Z F V P R A X I S F Ü H R U N G KFO-Kommentar GOZ 2012 Kieferorthopädische Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte Rolf Hinz Markus Heise
KFO-Kommentar GOZ 2012
Z F V P R A X I S F Ü H R U N G KFO-Kommentar GOZ 2012 Kieferorthopädische Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte Rolf Hinz Markus Heise
Alle Rechte vorbehalten Nachdruck, auch auszugsweise, verboten Autoren: Rolf Hinz, Markus Heise Lektorat: Christiane Fork, Herne Layout/Satz: Katja Schade, Herne Druck: Rehms Druck, Borken Zahnärztlicher Fach-Verlag GmbH (zfv), Herne 2012 Bestell-Nr. 621641 ISBN 978-3-941169-77-7 Bei der Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wurde mit Genehmigung der Autoren Baumeister-Henning/Sobek auf GOZ Kompakt 2012, erschienen im Zahnärztlichen Fach-Verlag 2012, ISBN 978-3-941169-38-8, Bestell-Nr. 62158, Bezug genommen.
Inhalt 1. Gebührenordnung für Zahnärzte................................... 9 1 Anwendungsbereich......................................................... 10 2 Abweichende Vereinbarung.................................................. 12 3 Vergütungen............................................................... 16 4 Gebühren................................................................. 17 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses............... 18 6 Gebühren für andere Leistungen.............................................. 20 7 Gebühren bei stationärer Behandlung.......................................... 21 8 Entschädigungen........................................................... 21 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen.............................. 22 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung..................................... 24 11 Übergangsvorschriften..................................................... 26 12 Überprüfung............................................................. 26 2. Gebühren für kieferorthopädische Leistungen....................... 27 A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen........................................... 28 GOZ-Nr. 0040.............................................................. 28 G. Kieferorthopädische Leistungen................................................ 30 GOZ-Nr. 6000.............................................................. 30 GOZ-Nr. 6010.............................................................. 32 GOZ-Nr. 6020.............................................................. 34 GOZ-Nr. 6030.............................................................. 35 GOZ-Nr. 6040.............................................................. 39 GOZ-Nr. 6050.............................................................. 43 GOZ-Nr. 6060.............................................................. 47 GOZ-Nr. 6070.............................................................. 50 GOZ-Nr. 6080.............................................................. 54 GOZ-Nr. 6090.............................................................. 58 GOZ-Nr. 6100.............................................................. 60 GOZ-Nr. 6110.............................................................. 63
Inhalt GOZ-Nr. 6120.............................................................. 65 GOZ-Nr. 6130.............................................................. 68 GOZ-Nr. 6140.............................................................. 70 GOZ-Nr. 6150.............................................................. 72 GOZ-Nr. 6160.............................................................. 74 GOZ-Nr. 6170.............................................................. 76 GOZ-Nr. 6180.............................................................. 77 GOZ-Nr. 6190.............................................................. 79 GOZ-Nr. 6200.............................................................. 81 GOZ-Nr. 6210.............................................................. 83 GOZ-Nr. 6220.............................................................. 85 GOZ-Nr. 6230.............................................................. 87 GOZ-Nr. 6240.............................................................. 89 GOZ-Nr. 6250.............................................................. 91 GOZ-Nr. 6260.............................................................. 93 3. Heil- und Kostenplan für Privatbehandlungen....................... 95 Heil- und Kostenplan für Privatbehandlungen...................................... 96 Bestimmung des Schwierigkeitsgrades............................................. 96 Beispiel eines Heil- und Kostenplans.............................................. 99 4. Formulare......................................................... 105 Vereinbarung gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 der GOZ..................................... 107 Abweichende Vergütungsvereinbarung gemäß 2 Abs. 3 GOZ........................ 108 Vergütungsvereinbarung gemäß 2 Abs. 1 + 2 GOZ................................. 109 Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKV-Z... 110 Vereinbarung über die Verwendung besonderer Materialien (KFO).................... 111
