Friedhofordnung. der Gemeinde Vaduz

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Transkript:

Friedhofordnung der Gemeinde Vaduz Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 5. Dezember 996 Revision: 9. März 00 Akte Nr.: 5. Friedhofordnung

FRIEDHOFORDNUNG DER GEMEINDE VADUZ Art. Grundsätzliches Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Das Friedhofwesen steht unter ihrer Aufsicht gemäss den liechtensteinischen Gesetzen und Vorschriften. Der Friedhof ist als geweihte Ruhestätte der Verstorbenen jederzeit in würdiger Weise zu erhalten. Er soll Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein. Alle Störungen, welche die Pietät gegenüber den Toten beeinträchtigen können, sind zu vermeiden. Es können Angehörige aller Konfessionen und Religionen sowie konfessionslose Verstorbene bestattet werden. An den Grabstätten oder Urnennischen bestehen im Rahmen dieser Friedhofordnung lediglich Benützungsrechte. Es kann kein Privateigentum erworben werden. 5 Tiere dürfen nicht im Friedhof mitgeführt werden. 6 Integrale Bestandteile dieser Friedhofordnung sind das vom Gemeinderat am. März 009 genehmigte Friedhofkonzept sowie die im Anhang angefügte Kostenregelung für das Bestattungswesen. Art. Friedhofaufsicht Über die Einhaltung dieser Ordnung wacht die Friedhofaufsicht, welche aus dem Pfarreirat und einem Vertreter des gemeindeeigenen Werkbetriebes besteht. Nach Bedarf können weitere Personen zur Beratung beigezogen werden. Dieses Gremium hat die Aufsicht über Gestaltung, Zustand und Unterhalt der gesamten Friedhofanlage. Mindestens einmal jährlich muss eine Begehung des Friedhofareals stattfinden. Allfällige Mängel, Verbesserungsvorschläge und Weiterentwicklungen, basierend auf dem Friedhofkonzept, sind dem Bürgermeister mittels Protokoll umgehend zur Kenntnis zu bringen. Art. Friedhofkapelle Der religiöse Mittelpunkt des Friedhofes ist die Friedhofkapelle, in der die Verstorbenen bis zur Bestattung aufgebahrt werden können. Für die Bereitstellung, Reinigung und Pflege der Friedhofkapelle ist der Mesmer zu St. Florin zuständig. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in der Friedhofkapelle deponierte Gegenstände (insbesondere Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden). Friedhofordnung Seite von 8

Art. Bestattungsdienst Ein Todesfall ist durch die Angehörigen dem zuständigen Pfarramt für die Festsetzung der Bestattung zu melden. Angehörige anderer Religionsgemeinschaften nehmen zusätzlich mit den zuständigen Stellen Kontakt auf. Die Angehörigen beauftragen einen Bestattungsdienst, welcher die Einsargung sowie die Überführung des Verstorbenen in die Friedhofkapelle vornimmt. Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, ihren Verstorbenen bis zum Vorabend der Bestattung zu Hause aufzubahren (nach Freigabe des Leichnams). Die Gemeinde sorgt für die Aushebung des Grabes. Art. 5 Grabstätten Im Rahmen der Möglichkeiten und auf Grundlage des Friedhofkonzeptes sind folgende Grabstätten vorgesehen:. Kindergräber. Reihengräber. Partnergräber. Familiengräber 5. Urnengräber 6. Urnennischen 7. Gemeinschaftsgrab Die Bereitstellung dieser Grabstätten sowie der dafür notwendigen Wege erfolgt ebenfalls auf Basis des Friedhofkonzeptes (Bestattungsplan). Grabstätten werden grundsätzlich Einwohnern von Vaduz zugewiesen. Auswärtige Vaduzer Gemeindebürger und andere Auswärtige (z.b. auswärtige Bewohner des Hauses St. Florin der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe) können nur in begründeten Ausnahmefällen und kostenpflichtig in Vaduz beigesetzt werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Bürgermeister. Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt erst bei einem Todesfall. Es ist auch nicht möglich, sich durch allfällige Zahlungen einen Platz zu reservieren oder die weitere Erhaltung einer Grabstätte nach der fälligen Räumung des Feldes zu erlangen. Art. 6 Kindergräber Verstorbene, die das zehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden im Kindergräberfeld beigesetzt. Die Grabesruhe beträgt 5 Jahre. Friedhofordnung Seite von 8

