BESTIMMUNGEN FUER DAS S WACHSTUMS SPAREN / SPARBUCH der Sparkasse Pöllau AG (im Folgenden als "Sparkasse" bezeichnet)

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Transkript:

Seite 1.030 BESTIMMUNGEN FUER DAS S WACHSTUMS SPAREN / SPARBUCH der Sparkasse Pöllau AG (im Folgenden als "Sparkasse" bezeichnet) 1. Sparbuch 1.1. Spareinlagen sind Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen. Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung als Sparurkunde ein Sparbuch, das auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des identifizierten Kunden, nicht jedoch auf Fantasienamen lauten kann. 1.2. Der letzte ausgewiesene Guthabenstand im Sparbuch muss mit der tatsächlichen Höhe der Forderung aus dem Sparbuch nicht übereinstimmen. 1.3. Das Sparbuch enthält die Kontonummer und die vom Sparer angegebene Bezeichnung sowie einen Hinweis auf ein eventuell vereinbartes Losungswort und sonstige Vermerke. 1.4. Jedes Sparbuch hat einen Mindeststand aufzuweisen, dessen Höhe sich nach den im Kassensaal durch Aushang hierfür erfolgenden Verlautbarungen richtet. 2. Losungswort Um unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist im Sparbuch vorzumerken. 3. Verzinsung und Entgelte 3.1. Gemäß 32 Abs. 6 BWG werden der für die Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich gemacht. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des In-Kraft-Tretens an, ohne dass es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf. 3.2. Der angegebene Zinssatz wird, bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit, für die volle Laufzeit garantiert (Fixzinssatz). 3.3. Die Behebung der Zinsen ist am Ende jedes vollen Kalenderjahres der vereinbarten Laufzeit möglich. Bei Rückzahlung der Einlage werden die Zinsen vergütet. Die Zinsen werden innerhalb der Laufzeit nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet. Die Auszahlung ( Kapital + Zinsen + Zinseszinsen) erfolgt lt. den im Sparbuch eingedruckten bzw. durch Aushang im Kassensaal bekannt gegebenen Zinssätzen. Nach Teilrückzahlungen bleibt für die Resteinlage der vereinbarte Zinssatz aufrecht. 3.4. Einlagen auf Wachtumssparbücher werden nach Ende der Laufzeit mit dem jeweils gültigen Standardzinssatz für s Komfort Sparen verzinst.

Seite 1.031 4. Einzahlungen Der Guthabenstand bei Laufzeitbeginn muss mindestens 100,-- betragen. Nachträgliche Einzahlungen sind nicht möglich. 5. Auszahlungen (Behebungen) 5.1. Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur gegen Vorlage des Sparbuches geleistet werden. Durch Überweisung oder Scheck darf über Spareinlagen nicht verfügt werden. 5.2. Unbeschadet des Rechtes der Sparkasse auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. 5.3. Bei s Wachstumssparbüchern ist die Einzahlung auf eine vereinbarte Laufzeit ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit für die Sparkasse taggleich gebunden (im Sinne der Punkte 3.2. - 3.4.). 5.4. Die Sparkasse behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Dies kann bei Vorlage des Sparbuches oder durch schriftliche Verständigung oder durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Aushang im Kassensaal erfolgen. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht hinterlegt werden. 5.5. Bei Behebung des gesamten Guthabens zuzüglich der angefallenen Zinsen wird das Sparbuch entwertet. Die Sparkasse ist berechtigt, eine Schließungsgebühr entsprechend dem Aushang im Kassensaal zu verrechnen. 6. Fälligkeiten Einlagen auf s Wachstumssparbücher sind einen Bankarbeitstag nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Rückzahlung fällig. 7. Abhandenkommen des Sparbuches 7.1. Um bei Abhandenkommen des Sparbuches Missbräuchen durch Unberechtigte vorzubeugen, hat der Berechtigte unter Angabe der wesentlichen Merkmale des Sparbuches, der Nennung seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Anschrift der Sparkasse unverzüglich den Verlust zu melden. Hierzu bedarf es der Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. 7.2. Auf Grund der Vormerkung des behaupteten Abhandenkommens darf die Sparkasse innerhalb von vier Wochen (vom Meldungstag an) keine Auszahlungen aus der Spareinlage leisten. Vor Ablauf dieser Frist ist ein Aufgebotsverfahren (Kraftloserklärungsverfahren) bei dem zuständigen Gericht einzuleiten.

Seite 1.032 7.3. Nach Vorlage des rechtskräftigen Kraftloserklärungsbeschlusses wird dem Berechtigten entweder das Sparguthaben gegen Empfangsbestätigung oder ein neues Sparbuch ausgefolgt. 8. Verjährung von Spareinlagen Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Spareinlagen einschließlich der Zinsen beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Zinsenzuschreibung im Sparbuch oder der letzten Einzahlung oder Auszahlung. 9. Allgemeines 9.1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kontoführenden Kreditinstitutes, das sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse der oesterreichischen Sparkassen AG"oder die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Sparkassen". 9.2. Jede Änderung dieser Bestimmungen für das s Wachstumsparen/Sparbuch wird durch Aushang im Kassensaal bekannt gegeben. 9.3. Spätere gesetzliche Regelungen, welche einzelne Teile dieser Bestimmungen für Spareinlagen ändern oder aufheben, bewirken keine Ungültigkeit der übrigen Punkte, die damit nicht in Widerspruch stehen.

