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1 Staatsangehörigkeitsgesetz Zuwanderung ungsgesetz.pdf Kampag Allgemein Wege Info

2 Erläuterungen und Hinweise Bitte unbedingt beachten!!! Wichtige Informationsgrundlagen für Ihr Einbürgerungsverfahren Ausgeschlossene Aufenthaltstitel für einen Anspruch auf Einbürgerung Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen Sie folgende Aufenthaltstitel nicht besitzen: Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Ihren aktuellen Aufenthaltstitel entnehmen Sie bitte Ihrem gültigen Pass, Reisedokument, Reiseausweis, Ausweis oder Ausweisersatz. Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn sie keinen der oben genannten Aufenthaltstitel besitzen! Aufenthaltszeiten Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland: Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der/die Einbürgerungsbewerber/in eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besaß freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger war eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum gültigen Ausländergesetz besaß eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum gültigen Aufenthaltsgesetz/ EWG oder der Freizügigkeitsverordnung -EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz besaß als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens mit der Europäischen Union über die Freizügigkeit eine Aufenthaltserlaubnis besaß ein Aufenthaltsrecht gem. Artikel 6 oder 7 des Assoziationsrates EWG-Türkei besaß in den Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzung des 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besaß

3 vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit oder deutscher Staatsangehöriger war. Die Ihnen erteilten Aufenthaltstitel können sie Ihren Pässen, Reisedokumenten, Reiseausweisen, Ausweisen oder Ausweisersatzdokumenten entnehmen. Aufenthaltszeiten mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung können nicht berücksichtigt werden. Wirtschaftliche Voraussetzungen Eine der für einen Einbürgerungsanspruch maßgeblichen Voraussetzungen ist, dass der /die Einbürgerungsbewerber/in in der Lage ist, den eigenen und den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) zu bestreiten. Der Bezug dieser Leistungen steht der Einbürgerung nur dann nicht entgegen, wenn dieser von dem/der Einbürgerungsbewerber/in nicht zu vertreten ist. Entsprechende Gründe sind zu benennen und nachzuweisen. Als Nachweise kommen je nach Einzelfall vor allem in Betracht: Nachweis über den unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes und Intensive Arbeitsplatzbemühungen Notwendige Umschulungen Nachholung von Schulabschlüssen oder Berufsausbildung Notwendige Fortbildungsmaßnahmen Diese Nachweise müssen sich auf bereits vergangene und weitreichende Zeiträume beziehen. Es reicht zum Beispiel nicht aus, sich erst während des Einbürgerungsverfahrens oder kurz davor um Arbeit oder eine Umschulung zu bemühen. Hierbei dürfen sich die Arbeitsplatzbemühungen grundsätzlich nicht nur auf Tätigkeiten beschränken, die den eigenen Wünschen und Qualifikationen entsprechen. Vielmehr muss aus den Bemühungen erkennbar sein, dass schnellstmöglich und vollständig die Unabhängigkeit von Sozialleistungen angestrebt wird! Kinder und Jugendliche, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden, haben den Bezug von öffentlichen Leistungen nicht zu vertreten. Regelnachweise über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens vierjähriger erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Versetzung in die nächst höhere Klasse (die Versetzungszeugnisse müssen im Fach Deutsch mindestens die Zeugnisnote 4 ausweisen) deutscher Schulabschluss (die Anerkennung und Gleichstellung eines ausländischen Schulabschlusses durch eine deutsche Behörde wird nicht berücksichtigt!)

4 Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule oder Integrierte Sekundarschule) Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule (z. B. Diplom) oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung (ggf. muss der beweisfähige Nachweis erbracht werden, dass das Studium überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt wurde) Zertifikat Deutsch als Fremdsprache - mindestens B 1 GER (Zertifikate - ausgestellt von privaten Sprachschulen - werden nicht anerkannt!) Prüfungsnachweis über die sprachliche Studierfähigkeit (z. B. DSH, TestDAF) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, müssen keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen Einbürgerungstest Seit dem sieht der Gesetzgeber einen Einbürgerungstest vor. Geprüft werden die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Von diesem verbindlichen Test sind folgende Personen befreit: Minderjährige Antragstellerinnen und Antragsteller unter 16 Jahren Handlungsunfähige Personen Einbürgerungsbewerber/innen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sind, diese Voraussetzung zu erfüllen. Die Einschränkungen sind in der Regel durch ärztliche Atteste zu belegen. Absolventen, die einen Abschluss einer deutschen Hauptschule, einen höheren Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule oder den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden Schule nachweisen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben Grundsätzlich wird der Einbürgerungstest vor der Beantragung der Einbürgerung abgelegt. Bestehen Sie diese Prüfung, wird das Ergebnis für das Einbürgerungsverfahren verwendet. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Von der Verpflichtung zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sind folgende Personengruppen grundsätzlich befreit unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge Unionsbürger, Staatsangehörige der Schweiz Vollständige und richtige Angaben in Einbürgerungsverfahren

5 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.( 42 Staatsangehörigkeitsgesetz ) Gebühren Die Gebühren für die Einbürgerung betragen grundsätzlich pro Person 255,00, für die Miteinbürgerung von Kindern im gemeinsamen Einbürgerungsverfahren mit den Eltern werden 51,00 je Kind erhoben.

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