Art. 7 Reihengräber Innerhalb der Reihen sind keine Familiengräber zugelassen. Ein Grab in der Reihe wird frühestens 5 Jahre nach der Beerdigung aufgelöst. Art. 8 Partnergräber Partnergräber ermöglichen zwei Bestattungen übereinander. Die Partnergräber werden auf die Dauer von 50 Jahren vermietet. Nach 5 Jahren darf keine neue Beisetzung mehr vorgenommen werden. Art. 9 Familiengräber In Familiengräbern sind bis zu vier Erdbestattungen möglich. Familiengräber werden auf die Dauer von 50 Jahren vermietet. Nach 5 Jahren darf keine neue Beisetzung mehr vorgenommen werden. Die Angehörigen haben aber jederzeit das Recht, durch Entrichtung der dann geltenden Gebühren die Grabstätte ihrer Familie weiter zu erhalten. Art. 0 Urnennischen / Urnengräber Urnennischen und Urnengräber werden kostenlos auf die Dauer von 5 Jahren zugewiesen. Es sind je nach Bauart der Urnennischen zwei bzw. drei Bestattungen möglich. Urnen zur Erdbestattung müssen aus Holz beschaffen sein. Nach 5 Jahren darf in den Urnennischen keine zusätzliche Beisetzung mehr vorgenommen werden. Die Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Steinplatte verschlossen, in welche insbesondere der Name, Tag, Monat und Jahr der Geburt und des Todes eingraviert werden können. Bis zum Ablauf der Grabesruhe können Urnen auch in bestehenden Gräbern beigesetzt werden (bei Reihen- und Partnergräbern max. Urnen, bei Familiengräbern max. Urnen zusätzlich). 5 Nach Ablauf der Grabesruhe bei Urnennischen wird die Asche von Urnen im Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Art. Gemeinschaftsgrab Das Gemeinschaftsgrab dient vorwiegend zur Beisetzung der Asche von Verstorbenen, deren Angehörige keinen Pflegeunterhalt für andere Bestattungsmöglichkeiten gewährleisten. Bis maximal einen Monat nach der Beisetzung kann ein beschriftetes Kreuz mit entsprechendem Blumenschmuck an den Verstorbenen erinnern. Das Gemeinschaftsgrab wird von der Gemeinde gepflegt. Friedhofordnung Seite von 8

Art. Grabdenkmäler Über jedem Grab muss ein Denkmal errichtet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Grabdenkmäler vom gestalterischen Standpunkt aus wertvoll sind und sich in das bestehende Gesamtbild einfügen. Für neue Grabdenkmäler ist beim Werkbetrieb der Gemeinde ein Entwurf unter Angabe aller Masse einzureichen. Grabdenkmäler müssen auf die von der Gemeinde erstellten Fundamente gesetzt werden. Für freistehende Grabdenkmäler ist ein betoniertes Fundament erforderlich. Die Höhe der Grabdenkmäler darf bei allen Gräbern 0 cm nicht überschreiten. 5 Die Breite der Grabdenkmäler beträgt bei Familiengräbern 50 cm, bei Reihen-, Partner-, Urnen- und Kindergräbern 75 cm. 6 Die Höhe der Grabdenkmäler bei Urnen- und Kindergräbern ist bis zu 70 cm gestattet. Grabplatten an den Mauern müssen mindestens 0 cm niedriger als diese sein und ohne Zwischenraum mit ihr verbunden werden. 7 Mindestens / der Grabfläche muss bepflanzbar sein. 8 Freistehende Fotografien dürfen die Grösse eines DIN-A6-Blattes (Postkartengrösse) nicht überschreiten. 9 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden an Grabdenkmälern, Grabschmuck und Bepflanzungen. Art. Unterhalt und Bepflanzung der Grabstätten Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen Zustand erhalten werden und sollen in den frostfreien Monaten bepflanzt oder mit Blumen geschmückt sein. Die Bepflanzung sollte in der Regel nicht höher als 50 cm sein. Die Nachbargräber dürfen nicht unter allzu üppigem Pflanzenwuchs leiden. Sträucher sind daher entsprechend zurückzuschneiden. Wenn die Angehörigen dies unterlassen, ordnet die Friedhofaufsicht die nötige Änderung oder gänzliche Entfernung durch die Gemeinde an. Diese Aufwändungen werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. Jegliche Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut ist innerhalb des Friedhofareals verboten; sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr aller Art stehen zu lassen. 5 Verwahrloste Grabstätten werden nach erfolgloser Mahnung an die Angehörigen auf Kosten der säumigen Parteien von der Gemeinde in Stand gehalten. Für Familiengräber erlischt in diesem Fall das weitere Nutzungsrecht. Friedhofordnung Seite 5 von 8