Seite 1.030 BESTIMMUNGEN FUER DAS S WACHSTUMS SPAREN / SPARBUCH der Sparkasse Pöllau AG (im Folgenden als "Sparkasse" bezeichnet) 1. Sparbuch 1.1. Spareinlagen sind Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen. Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung als Sparurkunde ein Sparbuch, das auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des identifizierten Kunden, nicht jedoch auf Fantasienamen lauten kann. 1.2. Der letzte ausgewiesene Guthabenstand im Sparbuch muss mit der tatsächlichen Höhe der Forderung aus dem Sparbuch nicht übereinstimmen. 1.3. Das Sparbuch enthält die Kontonummer und die vom Sparer angegebene Bezeichnung sowie einen Hinweis auf ein eventuell vereinbartes Losungswort und sonstige Vermerke. 1.4. Jedes Sparbuch hat einen Mindeststand aufzuweisen, dessen Höhe sich nach den im Kassensaal durch Aushang hierfür erfolgenden Verlautbarungen richtet. 2. Losungswort Um unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist im Sparbuch vorzumerken. 3. Verzinsung und Entgelte 3.1. Gemäß 32 Abs. 6 BWG werden der für die Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich gemacht. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des In-Kraft-Tretens an, ohne dass es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf. 3.2. Der angegebene Zinssatz wird, bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit, für die volle Laufzeit garantiert (Fixzinssatz). 3.3. Die Behebung der Zinsen ist am Ende jedes vollen Kalenderjahres der vereinbarten Laufzeit möglich. Bei Rückzahlung der Einlage werden die Zinsen vergütet. Die Zinsen werden innerhalb der Laufzeit nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet. Die Auszahlung ( Kapital + Zinsen + Zinseszinsen) erfolgt lt. den im Sparbuch eingedruckten bzw. durch Aushang im Kassensaal bekannt gegebenen Zinssätzen. Nach Teilrückzahlungen bleibt für die Resteinlage der vereinbarte Zinssatz aufrecht. 3.4. Einlagen auf Wachtumssparbücher werden nach Ende der Laufzeit mit dem jeweils gültigen Standardzinssatz für s Komfort Sparen verzinst.

Seite 1.031 4. Einzahlungen Der Guthabenstand bei Laufzeitbeginn muss mindestens 100,-- betragen. Nachträgliche Einzahlungen sind nicht möglich. 5. Auszahlungen (Behebungen) 5.1. Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur gegen Vorlage des Sparbuches geleistet werden. Durch Überweisung oder Scheck darf über Spareinlagen nicht verfügt werden. 5.2. Unbeschadet des Rechtes der Sparkasse auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. 5.3. Bei s Wachstumssparbüchern ist die Einzahlung auf eine vereinbarte Laufzeit ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit für die Sparkasse taggleich gebunden (im Sinne der Punkte 3.2. - 3.4.). 5.4. Die Sparkasse behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Dies kann bei Vorlage des Sparbuches oder durch schriftliche Verständigung oder durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Aushang im Kassensaal erfolgen. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht hinterlegt werden. 5.5. Bei Behebung des gesamten Guthabens zuzüglich der angefallenen Zinsen wird das Sparbuch entwertet. Die Sparkasse ist berechtigt, eine Schließungsgebühr entsprechend dem Aushang im Kassensaal zu verrechnen. 6. Fälligkeiten Einlagen auf s Wachstumssparbücher sind einen Bankarbeitstag nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Rückzahlung fällig. 7. Abhandenkommen des Sparbuches 7.1. Um bei Abhandenkommen des Sparbuches Missbräuchen durch Unberechtigte vorzubeugen, hat der Berechtigte unter Angabe der wesentlichen Merkmale des Sparbuches, der Nennung seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Anschrift der Sparkasse unverzüglich den Verlust zu melden. Hierzu bedarf es der Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. 7.2. Auf Grund der Vormerkung des behaupteten Abhandenkommens darf die Sparkasse innerhalb von vier Wochen (vom Meldungstag an) keine Auszahlungen aus der Spareinlage leisten. Vor Ablauf dieser Frist ist ein Aufgebotsverfahren (Kraftloserklärungsverfahren) bei dem zuständigen Gericht einzuleiten.

