Ergänzende Anwendungshinweise des Landes Schleswig-Holstein (EAH) Stand: 30. Oktober 2009

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1 Ergänzende Anwendungshinweise des Landes Schleswig-Holstein (EAH) Stand: 30. Oktober 2009 Vorbemerkung: Begründete Ausnahmefälle, in denen unter Zugrundelegung der Generalklausel von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden soll, sind mir unter Darlegung der Besonderheiten des Einzelfalles zur Zustimmung vorzulegen. Zu 1.3: Absatz 4 kommt in Schleswig-Holstein nicht zur Anwendung. Zu : Zur Auslegung des Begriffs Gewöhnlicher Aufenthalt siehe Beschluss des BVerwG vom 29. September 1995 I B Aus einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt kann regelmäßig auf einen auch gewöhnlichen Aufenthalt geschlossen werden. Nr : Rückwirkende Veränderung des Aufenthaltsstatus Ist ein für den Staatsangehörigkeitserwerb konstitutiver Aufenthaltstitel rechtswidrig erteilt worden, hindert dies den Staatsangehörigkeitserwerb nicht, so lange dieser Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Geburt noch gültig war. Hat die Ausländerbehörde dagegen nachträglich einen Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit auf einen vor der Geburt liegenden Zeitpunkt zurückgenommen, hat dies staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen. Die rückwirkende Beseitigung des Aufenthaltstitels, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vermittelt, bewirkt den Verlust der zunächst wirksam entstandenen deutschen Staatsangehörigkeit. Ein solcher Verlust ist an Art 16 Absatz 1 des Grundgesetzes zu messen. Dabei stellt nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Oktober BvR 696/04 (für einen Fall des Staatsangehörigkeitsverlust in Folge einer Vaterschaftsanfechtung) ausgeführt hat, ein solcher Verlust nicht auch automatisch eine verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit dar. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die gemäß 4 Absatz 3 StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Vorbehalt des Bestands des entscheidenden Aufenthaltstitels zum Zeitpunkt der Geburt behaftet ist. Eine rückwirkende Beseitigung dieses Aufenthaltstitels kann aber dann eine verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit bedeuten, wenn sie die Funktion der deutschen Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Davon ist jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dann nicht auszugehen, wenn das Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.

2 - 2 - Zu 4.3.2: Die Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist keine Entscheidung im Sinne des 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sie muss daher nicht in das Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen eingetragen werden. Zu Vergleiche zu Zu : In die Ergänzende Anmerkung ist vor dem letzten Satz folgender Satz einzufügen: Demnach kommt eine Anrechnung von Duldungszeiten nicht in Betracht. Zu : Die über den abschließenden Ausnahmekatalog in Nummer 12 hinausgehend dargestellten Fallgruppen sind auch auf 8 StAG anwendbar. Zu : Unzumutbare Bedingungen liegen auch vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Einleitung eines Entlassungsverfahrens oder die im Entlassungsverfahren geforderten Angaben eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Einbürgerungsbewerbers oder eines nahen Familienangehörigen entstehen könnte. Zu : Die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zu : Bei der Einbürgerung von Spitzensportlern ist zu beachten, dass eine sportfachliche Beteiligung des Bundesministeriums des Innern nur in den Fällen in Frage kommt, in denen es ausschließlich um eine Verkürzung der Regelaufenthaltszeit von acht Jahren auf bis zu drei Jahren geht. Die Einholung des sportfachlichen Votums des Bundesministeriums des Innern durch das Innenministerium Schleswig-Holstein setzt voraus, dass alle weiteren einschlägigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen und die Einbürgerung des Sportlers tatsächlich beabsichtigt ist. In allen übrigen Fällen eines besonderen öffentlichen Interesses ist der Einbürgerungsvorgang vor Einbürgerungsvollzug dem Innenministerium Schleswig-Holstein vorzulegen. Zu : Nach dem letzten Absatz ist einzufügen: Abweichend von Nummer kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.

