Die Hochschulzugangsprüfung für beruflich qualifizierte Physiotherapeuten/innen 1



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Transkript:

Hochschule Fulda University of Applied Sciences Fachbereich Pflege & Gesundheit Philipps-Universität Marburg Fachbereich Medizin Gemeinsamer Prüfungsausschuss für beruflich Qualifizierte in der Physiotherapie Info Sept. 2007 Die Hochschulzugangsprüfung für beruflich qualifizierte Physiotherapeuten/innen 1 gemäß der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29. Juni 2006 Hinweis: Wir möchten Sie bitten, zunächst diese Information (Teil 1) genau durchzulesen. Am Besten Sie drucken sich diese 14-seitige pdf-datei aus. Im Teil 2 finden Sie den Text der aktuellen Verordnung von 2006. Auch diesen sollten Sie genau studieren, wenn Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Im Teil 3 befindet sich das Anmeldeformular, mit dem Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen können; die Anmeldefrist ist der 15. August. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie die auf der zweiten Seite des Antragsformulars (Teil 3) geforderten Unterlagen - teils in beglaubigter, teils als einfach Kopie - beilegen; oft wird beim Nachweis der vierjährigen Berufstätigkeit vergessen zu belegen, in welchem Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) die Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Bitte belegen Sie den Umfang Ihrer Arbeitsverhältnisse genau und lückenlos, bei Zeugnissen ggf. Bescheinigung des Arbeitgebers nachfordern. Fehlende Belege führen zu Verzögerungen bzw. zur Ablehnung des Antrags. Inhalt: Seite 1. Information zur Prüfung für beruflich Qualifizierte 2 2. Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den 6 Hochschulen im Lande Hessen (Verordnungstext) 3. Anmeldeformular auf Zulassung zur Hochschulprüfung (Physiotherapie) 13 1 Diese Verordnung hieß früher: Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen (2002, geändert 2004), die Prüfung war unter dem Kürzel bbb-prüfung bekannt. Sie wurde im Juni 2006 neu erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen am 14. Juli 2006 veröffentlicht.

Informationen für Berufstätige, die ohne Fachhochschulreife oder Abitur ein Studium der Physiotherapie aufnehmen möchten 1. Vom Beruf zum Studium Berufstätige, die keine Fachhochschulreife, fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife besitzen, können nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29. Juni 2006 an einer hessischen Hochschule in einem Studiengang studieren, der der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis entspricht, wenn sie vorher eine Hochschulzugangsprüfung bestanden haben. Diese Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss statt. 2. Der Prüfungsausschuss für qualifizierte Berufstätige in der Physiotherapie Die Hochschule Fulda hat zusammen mit der Philipps-Universität Marburg einen gemeinsamen, hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss gebildet, der vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) 2002 eingesetzt wurde. Die HS Fulda ist die Trägerhochschule und organisiert das Verfahren. Ihm gehören Professoren/innen der Fachbereiche Medizin (Marburg) und Pflege & Gesundheit (Fulda) an, die im Studiengang Physiotherapie lehren, sowie Physiotherapeuten/innen aus der beruflichen Praxis. Der Prüfungsausschuss hat die formalen Voraussetzungen sowie unter Würdigung der beruflichen Erfahrungen der Bewerber zu prüfen,... ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. ( 5 Abs. 1 der VO) 3. Bewerberkreis: Beruflich Qualifizierte der Physiotherapie Beruflich Qualifizierte in der Physiotherapie müssen über eine erfolgreich abgeschlossene Physiotherapie-Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeuten-Gesetz MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) oder eine Ausbildung zum Krankengymnasten gemäß MPhG vom 01.01.1959 mit einer mindestens 4-jährigen hauptberuflichen Berufserfahrung verfügen. Andere Abschlüsse in einem anerkannten Gesundheitsfachberufe werden von diesem Prüfungsausschuss nicht anerkannt, da hier kein enger fachlicher Zusammenhang besteht. Für Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen, speziell in der Pflege, Logo- und Ergotherapie sind andere Prüfungsausschüsse an der HS Fulda zuständig; s. hierzu www.fh-fulda.de. 4. Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Physiotherapeuten/innen, die im Beruf stehen und über keine Fachhochschulreife, fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife verfügen, können sich zur Zulassungsprüfung im Studiengang Physiotherapie bewerben, wenn sie 1. mindestens über eine vierjährige hauptberufliche Berufserfahrung als Physiotherapeuten verfügen und bq-info Physiotherapie Sept. 2007 2

