferchirurgie. Die Kosten werden höchstens bis zum aktuell gültigen Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) übernommen. Auch für Behandlungen im Ausland gelten die Tarife der SSO als Obergrenze. A2.1 Der Leistungsanspruch beginnt nach einer Karenzfrist von 6 Monaten ab Beginn der Versicherung. Massgebend ist das Behandlungsdatum. Im Übrigen gilt Kapitel C der AVB. A2.2 Die Leistungen werden nach dem Behandlungs- bzw. Ausführungsdatum auf die pro Kalenderjahr versicherten Leistungssummen angerechnet. Die nach der Erschöpfung des Anspruchs anfallenden Kosten können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. A2.3 Die Leistungen der vorliegenden Versicherung werden gemäss Ziffer C6 AVB ausschliesslich im Nachgang zu den Sozialversicherungen ausgerichtet. Kostenanteile, welche diese Versicherungen decken und Kostenbeteiligungen aus diesen Versicherungen sind in der vorliegenden Versicherung nicht versichert. Beiträge der Schul- oder Jugendzahnpflege werden an die Leistungen angerechnet. Darüber hinausgehende bzw. übrigen Kosten übernimmt AXA gemäss den nachfolgenden Bestimmungen im Umfang des versicherten Höchstbetrags. A2.4 Die Leistungen der AXA bestimmen sich anhand der effektiven Kosten. Die AXA übernimmt nicht mehr als die effektiv entstandenen und nachgewiesenen Kosten, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. A3 Für welche Leistungen besteht eine Versicherungsdeckung? A3.1 Die AXA übernimmt die Kosten der Behandlungen durch eidgenössisch diplomierte oder gemäss kantonalen Vorschriften anerkannte Zahnärzte. Behandlungen im grenznahen Ausland (Distanz von 20 Kilometern zur Schweizer Grenze) werden übernommen, sofern der aus ländische Zahnarzt über eine wissenschaftliche Ausbildung verfügt, die der schweizerischen gleichwertig ist. A4 In welchem Umfang erbringt die AXA Leistungen? A4.1 Die Zahnversicherung wird in drei Varianten angeboten: A4.1.1 Im Rahmen der Zahnversicherung 1000 übernimmt die 50 % der Kosten für Dentalhygiene oder Bleaching, höchstens jedoch CHF 200. 50 % der Kosten für zahnärztliche Kontrolluntersuchungen, Behandlungen, höchstens Leistungen von CHF 1000. A4.1.2 Im Rahmen der Zahnversicherung 2000 übernimmt die 75 % der Kosten für Dentalhygiene oder Bleaching, höchstens jedoch CHF 300. 75 % der Kosten für zahnärztliche Kontrolluntersuchungen, Behandlungen, höchstens Leistungen von CHF 2000. A4.1.3 Im Rahmen der Zahnversicherung 3000 übernimmt die 75 % der Kosten für Dentalhygiene oder Bleaching, höchstens jedoch CHF 500. 75 % der Kosten für zahnärztliche Kontrolluntersuchungen, Behandlungen, höchstens Leistungen von CHF 3000. A4.2 Die vereinbarte Versicherungsvariante kann der Police entnommen werden. «Zahnversicherung» der AXA. ZB Ausgabe 07.2017 3

A5 Welche Leistungen sind von der Versicherung ausgeschlossen? Zusätzlich zu den in Ziffer C3 AVB aufgeführten Leistungen werden in folgenden Fällen keine Leistungen erbracht: bei nachträglichem Ersatz von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der vorliegenden Versicherung fehlenden, ersetzten oder retinierten (zurückgehaltenen) Zähnen; bei Verlust oder Beschädigung von Zahnersatz oder orthodontischen Apparaturen. «Zahnversicherung» der AXA. ZB Ausgabe 07.2017 4

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