Seite 1.032 7.3. Nach Vorlage des rechtskräftigen Kraftloserklärungsbeschlusses wird dem Berechtigten entweder das Sparguthaben gegen Empfangsbestätigung oder ein neues Sparbuch ausgefolgt. 8. Verjährung von Spareinlagen Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Spareinlagen einschließlich der Zinsen beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Zinsenzuschreibung im Sparbuch oder der letzten Einzahlung oder Auszahlung. 9. Allgemeines 9.1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kontoführenden Kreditinstitutes, das sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse der oesterreichischen Sparkassen AG"oder die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Sparkassen". 9.2. Jede Änderung dieser Bestimmungen für das s Wachstumsparen/Sparbuch wird durch Aushang im Kassensaal bekannt gegeben. 9.3. Spätere gesetzliche Regelungen, welche einzelne Teile dieser Bestimmungen für Spareinlagen ändern oder aufheben, bewirken keine Ungültigkeit der übrigen Punkte, die damit nicht in Widerspruch stehen.

Seite 1.030 BESTIMMUNGEN FUER DAS S WACHSTUMS SPAREN / SPARBUCH der Sparkasse Pöllau AG (im Folgenden als "Sparkasse" bezeichnet) 1. Sparbuch 1.1. Spareinlagen sind Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen. Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung als Sparurkunde ein Sparbuch, das auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des identifizierten Kunden, nicht jedoch auf Fantasienamen lauten kann. 1.2. Der letzte ausgewiesene Guthabenstand im Sparbuch muss mit der tatsächlichen Höhe der Forderung aus dem Sparbuch nicht übereinstimmen. 1.3. Das Sparbuch enthält die Kontonummer und die vom Sparer angegebene Bezeichnung sowie einen Hinweis auf ein eventuell vereinbartes Losungswort und sonstige Vermerke. 1.4. Jedes Sparbuch hat einen Mindeststand aufzuweisen, dessen Höhe sich nach den im Kassensaal durch Aushang hierfür erfolgenden Verlautbarungen richtet. 2. Losungswort Um unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist im Sparbuch vorzumerken. 3. Verzinsung und Entgelte 3.1. Gemäß 32 Abs. 6 BWG werden der für die Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich gemacht. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des In-Kraft-Tretens an, ohne dass es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf. 3.2. Der angegebene Zinssatz wird, bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit, für die volle Laufzeit garantiert (Fixzinssatz). 3.3. Die Behebung der Zinsen ist am Ende jedes vollen Kalenderjahres der vereinbarten Laufzeit möglich. Bei Rückzahlung der Einlage werden die Zinsen vergütet. Die Zinsen werden innerhalb der Laufzeit nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet. Die Auszahlung ( Kapital + Zinsen + Zinseszinsen) erfolgt lt. den im Sparbuch eingedruckten bzw. durch Aushang im Kassensaal bekannt gegebenen Zinssätzen. Nach Teilrückzahlungen bleibt für die Resteinlage der vereinbarte Zinssatz aufrecht. 3.4. Einlagen auf Wachtumssparbücher werden nach Ende der Laufzeit mit dem jeweils gültigen Standardzinssatz für s Komfort Sparen verzinst.

Seite 1.031 4. Einzahlungen Der Guthabenstand bei Laufzeitbeginn muss mindestens 100,-- betragen. Nachträgliche Einzahlungen sind nicht möglich. 5. Auszahlungen (Behebungen) 5.1. Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur gegen Vorlage des Sparbuches geleistet werden. Durch Überweisung oder Scheck darf über Spareinlagen nicht verfügt werden. 5.2. Unbeschadet des Rechtes der Sparkasse auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. 5.3. Bei s Wachstumssparbüchern ist die Einzahlung auf eine vereinbarte Laufzeit ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit für die Sparkasse taggleich gebunden (im Sinne der Punkte 3.2. - 3.4.). 5.4. Die Sparkasse behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Dies kann bei Vorlage des Sparbuches oder durch schriftliche Verständigung oder durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Aushang im Kassensaal erfolgen. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht hinterlegt werden. 5.5. Bei Behebung des gesamten Guthabens zuzüglich der angefallenen Zinsen wird das Sparbuch entwertet. Die Sparkasse ist berechtigt, eine Schließungsgebühr entsprechend dem Aushang im Kassensaal zu verrechnen. 6. Fälligkeiten Einlagen auf s Wachstumssparbücher sind einen Bankarbeitstag nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Rückzahlung fällig. 7. Abhandenkommen des Sparbuches 7.1. Um bei Abhandenkommen des Sparbuches Missbräuchen durch Unberechtigte vorzubeugen, hat der Berechtigte unter Angabe der wesentlichen Merkmale des Sparbuches, der Nennung seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Anschrift der Sparkasse unverzüglich den Verlust zu melden. Hierzu bedarf es der Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. 7.2. Auf Grund der Vormerkung des behaupteten Abhandenkommens darf die Sparkasse innerhalb von vier Wochen (vom Meldungstag an) keine Auszahlungen aus der Spareinlage leisten. Vor Ablauf dieser Frist ist ein Aufgebotsverfahren (Kraftloserklärungsverfahren) bei dem zuständigen Gericht einzuleiten.

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