Informationen für Träger von Integrationskursen

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Transkript:

Dezember 2007 Informationen für Träger von Integrationskursen Mit der neuen Integrationskursverordnung ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Durchführung von Integrationskursen. Dieses Hinweisblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten. Weitere Informationen zu einzelnen Punkten werden rechtzeitig bekannt gegeben. Orientierungskurs Die Zahl der Unterrichtsstunden für den Orientierungskurs wurde auf 45 angehoben, so dass der allgemeine Integrationskurs künftig 645 Unterrichtsstunden umfasst. Der Orientierungskurs in allgemeinen Integrationskursen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits begonnen haben und noch nicht beendet sind, kann nach Ermessen des Kursträgers ohne Rücksprache mit dem Bundesamt auf 45 Unterrichtsstunden verlängert werden. Die Erfassung beim Bundesamt erfolgt automatisch im Rahmen der Abrechnung. Für den Orientierungskurs mit 45 Unterrichtsstunden hat das Bundesamt ein Curriculum erarbeitet. Es wird in Kürze veröffentlicht und ist ab dem 01.01.2008 verbindlich. Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen. Hierzu wird im Rahmen der Lehrkräftequalifizierung derzeit ein ergänzendes Modul erarbeitet. Bis zur Veröffentlichung des Zusatzmoduls gelten die bisher ausgesprochenen Zulassungen für Lehrkräfte fort. Spezielle Integrationskurse Bei den bisherigen speziellen Integrationskursen (Jugendliche, Frauen/Eltern, Zualphabetisierende) kann der Sprachkurs künftig bis zu 900 Unterrichtsstunden umfassen. Für die Durchführung dieser Kurse gelten die am 01.07.2007 veröffentlichten vorläufigen Konzepte zunächst inhaltlich fort. Sie werden Anfang 2008 an die neuen Rahmenbedingungen angepasst. Spezielle Integrationskurse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits begonnen haben und noch nicht beendet sind, können nach Ermessen des Kursträgers in Absprache mit den Teilnehmern ohne Rücksprache mit dem Bundesamt auf bis zu 945 Unterrichtsstunden (900 Unterrichtsstunden Sprache und 45 Unterrichtsstunden Orientierungskurs) verlängert werden. Die Erfassung beim Bundesamt erfolgt automatisch, wenn die Abrechnungen für die drei zusätzlichen Sprachkursmodule eingereicht werden. Der Kurs endet dann mit der Abrechnung des Orientierungskurses.

Neu eingeführt wurden Förderkurse für Personen mit besonderem sprachpädagogischem Förderbedarf. Sie umfassen ebenfalls 945 Unterrichtsstunden (900 Unterrichtsstunden Sprache und 45 Unterrichtsstunden Orientierungskurs). Diese Kurse richten sich insbesondere an Altzuwanderer, die aufgrund rudimentärer deutscher Sprachkenntnisse einen besonderen methodisch-didaktischen Förderbedarf haben. Für die neuen Förderkurse ist ein inhaltliches Konzept in Vorbereitung. Bis zur Veröffentlichung des Konzepts können Kursträger Förderkurse nach eigenem Konzept durchführen. Für schnelle Lerner besteht die Möglichkeit, das Kursziel in einem Intensivkurs mit 430 Unterrichtsstunden zu erreichen (400 Unterrichtsstunden Sprache und 30 Unterrichtsstunden Orientierungskurs). Zusammensetzung der Kursgruppe, Einstufungstest, Höchstteilnehmerzahl Die Zusammensetzung der Kursgruppe soll bedarfsgerecht sowie an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst sein. Das Bundesamt stellt hierfür in Kürze einen überarbeiteten Einstufungstest zur Verfügung, der für alle Teilnehmer verpflichtend durchzuführen ist. Bei der Einstufung ist insbesondere zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen zu empfehlen ist. Die Höchstteilnehmerzahl in Integrationskursen wurde auf 20 Teilnehmer beschränkt. Ordnungsgemäße Kursteilnahme Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist ordnungsgemäß, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Unterricht teilnimmt, dass der Kurserfolg möglich ist. Die Teilnahme am Abschlusstest gehört zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs. Teilnehmer, die zur Kursteilnahme verpflichtet sind, müssen nunmehr auch am Abschlusstest teilnehmen. Kommen Teilnehmer ihrer Teilnahmeverpflichtung nicht nach, kann dies finanzielle Folgen oder Folgen für ihren Aufenthalt haben. Nach wie vor muss der Kursträger von sich aus die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung unterrichten, wenn ein verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt. Kursträger müssen Teilnehmern künftig nur noch auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme ausstellen. Auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung muss der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitwirken. Eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs ist Voraussetzung für die Erstattung von Fahrtkosten und für die Zulassung zur Wiederholung des Aufbausprachkurses durch das Bundesamt. Teilnahme am Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs Die erfolgreiche Teilnahme am Abschlusstest ist nunmehr ausdrücklich als Ziel des Integrationskurses definiert. Dieser besteht aus einem Sprachtest auf dem Sprachniveau B 1 und einem Test zum Orientierungskurs. Teilnehmer, die den Abschlusstest bestehen, erhalten vom Bundesamt das Zertifikat Integrationskurs. 2