2. die berufliche Ausbildung durch Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet erweitert und vertieft haben. Zu 1: Es wird eine Berufspraxis in der Physiotherapie verlangt, die 48 Monaten in Vollzeitstellung (ca. 40-Stunden-Woche) entsprechen. Bei Teilzeittätigkeit summieren sich diese Zeiten entsprechend; sie müssen in der Summe mindestens 48 Monaten Vollzeittätigkeit entsprechen. Die Praxiszeiten sind anhand von Zeugnissen und Bescheinigungen detailliert zu belegen. Zu 2.: Die Verordnung nennt verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen, die anerkannt werden können. Der Prüfungsausschuss orientiert sich an den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannten einschlägigen Weiterbildungen in der Physiotherapie (z.b. Bobath-, Vojta-, Manuelle Therapie, PNF etc.). Andere, von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nicht anerkannte abgeschlossene Weiterbildungen, können nach Einzelfallprüfung ebenfalls für die Hochschulzugangsprüfung vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. 5. Gültigkeit der Hochschulzulassung Die durch die Prüfung erworbene fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zur Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang Physiotherapie im Lande Hessen und behält ihre Gültigkeit, so dass sich der Physiotherapeut bzw. Physiotherapeutin nicht um einen sofortigen Studienbeginn bewerben muss. Zur Zeit bieten folgende Fachhochschulen einen Studiengang Physiotherapie in Hessen an: 1. HS Fulda / Philipps-Universität Marburg (staatlich, Abschluss Bachelor of Science) 2. Europa FH Fresenius (privat, Abschluss Bachelor) 3. Diploma FH Nordhessen (privat, Abschluss Diplom). Die über die Verordnung zum fachgebunden Hochschulstudium zugelassenen Kandidaten werden in gleicher Weise wie andere Bewerber/innen, die sich mit Fachhochschulreife, fachgebundener oder allgemeiner Hochschulreife um einen Studienplatz bewerben, nach geltenden Recht im Zulassungsverfahren zum Studium behandelt. Bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang ( Numerus clausus ) an staatlichen Hochschulen entscheidet die Gesamtnote des Zeugnisses über die bestandene Hochschulzugangsprüfung. Die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gilt für das Land Hessen; über die Anerkennung dieser Hochschulzugangsberechtigung für Physiotherapiestudiengängen in anderen Bundesländern entscheiden die zuständigen Wissenschaftsministerien der Länder. 6. Bewerbung und Prüfungstermine Die Prüfungen für beruflich Qualifizierte in der Physiotherapie werden jeweils zu Beginn des Wintersemester (September/Oktober) durchgeführt. Hier der Ablauf: 1. Die vollständigen Unterlagen sind an den Präsidenten der HS Fulda zu richten. Bewerbungsfrist zur Zulassung zur Prüfung ist jeweils der 15. August (Eingangsstempel der HS). Bitte beachten Sie die Angaben im Antragsformular! Der Bewerber/in erhält eine schriftliche Bestätigung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen. 2. Der Prüfungsausschuss prüft die formalen Voraussetzungen und die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen. Unvollständige Unterlagen führen in der Regel zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren. Im Ausnahmefall werden fehlende Unterlagen vom Prüfungsausschuss mit Fristsetzung angefordert. bq-info Physiotherapie Sept. 2007 3