3 - 3 - Zu : Nach Absatz 1 ist einzufügen: Abweichend von Nummer genügt es, wenn das Kind über eine altersgemäße Sprachentwicklung verfügt (Nummer ) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Zu : An den Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Zu : In Absatz 4 Satz 2 ist nach 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch folgender Text einzufügen: oder für eine Absenkung oder einen Wegfall der Leistungen nach 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat. Zu : In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Straftat und durch die Worte Rechtswidrige Tat ersetzt. Zu : Das Zertifikat Deutsch-Test für Zuwanderer bzw. die auf dieser Grundlage erteilte Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist als Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache anzuerkennen, wenn dem Einbürgerungsbewerber im Gesamtergebnis das Sprachniveau B1 GER bescheinigt wird. In Absatz 2 ist zu Buchst. c) und d) nach dem Komma und zu Buchstabe e) vor dem Wort oder folgender Text an- bzw. einzufügen: wenn im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend erzielt wurde,. Zu Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist ebenfalls erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden Schule oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann. Zu : Bei der Miteinbürgerung nach 10 Abs. 2 StAG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das hat bei der Miteinbürgerung iranischer Familienangehöriger zur Folge, dass Nummer II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 (NAK) Anwendung findet. Danach bleibt eine Miteinbürgerung ausgeschlossen, wenn die nach dem NAK erforderliche Zustimmung fehlt.

4 - 4 - Dies gilt nicht, wenn eine Ermessensreduzierung bis hin zu einem dem NAK nicht unterliegenden Einbürgerungsanspruch vorliegt. Das ist z. B. bei der beantragten Miteinbürgerung eines Minderjährigen der Fall, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil über einen Einbürgerungsanspruch verfügen. Zu Die durch einen Orientierungskurs vermittelten Kenntnisse sind auch durch einen erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest nachgewiesen. Als erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs werden auch der im Rahmen des Integrationskurses abgelegte Sprachtest - sofern hier das Sprachniveau B1 GER bescheinigt ist - und die Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest anerkannt. Der Besuch eines Orientierungskurses ist nicht erforderlich. Analog zu der Regelung in 10 Abs. 3 Satz 1 StAG ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die wegen Durchlaufens der schulischen Ausbildung keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach 44 Aufenthaltsgesetz haben oder hatten, bei Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und staatsbürgerlicher Kenntnisse (vergleiche und der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI und der EAH) die Frist nach 10 Abs. 1 StAG auf sieben Jahre verkürzt. Bei der Ausübung des Ermessens zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach 10 Abs. 1 auf sechs Jahre ist in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei kann wie der Wortlaut des Gesetzes ausweist gemessen an den individuellen Voraussetzungen unter Umständen auch eine einzelne Integrationsleistung ausreichen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist ein altersgemäßer Maßstab anzulegen. Zu 10.6: In Absatz 1 Satz 1 ist nach den Worten aufgrund seines Alters das Wort dauerhaft einzufügen. An Absatz 2 ist anzufügen: Von einer altersbedingten Beeinträchtigung kann regelmäßig ohne gesonderten Nachweis ausgegangen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zu : Als unzumutbare Bedingung im Sinne des 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe gilt auch das unter der obigen Nummer genannte Beispiel. Zu : Die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

5 - 5 - Zu : Zu Buchstabe c ist vor dem Wort oder folgender Text einzufügen: (nicht ausreichend ist der Verlust der Möglichkeit, Rentenanwartschaften begründen zu können). Zu : Es ist ein folgender Satz 3 anzufügen: Bei drohendem Verlust von Renten oder anderen regelmäßigen Einkünften ist zur Ermittlung des drohenden Vermögensverlustes auf die mit Hilfe der tatsächlichen durchschnittlichen Lebenserwartung kapitalisierten zu erwartenden Einnahmeausfälle abzustellen. Zu 12a: Hinsichtlich der Straffälligkeit ist für Anspruchseinbürgerungen das alte Recht, für Ermessenseinbürgerungen in der Regel das neue anwendbar. Zu 16.2: In Abs. 1 ist nach Satz 1 einzufügen: Da es Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Einbürgerung ist, ist es vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in schriftlicher Form abzugeben. Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen: Findet eine Einbürgerungsfeier statt, soll dem Einbürgerungsbewerber Gelegenheit gegeben werden, das feierliche Bekenntnis zusätzlich mündlich abzugeben. Zu 40c: Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Einbürgerungszusicherungen zu Einbürgerungsanträgen, die vor dem 30. März 2007 gestellt worden sind, sind auf dieser Grundlage weiterhin wirksam. Ist aufgrund eines ab dem 31. März 2007 gestellten Antrages auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung eine Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage der 8 bis 14 und 40c in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung erteilt worden, ist deren Bindungswirkung ab dem 28. August 2007 entfallen, wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage die Einbürgerungszusicherung nicht erteilt hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte erteilen dürfen (vgl. 108a Abs. 3 LVwG).

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