6 Verlassene Grabstätten, für die keine Unterhaltspflichtigen aufkommen, werden von der Gemeinde unterhalten und nach Ablauf von 5 Jahren aufgegeben und frei bepflanzt. Art. Räumung der Gräberfelder Muss mit den Bestattungen in einem neuen Feld begonnen werden, sind sämtliche Grabdenkmäler dieses Bereiches zu entfernen. Mindestens drei Monate zuvor verständigt die Gemeinde alle betroffenen Angehörigen und ersucht sie, die Grabstätte zu räumen. Nach Ablauf der angesetzten Frist verfügt die Gemeinde über das zurückgelassene Gut. Bei einer allfälligen Exhumierung kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Sie wird jedoch nicht durch die Gemeinde vorgenommen. Art. 5 Grabkataster Über Grabstätten ist durch den zuständigen Vertreter des Werkbetriebes der Gemeinde ein Kataster zu führen und jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten. In diesem sind die Namen und Daten der Bestatteten und die für den Unterhalt zuständigen Parteien festzuhalten. Zusätzlich ist bei Familiengräbern wie auch bei Partner- und Urnengräbern die Dauer der Ansprüche festzuhalten. Vor Ablauf der Mietzeit sind die Angehörigen auf den Verfall aufmerksam zu machen, damit sie das Mietverhältnis nach Wunsch und Möglichkeit erneuern können. Art. 6 Streitigkeiten Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus der bestehenden Friedhofordnung ergeben, entscheidet zuerst die Friedhofaufsicht und im Berufungsweg der Gemeinderat. Art. 7 Schlussbestimmung Diese Friedhofordnung wurde von der Friedhofaufsicht unter Wahrung der Bestimmungen des Kirchenrechts (An. 0 - ) verfasst und in der Sitzung des Gemeinderates vom 9. März 00 genehmigt. Mit dieser Friedhofordnung werden sämtliche bisherige Ordnungen und Regelungen ausser Kraft gesetzt. Sie wird vom Gemeinderat auf den. Mai 00 in Kraft gesetzt. Vaduz, Gemeinde Vaduz ://: sig. Ewald Ospelt Ewald Ospelt Bürgermeister Friedhofordnung Seite 6 von 8

Index Art. Grundsätzliches Art. Friedhofaufsicht Art. Friedhofkapelle Art. Bestattungsdienst Art. 5 Grabstätten Art. 6 Kindergräber Art. 7 Reihengräber Art. 8 Partnergräber Art. 9 Familiengräber Art. 0 Urnennischen / Urnengräber Art. Gemeinschaftsgrab Art. Grabdenkmäler 5 Art. Unterhalt und Bepflanzung der Grabstätten 5 Art. Räumung der Gräberfelder 6 Art. 5 Grabkataster 6 Art. 6 Streitigkeiten 6 Art. 7 Schlussbestimmung 6 Index 7 Anhang zur Friedhofordnung der Gemeinde Vaduz 8 Mieten - und Kostenregelung 8 Friedhofordnung Seite 7 von 8

Anhang zur Friedhofordnung der Gemeinde Vaduz Mieten - und Kostenregelung Bei Bestattungen auf dem Friedhof Vaduz entsteht ein Arbeits- und Kostenaufwand. Folgende Leistungen werden durch die Gemeinde getragen: - Graböffnung und Grabschliessung, - Mithilfe bei der Überführung des Sarges vom Leichenwagen in die Friedhofkapelle, - Aufhebung der Grabstätten nach Beendigung der vorgegebenen Grabesruhe. Die Kosten für alle Leistungen, die nicht unter Absatz aufgeführt sind, tragen die Angehörigen. Hierzu zählen insbesondere: - Sarg und Einsargen des Leichnams, - Überführung der Leiche vom Sterbeort zum Friedhof oder in das Krematorium, - Kremation und Urne, - Überführung der Urne zum Friedhof, - Sargträger / Urnenträger, (Pauschalbeitrag CHF 00.00 pro Gemeindebediensteten) - Bereitstellung des Grabkreuzes, - Grabdenkmal, - allfälliger Blumenschmuck, - allfällige Exhumierung. Grabstättenmiete für: Einwohner Auswärtige Andere (gemäss Art. 5 Ziff.) von Vaduz Vaduzer Auswärtige Gemeindebürger. Kindergrab kostenfrei CHF 500.00 CHF '000.00. Reihengrab kostenfrei CHF '000.00 CHF '000.00. Partnergrab CHF '500.00 CHF '500.00 CHF '500.00. Familiengrab CHF 5'000.00 CHF 6'000.00 CHF 8'000.00 5. Urnengrab kostenfrei CHF 500.00 CHF '000.00 6. Urnennische kostenfrei CHF 500.00 CHF '000.00 Platte für Urnennische CHF 00.00 CHF 00.00 CHF 00.00 7. Gemeinschaftsgrab kostenfrei kostenfrei kostenfrei Für alle Ersatzvornahmen oder andere kostenpflichtigen Arbeiten durch die Gemeinde werden die Stundenansätze des gemeindeeigenen Werkbetriebes zur Verrechnung an Dritte angewendet. Friedhofordnung