3. Die Bewerber/innen, die die Voraussetzungen zur Prüfung im Sinne der Verordnung erfüllen, erhalten im August einen Zulassungsbescheid und Einladung zur Prüfung sowie weitere Informationen zum Prüfungsablauf. 4. Die Prüfungsgebühr ist gemäß der Frist des Zulassungsbescheides zu überweisen. 5. Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss an der Philipps-Universität Marburg in der Regel im September/Oktober statt. 6. Wenige Tage später wird eine schriftliche Prüfung (Klausur) an der HS Fulda durchgeführt. 7. Das Prüfungsergebnis wird so rechtzeitig den Bewerbern bekannt gegeben, dass sie sich um einen Studienplatz im nächst folgenden Sommersemester bewerben können. 8. Rücktritte von den Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen müssen durch ein amtsärztliches Attest begründet werden. Haus- oder fachärztliche Atteste oder Krankschreibungen werden vom Prüfungsausschuss nicht akzeptiert. 7. Zweck und Ablauf der Prüfung Der Prüfungsausschuss hat zunächst zu prüfen, ob die Bewerber die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung i. S. der Verordnung erfüllen; ferner hat er in den beiden Prüfungen (vgl. 5.): die berufliche Qualifizierung, die sich aus dem beruflichen Werdegang ergibt, sowie die Studierfähigkeit des Bewerbers / der Bewerberin zu beurteilen, die eine Voraussetzung dafür ist, dass eine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums besteht. Erwartet werden überdurchschnittliche berufliche Kompetenzen, Weiterbildungen, Kenntnisse über relevante gesundheitspolitische Fragen, eine gute Allgemeinbildung, die teils durch die Schule, teils durch das Berufsleben erworben wurde, und eine Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen (vgl. 6): 1. Mündliche Prüfung von ca. 50 Minuten Dauer. Vor der Prüfung wird ein wissenschaftlicher Text aus dem Fachgebiet der Physiotherapie zum Lesen und Durcharbeiten mit einer Vorbereitungszeit von 45 min. vorgelegt. Dieser Artikel ist u. a. Gegenstand der Prüfung. Es soll daraus ersichtlich werden, dass der Bewerber, die Bewerberin einen wissenschaftlichen Fachinhalt erfassen, wiedergeben und kritisch diskutieren kann. Ferner wird in der mündlichen Prüfung der persönliche und berufliche Werdegang Thema sein; dabei wird versucht, das Interesse, die Motivation und die Erwartungen an ein Hochschulstudium einzuschätzen.. 2. Schriftlichen Prüfung (Klausur) von 180 Minuten Dauer Es werden Themenvorschläge zu physiotherapeutischen Fragestellungen unterbreitet, wovon einer auszuwählen und in Form einer wissenschaftlich gegliederten Erörterung zu bearbeiten ist. Eine zweite kleinere Aufgabe bezieht sich auf ein aktuelles gesundheitspolitisches oder bildungspolitisches Thema. Auch hier soll das Thema erörtert werden. Bei der Beurteilung der Erörterung werden formale (25 %) und fachinhaltliche (75 %) Kriterien herangezogen. Nicht geprüft werden medizinische oder physiotherapeutische Fachinhalte der Ausbildung oder einschlägiger Weiterbildungen. Es wird auch kein schulisches Fachwissen der Sekundarstufe (Mathematik, Sprachen, Gesellschaftslehre etc.) abgeprüft. bq-info Physiotherapie Sept. 2007 4

8. Kosten des Verfahrens Das Bewerbungsverfahren ist gemäß der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29. Juni 2006 gebührenpflichtig und beträgt zur Zeit 200,00 2. Die Gebühr wird fällig mit der Zulassung zur Prüfung. Nicht rechtzeitig entrichtete Gebühr führt zum Ausschluss von der Prüfung. 9. Weitere Informationen Bitte lesen Sie diese Information und den nachfolgenden Verordnungstext genau durch; damit lassen sich die häufig gestellten Fragen beantworten. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, benutzen Sie bitte primär den Kontakt über die email-adresse; dies erspart Zeit- und Arbeitsaufwand: stefan.gress@hs-fulda.de Postanschrift: Prof. Dr. Stefan Greß Hochschule Fulda FB Pflege & Gesundheit Marquardstr. 35 36039 Fulda Tel. 0661-9640-638 (direkt) 0661-9640-600 (Sekretariat) Fax 0661-9640-649 2 Gemäß Verwaltungskostenverzeichnisses für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst bq-info Physiotherapie Sept. 2007 5

Nr. 11 Seite 358 362 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 14. Juli 2006 Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 29. Juni 2006 Aufgrund des 63 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird verordnet: 1 Anwendungsbereich (1) Beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studienbereich besitzen, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden. (2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des 13 an den Berufsakademien in Hessen. (3) Für folgende Bewerberinnen und Bewerber gilt 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend, sofern eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird: 1. staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker, 2. staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte, 3. Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie gleichwertige Abschlüsse im Bereich der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, 4. Fachkaufleute, Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der Industrie- und Handelskammer, 5. Fachwirtinnen und Fachwirte, 6. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, 7. Steuerberaterinnen und Steuerberater, 8. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 9. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 10. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, 11. staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste und 12. staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter. Für Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien gilt, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird, 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend. (4) Die übrigen Bestimmungen der Verordnung finden auf den in Abs. 3 genannten Bewerberkreis insoweit keine Anwendung. bq-info Physiotherapie Sept. 2007 6

