Kindertagesstättensatzung

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Transkript:

Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätte der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Sterley (St. Johannis Kindergarten) Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley in der Sitzung am 13.10.2015 die nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen. Präambel Die Ev.-Luth. Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in gemeinsamer Verantwortung von den Gemeinden Brunsmark, Hollenbek, Horst, Klein Zecher, Lehmrade, Salem, Seedorf, Sterley und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley wahrgenommen wird. Die Kindertagesstätte hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien. Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Eltern im Sinne dieser Satzung sind auch alleinerziehende Elternteile, verwandte Personen in deren Haushalt das Kind lebt und die das Sorgerecht ausüben, sowie sorgeberechtigte Pflegeeltern. Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit. 1 Geltungsbereich und Rechtsform (1) Diese Kindertagesstättensatzung gilt für den St. Johannis-Kindergarten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley. (2) Die Kindertagesstätte ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2 Anzuwendende Vorschriften Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättensatzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften - Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert am 19. Mai 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) (GVOBl. Schl.-H. vom 19.12.1991, S. 651, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, GVOBl. Schl.-H. S. 561),

- Mindestverordnung für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen - KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 268) und - die für die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland maßgebenden Vorschriften (Verfassung der Nordkirche, Kirchengesetze, Richtlinien und Tarifverträge) - Förderungsrichtlinien des Landes Schleswig Holstein, des Kreises Herzogtum Lauenburg und des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, Finanzierungsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. 3 Angebot der Kindertagesstätte Die Kindertagesstätte nimmt Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf. 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste (1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag von 07.00-16.00 Uhr geöffnet. In der Zeit von 13.00-14.00 Uhr (Krippe 12.00 Uhr - 14.00 Uhr) gibt es eine Ruhezeit, in der die Kinder außer im Notfalle weder gebracht noch geholt werden können. (2) Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte 3 Wochen geschlossen, ebenso zwischen dem 23.12.-2.1.. Darüber hinaus kann die Kindertagesstätte für Fortbildungsmaßnahmen und einen Betriebsausflug geschlossen werden. Die Schließzeiten in den Sommerferien werden nach Anhörung des Beirates vom Träger beschlossen und bis zum 1.1. des Jahres bekannt gegeben, evtl. Schließungszeiten für Fortbildungen und einen Betriebsausflug werden spätestens 4 Wochen im voraus bekannt gegeben. (3) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes, wegen Fortbildungsmaßnahmen, Betriebsausflügen oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesen Gründen erfolgt nicht. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen. (2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit. (3) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme

entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden. 6 Abmeldung (1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Sorgeberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Die schriftliche Abmeldung kann bei Eintritt des Kindes in die Schule entfallen. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden. (2) In besonderen Fällen können Sorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden. (3) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Sorgeberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Sorgeberechtigten werden vorab informiert. (4) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt, ist der Träger berechtigt, die Betreuung des Kindes einzustellen und über die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg ein Mahnverfahren zu eröffnen. (5) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen beenden, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann, die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird oder das Vertrauensverhältnis mit den Personensorgeberechtigten gestört ist und auch nach einem Vermittlungsgespräch mit Beauftragten des Trägers nicht wieder hergestellt werden kann. (6) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen (bis 5 Jahre nach Beendigung der Betreuungszeit). 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung (1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Sorgeberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes ( 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Das tägliche Betreuungsverhältnis beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes von der bringenden Person an eine pädagogische Fachkraft der Einrichtung. Das tägliche Betreuungsverhältnis endet mit der persönlichen Übergabe des Kindes von einer pädagogischen Fachkraft der Einrichtung an eine abholberechtigte Person. (4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen

werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde. (5) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen. (6) Mit der Einrichtung ist in der Regel schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. (7) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen, welche die Regelbetreuungszeit übersteigen, ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Handelt es sich um einen Ausflug der gesamten Kindertagesstätte, dann besteht bei Nichtteilnahme kein Anspruch auf eine Notgruppe bzw. auf Schadenersatz. Auch eine Erstattung der Gebühr erfolgt nicht. 8 Gesundheitsvorsorge (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen. (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen ( 48 Abs. 2 Bundesseuchengesetz). Das Merkblatt gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ist zu beachten. Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht. (3) Insbesondere muss bei fiebrigen Infekten das Kind 24 Stunden fieberfrei sein (ohne die Einnahme von fiebersenkenden Medikamenten), um die Einrichtung wieder besuchen zu dürfen. Bei Magen-Darm-Infekten mit Durchfall und/oder Erbrechen, muss das Kind 48 Stunden ohne Medikamentengabe beschwerdefrei sein, um die Einrichtung wieder besuchen zu dürfen. 9 Versicherungen (1) Kinder, die in der Kindertagesstätte betreut werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert - auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg, - während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit, - bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben, - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.b. bei externen Unternehmungen. (2) Sorgeberechtigten, Besuchskinder und andere Gäste, die an Veranstaltungen der Kindertagesstätte teilnehmen, sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unfallversichert. (4) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu

melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. (5) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen. 10 Mitwirkung der Sorgeberechtigten Die Mitwirkung der Sorgeberechtigten erfolgt gemäß den 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung. 11 Gebühren Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Kirchengemeinderat. 12 Inkrafttreten Diese Kindertagesstättensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Sterley unter: www.kk-ll.de/index.php/sterley/sterley und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung Markt mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekannt gemacht und tritt nach der amtlichen Bekanntmachung am 1.11.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindertagesstättensatzung vom 16.04.2013 außer Kraft. Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 19.10.2015 kirchenaufsichtlich genehmigt. Ev. luth. Kirchengemeinde Sterley Sterley, den 24.10.2015 Der Kirchengemeinderat (L.S.) gez. Lutz Thiele gez. Ina Staedt...... (Vorsitzender des Kirchengemeinderates) (Mitglied des Kirchengemeinderates) Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 13.10.2015, 2. vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 19.10.2015, 3. mit vollem Wortlaut veröffentlicht im Internet unter der Seite www.kk-ll.de/index.php/sterley/sterley (Veröffentlichungsorgan) mit Hinweis in der Zeitung Markt am 24.10.2015.