Für die Sprachprüfung gilt im Jahr 2008 die Sonderregelung, dass ein Teilnehmer, der aufgrund seines individuellen Lernfortschritts das B 1-Niveau noch nicht erreicht hat, wahlweise die Prüfung Start Deutsch 2 auf der Kompetenzstufe A 2 ablegen kann. In diesem Fall ist der Integrationskurs allerdings nicht erfolgreich abgeschlossen. Das Bundesamt stellt nicht das Zertifikat Integrationskurs aus, sondern nur eine Bescheinigung über das tatsächlich erreichte Ergebnis. Die Entscheidung darüber, ob am Ende des Integrationskurses anstelle der B 1-Prüfung die A 2-Prüfung abgelegt wird, trifft der Teilnehmer in Absprache mit dem Kursträger. Hierbei ist darauf zu achten, dass Teilnehmer weder über- noch unterfordert werden. Ab dem Jahr 2009 wird einheitlich der skalierte Sprachtest Deutsch-Test für Zuwanderer verwendet werden, der die Niveaustufen von A 2 bis B 1 umfasst. Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Wiederholung des Aufbausprachkurses Teilnehmer können den Aufbausprachkurs (300 Unterrichtsstunden) wiederholen, wenn sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen und in der Sprachprüfung das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben. Im Falle der Teilnahme an der A 2-Prüfung ist eine Wiederholung unabhängig vom erzielten Ergebnis möglich. Die Zulassung zur Wiederholung muss der Teilnehmer schriftlich beim Bundesamt beantragen. Für Teilnehmer, die vor Inkrafttreten der neuen Integrationskursverordnung den Integrationskurs abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit der Wiederholung auch, wenn sie nicht an der Sprachprüfung teilgenommen haben. Die (erneute) Teilnahme am Sprachtest ist kostenlos. Teilnehmer können einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen, wenn sie die Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden (einschließlich der Wiederholung von 300 Unterrichtsstunden) erreicht haben. Wegfall der Rückerstattung des Kostenbeitrags im Falle entschuldigter Fehlzeiten Die bisher bestehende Regelung, dass Kursträger Teilnehmern den Kostenbeitrag für entschuldigte Fehlzeiten erstatten, entfällt. Für alle Kursmodule, die nach Inkrafttreten der Verordnung beginnen, ist bei entschuldigten Fehlzeiten somit kein Kostenbeitrag mehr zu erstatten. Module, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, sind nach der bisherigen Regelung abzuwickeln. Rückerstattung des Kostenbeitrags bei Bestehen des Abschlusstests innerhalb von zwei Jahren Mit Inkrafttreten der neuen Integrationskursverordnung kann das Bundesamt dem Teilnehmer 50 % des an den Kursträger gezahlten Kostenbeitrags erstatten, wenn der Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen wird. Die Erstattungsmöglichkeit ist von den verfügbaren Haushaltsmitteln abhängig. Der entsprechende Antrag ist vom Teilnehmer direkt an die zuständige Regionalstelle des Bundesamtes zu richten. 3

Fahrtkosten Die Erstattung von Fahrtkosten ist davon abhängig, zu welcher Teilnehmergruppe der Teilnehmer gehört. Wenn Teilnehmer von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, werden ihm vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten zum Kursort erstattet. Eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten erhalten auch Teilnahmeberechtigte, die vom Bundesamt von der Zahlung eines Kostenbeitrages befreit wurden. Wenn Teilnehmer von einer Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet wurden, können diese bei Bedarf vom Bundesamt einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten. In allen Fällen muss vom Teilnehmer ein Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes gestellt werden, in dem die anfallenden Fahrtkosten dargelegt werden. Die Fahrtkostenerstattung setzt die ordnungsgemäße Kursteilnahme voraus, die pauschal unterstellt wird, wenn der Teilnehmer mindestens 70 % der Unterrichtsstunden anwesend war. Die Auszahlung ist wie bisher über den Kursträger vorgesehen. Einzelheiten hierzu wird das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift regeln und veröffentlichen. Meldepflichten Teilnehmer, die verpflichtet sind, an einem Integrationskurs teilzunehmen, müssen der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde oder Träger der Grundsicherung) auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung beim Kursträger vorlegen. Die Kursträger werden gebeten, diesen bei Bedarf auszustellen. Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnehmer den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen. Kommt der Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt wie bisher unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten des Teilnehmers. Für Teilnehmer, die vom Bundesamt zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, gibt es ein inhaltlich reduziertes Anmeldeformular. Neben der bisher üblichen Übermittlung von Daten über den tatsächlichen Kursbeginn und die für die Abrechnung erforderlichen Daten der tatsächlichen Kursteilnahme sind nun zusätzlich die Ergebnisse der Abschlusstests an das Bundesamt zu übermitteln. Der Datenaustausch zwischen Kursträgern und dem Bundesamt soll künftig elektronisch erfolgen. Dies wird derzeit Schritt für Schritt realisiert. Zulassung von Kursträgern Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Kursträgern müssen im Zulassungsantrag künftig auch Angaben zur Zusammenarbeit mit Trägern migrationsspezifischer Beratung und zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für die Abnahme des abschließenden Sprachtests gemacht werden. 4

Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Kursträgers ist zu berücksichtigen, ob eine Vernetzung mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft bzw. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort besteht und der Träger mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung und den Migrationsberatungsdiensten zusammenarbeitet. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere mit Regelungen zur Vergütung der Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung. Die Zulassung sowohl als Träger für Förderkurse als auch als Träger für Intensivkurse ist gesondert beim Bundesamt zu beantragen. Die Kursträgerzulassung erlischt automatisch, wenn nach Inkrafttreten der Verordnung mehr als ein Jahr kein Integrationskurs durchgeführt wurde. Alle genannten Formulare sowie der Text der Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung können auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (www.integration-indeutschland.de) heruntergeladen werden. 5