Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die Aufführung weiblicher und männlicher Formen verzichtet; es sind jeweils Frauen und Männer gemeint.

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Transkript:

Ordnung der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien Stuttgart Staatlich anerkannt nachfolgend Merz Akademie genannt zur Vergabe des Deutschlandstipendiums. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die Aufführung weiblicher und männlicher Formen verzichtet; es sind jeweils Frauen und Männer gemeint. Auf Grundlage des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG) vom 21. Juli 2010, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. Stip-ÄndG) vom 21. Dezember 2010 in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung StipV) vom 20. Dezember 2010 hat der Senat der Merz Akademie am 13. Juli 2012 folgende Ordnung erlassen (letzte Änderung am 07. Februar 2014): I. Allgemeiner Teil 1 Zweck des Stipendiums Mit dem Deutschlandstipendium werden begabte Studierende der Merz Akademie gefördert, die in ihrem bisherigen Werdegang besonders gute Leistungen erbracht haben und weiterhin erwarten lassen. 2 Förderfähigkeit 1. Die Vergabe des Stipendiums kann nur an immatrikulierte Studierende der Merz Akademie erfolgen, deren Reststudienzeit mindestens dem Bewilligungszeitraum entspricht. Eine Bewerbung ist bereits unmittelbar vor Aufnahme des Studiums an der Merz Akademie möglich. Die Anzahl der zu vergebenden Deutschlandstipendien bestimmt sich dabei nach den Vorgaben des Bundes und den hierfür vorhandenen Mitteln. 2. Ein Stipendium wird nicht vergeben, wenn der Studierende eine andere begabungs- oder leistungsabhängige materielle Förderung eines von der Bundesregierung geförderten Förderwerks oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält, es sei denn, dass diese Förderung einen Monatsdurchschnitt von 30 EUR unterschreitet. 1

3 Art und Umfang der Förderung 1. Das Stipendium wird als nicht zurückzuzahlender Zuschuss gewährt und beträgt in der Regel 300 EUR je Monat. Hierbei werden jeweils 150 EUR von einem privaten Mittelgeber sowie 150 EUR vom Bund aufgebracht. Der Betrag des Stipendiums kann größer ausfallen, sofern die privaten Mittel einen Betrag von 150 EUR übersteigen. 2. Die Vergabe der Stipendien erfolgt einkommensunabhängig und ist mit der Förderung nach dem BAföG kombinierbar. 3. Ein Stipendium wird für mindestens zwei Semester bewilligt. 4. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des belegten Studiengangs und kann nur in begründeten Fällen darüber hinaus gewährt werden. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist aus schwerwiegenden Gründen oder in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere eine Behinderung, eine Schwangerschaft, die Erziehung eines Kindes, die Pflege eines nahen Angehörigen oder ein fachrichtungsbezogener Auslandsaufenthalt. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer muss unter Nennung der Gründe schriftlich bei der Merz Akademie beantragt werden. 5. Für den Fall, dass studienbedingte Auslandsaufenthalte oder ein in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenes Praktikum stattfinden, erfolgt die Fortzahlung des Stipendiums für den bewilligten Zeitraum in gleicher Höhe. Dies gilt ebenfalls während der vorlesungsfreien Zeiten. 6. Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet. 7. Das Stipendium darf nicht von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber, insbesondere nicht von einer Arbeitsnehmertätigkeit oder von einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. 4 Beendigung der Förderung 1. Das Stipendium endet ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat a. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, b. das Studium abgebrochen hat, c. ein anderes Stipendium in Anspruch nimmt oder d. exmatrikuliert wird. 2. Wechselt der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Merz Akademie. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist zulässig. 2

5 Widerruf der Förderung Für den Widerruf gilt 9 des Stipendiengesetzes. 6 Weiterförderung Eine Weiterförderung des Stipendiaten kann bis zur Förderungshöchstdauer erfolgen, sofern die Förderfähigkeit sowie die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium fortbestehen, ausreichend Fördermittel vorhanden sind und der Stipendiat seinen Mitwirkungspflichten (siehe 7) nachkommt. Ein Rechtsanspruch auf Weiterförderung besteht nicht. 7 Mitwirkungspflichten 1. Der Bewerber um ein Deutschlandstipendium der Merz Akademie hat die für die Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen innerhalb des Auswahlverfahrens notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erbringen. 2. Der Stipendiat hat alle erforderlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung eines Berichts am Ende eines jeden Semesters über den Studienverlauf sowie die erbrachten Studienleistungen. Der Bericht hat eine kurze Darstellung des Stipendiaten über die weitere persönliche Entwicklung seit Bewilligung des Stipendiums oder seit der letzten Überprüfung, bezogen auf das Studium, ggf. unter Einbeziehung besonderer persönlicher oder familiärer Umstände, zu beinhalten. 3. Der Stipendiat hat der Merz Akademie die zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten gemäß 13 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 4. Der Stipendiat ist verpflichtet, der Merz Akademie unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die gemäß 4 und 5 zum Wegfall der Förderfähigkeit führen. II. Bewerbungs- und Auswahlverfahren 8 Bewerbungsverfahren 1. Die Stipendien werden nach Einwerbung entsprechender Mittel vergeben. Die Ausschreibung der Stipendien erfolgt durch Bekanntgabe an allgemein zugänglicher Stelle in geeigneter Form, insbesondere auf der Internetseite der Merz Akademie unter Angabe der voraussichtlichen Zahl der Stipendien, ob und wie viele Stipendien für bestimmte Fachrichtungen festgelegt sind, dem regelmäßigen Bewilligungszeitraum sowie der Bewerbungsfrist und der Stelle, bei der die Bewerbung einzureichen ist. 3

2. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: a. Bewerbungsformular, b. Bewerbungsschreiben, c. tabellarischer Lebenslauf, d. beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung, bei ausländischen Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem, e. ggf. der Nachweis über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Merz Akademie berechtigt, f. ggf. das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss, g. ggf. aktuelle Notenübersicht aus dem bisherigen Studium, h. Empfehlungsschreiben eines Hochschullehrers aus dem jeweiligen Studienfach oder eines Lehrers der zuletzt besuchten weiterführenden Schule, i. ggf. Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, sonstige Kenntnisse und weiteres Engagement. Sofern die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 9 Auswahlkriterien 1. Die Stipendien werden durch die Auswahlkommission im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Unterlagen hinsichtlich bereits erbrachter sehr guter Leistungen und besonderer Begabung vergeben. 2. Leistungskriterien hierbei sind: a. Der Notendurchschnitt der bisher erbrachten Studienleistungen bzw. die Note der Hochschulzugangsberechtigung. Hierbei wird, soweit möglich, neben dem absoluten Notendurchschnitt insbesondere auch die Relation zu vergleichbaren Studierenden bzw. Mitschülern berücksichtigt. b. Für bereits immatrikulierte Studierende gelten die bisher erbrachten Studienleistungen. c. Für Studienanfänger gilt die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten aus künstlerischen sowie geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern. d. Empfehlungsschreiben eines Hochschullehrers aus dem jeweiligen Studienfach des Bewerbers bzw. eines Lehrers der zuletzt besuchten weiterführenden Schule. 3. Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials des Bewerbers sollen außerdem weitere Kriterien, insbesondere der bisherige persönliche Werdegang, Auszeichnungen, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie zum Beispiel eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement, das Bewerbungsschreiben sowie besondere persönliche oder familiäre Umstände herangezogen werden. 4. Die Auswahlkommission kann den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch laden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der für ein Stipendium in Betracht kommenden Bewerber die Zahl der zu vergebenden Stipendien übersteigt. 4

10 Bewilligungsverfahren 1. Die eingesetzte Auswahlkommission wählt unter den eingegangenen Bewerbungen an Hand der unter 9 aufgeführten Auswahlkriterien die Bewerber aus, die in die Förderung aufgenommen werden können sowie weitere Bewerber, die in einer von ihr festgelegten Rangfolge nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen werden oder sonstige Gründe eintreten, die gegen eine Förderung sprechen. 2. Die Hochschulleitung bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung der Auswahlkommission für einen Bewilligungszeitraum von zwei Semestern. 3. Die Entscheidung über die Vergabe eines Stipendiums erfolgt durch Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. 4. Der Bewilligungsbescheid benennt die Begabungs- und Leistungsnachweise, welche der Stipendiat erbringen muss, um der Hochschule die jährliche Begabungs- und Leistungsüberprüfung zu ermöglichen. Als Begabungs- und Leistungsnachweise können verlangt werden: a. Bescheinigungen über die im Rahmen des Studiums erbrachten Leistungen (insbesondere Prüfungen, Praktika, Auslandsaufenthalte, Exkursionen), die Aufschluss über die Qualität der Leistung geben und/oder b. Kurzgutachten eines Hochschullehrers, bei dem mindestens eine Prüfungsleistung abgelegt wurde. 11 Auswahlkommission 1. Der Auswahlkommission gehören an a. der Rektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter als Vorsitzender b. der Dekan oder ein von ihm bestimmter Vertreter, c. ein hauptamtlicher Hochschullehrer, d. ein Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Stimme. 2. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5

III. Schlussbestimmungen 12 Rechtsanspruch und Rechtsmittel Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Deutschlandstipendiums. Dieses kann nicht eingeklagt werden. 13 Inkrafttreten Die vorstehende Ordnung tritt am 01. März 2013 in Kraft. 6