Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

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Transkript:

S A T Z U N G LIONS-HILFSWERK GÖRLITZ e.v. 1 Der Förderverein des LIONS CLUB GÖRLITZ hat seinen Sitz in Görlitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen: LIONS-HILFSWERK GÖRLITZ e.v. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Zwecke des Vereins sind - die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege; - die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge; - die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - die Förderung der Altenpflege und Behindertenhilfe; - die Förderung der Kunst und der Kultur; - die Förderung mildtätiger Zwecke. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere 3 - durch die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen und der Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Behinderte; - durch die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder; - durch die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen; - durch die Ausstattung von Alten-, Pflege- und Behindertenheime; - durch die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen; - durch Hilfeleistungen in Fällen körperlicher und geistiger Not; - durch die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2 4 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 6 Mitglieder des Vereins können die Mitglieder des LIONS CLUB GÖRLITZ sein. 7 Darüber hinaus können Mitglieder auch Personen sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen, ohne jedoch Mitglieder eines LIONS CLUB zu sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung. 8 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft im LIONS CLUB GÖRLITZ, Tod oder Auflösung des Vereins. 9 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen zur Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

3 11 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen 12 a) der Jahresbericht des Vorstandes b) die Genehmigung des Jahresabschlusses c) die Entlastung des Vorstandes d) die Wahl des/der Rechnungsprüfers/Rechnungsprüfer e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes f) der Ausschluss von Mitgliedern g) die Änderung der Satzung h) die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4 13 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 14 Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden ( 11 Abs. 4). Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an das HILFSWERK DER DEUTSCHEN LIONS e.v., Wiesbaden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Die nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Görlitz bestimmt ist. 15 Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung (en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt. Görlitz, den 06. Dezember 1993 Görlitz, den 08. Dezember 2005 (Beschlüsse zur Änderung in der Mitgliederversammlung)

5 gez. Dr. Götz Pahl gez. Eberhard Niedrig gez. Dr. Ernst Wegner gez. Reiner Schubert gez. Wolfgang Czeczatka gez. Reinhard Seehafer gez. Michael Würth Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz unter VR 399.