2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zur Prüfung sind nachzuweisen: 1. ein berufsqualifizierender Abschluss; ein solcher liegt vor bei a) Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), enthalten sind, b) einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule, c) einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung, d) einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach Buchst. a bis c gleichzustellen ist; 2. eine anschließende mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit; nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird; bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflege bedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden; 3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch qualifizierte Weiterbildung; die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiter bildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung. (2) Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 sind insbesondere: 1. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen, 2. abgeschlossene Fortbildungen nach 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes und nach 42 der Handwerksordnung i.d.f. vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), 3. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen, 4. die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen, hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main und 5. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung, wenn sie in Dauer und Ausrichtung den oben genannten Weiterbildungsmaßnahmen vergleichbar sind. 3 Antragsvoraussetzungen und Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der das Studium aufgenommen werden soll; bei hochschulübergreifenden Prüfungs-ausschüssen bei der Trägerhochschule nach 4 Abs. 1. Antragsfristen sind für Universitäten der 15. März und der 15. September, für Fachhochschulen der 15. Februar und der 15. August, sofern die Hochschule nichts anderes bestimmt. (2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studienbereich die Studienberechtigung erworben werden soll, und darzulegen, dass die Voraussetzungen des 2 erfüllt sind. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. öffentlich beglaubigte Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung, 3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung, 4. der Nachweis der Weiterbildung und 5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studienbereich die Bewerberin oder der Bewer- bq-info Physiotherapie Sept. 2007 7

ber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt hat. (4) Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule, bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung. (5) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Beratungsgespräch einladen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers findet ein Beratungsgespräch statt. (6) Der Prüfungsausschuss kann Prüfungen beruflich Qualifizierter anderer Bundesländer anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten. 4 Prüfungsausschüsse (1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen gemeinsame hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der Prüfung für einen Studienbereich hessenweit zuständig sind. Soweit eine Hochschule sich nicht beteiligt, richtet sie einen eigenen Prüfungsausschuss für den entsprechenden Studienbereich ein. Wenn sich eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss beteiligt, ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne Hochschule für diesen Studienbereich ausgeschlossen. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine Trägerhochschule bestimmt. (2) Einem Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen an, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs verantwortlich sind. Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die Mitglieder. Für Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest. (3) Der Prüfungsausschuss kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen. Weiterhin kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft benennen. (4) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen des entsprechenden Studienbereichs ein weiteres Ausschussmitglied benennen. (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (6) Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen. bq-info Physiotherapie Sept. 2007 8

5 Gegenstand der Prüfung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studienbereich sind. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen. (2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch. Es kann mit Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach Abs. 3 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede Bewerberin und jeden Bewerber etwa eine Stunde, die schriftliche Prüfung zwei bis vier Stunden. (3) Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung des schriftlichen Prüfungsteils verzichten, wenn dies aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint. (4) Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder Sinnesbehinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. 6 Durchführung der Prüfung (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein Ausschussmitglied für die Schriftführung. (2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest. Zwei Ausschussmitglieder bewerten die schriftliche Prüfung; weichen die Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel festgesetzt. (3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der Teilnahme haben, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder der Berufskammern. Die Gäste dürfen an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nicht teilnehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder sowie Beginn und Ende des Gesprächs. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Ergebnis begründet. bq-info Physiotherapie Sept. 2007 9

(6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen sein. 7 Bewertung (1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; 2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3. befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, denen die schriftliche Prüfung nach 5 Abs. 3 erlassen wurde, ist die Note des verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann die nach 5 Abs. 3 erbrachten Vorleistungen oder bewertete Vorbildung berücksichtigen. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als 1. sehr gut bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5; 2. gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5; 3. befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5; 4. ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder das Prüfungsgespräch schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde. 8 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. (2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das Bestehen der Prüfung festgestellt hat. (3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 9 Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ein Prüfungsteil kann auch als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt, 2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener bq-info Physiotherapie Sept. 2007 10

Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat oder 3. den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde. (2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Gründe nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu vertreten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. (3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können. 10 Wiederholung (1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich. Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. (2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich. 11 Einsicht in die Prüfungsakten Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 12 Widerspruchsverfahren Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt 44 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes. Bei hochschulübergreifenden Ausschüssen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule. 13 Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend. Die Zugangsprüfung wird von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss abgenommen. Für die Mitteilung dieser Zuständigkeit gilt 4 Abs. 6. Der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Hochschule oder Trägerhochschule zu stellen. 14 Kostenbeitrag Die Hochschulen des Landes erheben für die Durchführung der Hochschulzugangsprüfung für bq-info Physiotherapie Sept. 2007 11

beruflich Qualifizierte nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen aufgrund des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.d.f. vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294) und nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 520) in der jeweils geltenden Fassung. 15 Andere Verordnungen Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (AB1. S. 299, 702) und die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 10. Juli 2003 (ABl. S. 466, 775) bleiben unberührt. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2004 (GVBl. I S. 242), wird aufgehoben. 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Wiesbaden, den 29. Juni 2006 D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t C o r t s (Anlage zu 8 Zeugnisformular hier nicht abgebildet) bq-info Physiotherapie Sept. 2007 12

Eingangsstempel der Hochschule Fulda An den Präsidenten der Hochschule Fulda Marquardstr. 35 36039 Fulda Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung gemäß der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen vom 29. Juni 2006 für den Studiengang Physiotherapie Name Vorname Bitte in Blockschrift ausfüllen geboren am in PLZ Wohnort Straße Telephon Fax email Ich wurde zu einer Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte bereits früher schon einmal zugelassen (bitte ankreuzen): Ja: Nein: Wenn Sie Ja angekreuzt haben: Im Studiengang An der Hochschule in Diese Hochschulzugangsprüfung/en fand/en statt in den Jahren Ich habe diese Hochschulzugangsprüfung bestanden nicht bestanden bq-info Physiotherapie Sept. 2007 13

Meinem Antrag füge ich gemäß der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen folgende Unterlagen bei: Obligatorische Unterlagen Liegt als Anlage dem Antrag bei, bitte ankreuzen 1. Tabellarischer Lebenslauf 2. Ein Lichtbild auf dem tabellarischen Lebenslauf 3. Ausführliche Angaben zum Ausbildungsweg und beruflichen Werdegang 4. Letztes Schulzeugnis in öffentlich beglaubigter Kopie 5. Zeugnis und Urkunde der Physiotherapieausbildung in öffentlich beglaubigter Kopie 6. Vollständige Nachweise über Art, Dauer, Umfang und Ort der Berufsausübung als Physiotherapeut/in. Die Arbeitszeugnisse müssen Angaben über Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeit enthalten! Wenn nicht, so ist eine ergänzende Bescheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen! Es müssen mindestens 48 Monate in Vollzeitstelle (ca. 40 Std./Wo.) belegt werden; wenn Teilzeitstelle, anteilsmäßig mehr. Hier reichen Kopien. 7. Der Nachweis der einschlägigen Weiterbildung nach 2 (2); vgl. hierzu auch die Angaben in den Informationen Punkt 5, Seite 3. Es reichen Kopien der Bescheinigungen. Fakultative Unterlagen 8. Antrag und Nachweis von Sonderregelungen gem. 7 der Verordnung, um von der Ablegung eines Teils der Prüfung (meist der schriftlichen) befreit zu werden 9. Eine kurze Darlegung Ihres Interesses am Studium der Physiotherapie 10 Sonstige Unterlagen Mit meiner Unterschrift versichere ich die Richtigkeit der Angaben. Die Informationen (S. 1 4) einschließlich der unten stehenden Verordnungstext (S. 6 12) habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass das Fehlen von obligatorischen Antragsunterlagen (Punkt 1-7) z. B. das Fehlen von öffentlichen Beglaubigungen oder der nicht erbrachte Nachweis der 48 Monate hauptamtlichen Berufstätigkeit (anteilig entsprechend mehr bei Teilzeittätigkeit) zum Ausschluss vom laufenden Bewerbungsverfahren führen kann. Ferner ist mir bekannt, dass die Teilnahme an der Hochschulgangsprüfung eine Verwaltungskostengebühr von zur Zeit 200,00 kostet und diese Gebühr mit der Zulassung zur Prüfung fällig wird. Ort und Datum Unterschrift des/der Antragstellers/in Anlagen zur Bewerbung bq-info Physiotherapie Sept. 2007 14