Vorwort Der Kommentar zur kieferorthopädischen Abrechnung basiert auf den aktuellen Änderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 05. Dezember 2011 (GOZ 2012). Als Nachschlagewerk für den täglichen Einsatz in der Praxis erarbeitet und gestaltet, verzichtet der KFO-Kommentar bewusst auf Literaturangaben sowie auf Zitate gerichtlicher Entscheidungen. Ziel der Autoren ist es, den Lesern die notwendige Neuorientierung bei der kieferorthopädischen Antrags- und Rechnungsstellung vor allem durch praxisnahe Hinweise zu erleichtern. Aus ebenso wichtigen wie nachvollziehbaren Gründen setzt sich dieser neue KFO-Kommentar sowohl mit Leistungen für Privatversicherte auseinander als auch mit außervertraglichen Leistungen und Mehrkosten insbesondere bei komfortableren Therapien für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Die GOZ erhält durch die Ausgrenzung sinnvoller bzw. notwendiger KFO-Behandlungen eine immer stärker werdende Bedeutung für die GKV-Patienten und damit auch für die zahnärztliche und kieferorthopädische Praxis. Obwohl die Erkenntnisse der modernen Zahnmedizin den gesetzlich wie privat Versicherten gleichermaßen zugute kommen sollten, lassen sich innovative Behandlungsmethoden oft nur außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen und nunmehr auch der privaten Versicherungen umsetzen. Univ. Prof. Dr. Rolf Hinz Herne, Juni 2012 Dr. Markus Heise
2 Gebühren für kieferorthopädische Leistungen Kapitelübersicht A. G. Allgemeine zahnärztliche Leistungen...................................... Kieferorthopädische Leistungen........................................... 28 30
28 A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen 1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 01.01.2012 geltenden Fassung darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern Ä 5 oder Ä 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach Nummer Ä 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. 2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig. 3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach 9 dieser Gebührenordnung. Amtliche Begründung Die bisher auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ vom 12. November 1982 Bezug nehmende Abrechnungsbestimmung nach Ziffer 1 zur Berechnung der allgemeinen zahnärztlichen Beratungen nach der GOÄ wurde neu gefasst. Abgebildet wird damit die bisher übliche Anwendungspraxis der Berechnung der zahnärztlichen Beratungen nach den Nummern 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. GOZ 0040 GOZ-Nr. 0040 Leistung Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung Punktzahl 250 Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 14,06 32,34 49,21 Abrechnungsbestimmungen: Neben der GOZ-Nr. 0040 ist die GOZ-Nr. 0030 nicht berechnungsfähig.
2. GEBÜHREN FÜR KIEFERORTHOPÄDISCHE LEISTUNGEN 29 Leistungsmerkmal: Die Behandlungsdauer und das Behandlungsvolumen werden von dem Behandler durch den Vergleich der Daten mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen und aufgrund seiner Erfahrung eingeschätzt. Sie können je nach Situationen und Schwierigkeitsgrad stark variieren. Nach Ende der vereinbarten Behandlungszeit kann ein neuer Behandlungsplan erstellt werden. Bei der Erstellung weiterer kieferorthopädischer Heil- und Kostenpläne auf Basis alternativer Behandlungsplanungen kann die GOZ-Nr. 0040 auch mehrfach zum Einsatz kommen. Wenn sowohl ein kieferorthopädischer als auch ein funktionstherapeutischer Heil- und Kostenplan erstellt werden, kommt die GOZ-Nr. 0040 zweimal zum Einsatz. Leistung beinhaltet: Therapieplanung für die kieferorthopädische Behandlung oder die Funktionsanalyse/ -therapie Berechnung des Honorars Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten Schriftliche Niederlegung Aushändigung an den Patienten Berechnung: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für eine kieferorthopädische Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung eines Behandlungsplans Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung Ermittlung des Gebührenfaktors: Gemäß 5 Abs. 2 der GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von: Erhöhte Schwierigkeit der Leistung wegen Überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei der Durchführung der Leistung wegen Besondere Umstände während der Behandlungsmaßnahme durch Planung durch widersprüchliche Befunde Planung von Korrekturen bei Tiefbiss, Deckbiss und offenem Biss Zahngrößendiskrepanzen Berücksichtigung von Kreuzbiss, bukkaler Nonokklusion, Scherenbiss etc. Kommentar zur Leistungsbeschreibung: Der schriftliche Heil- und Kostenplan für die kieferorthopädische/funktionelle Behandlung wird vom behandelnden Zahnarzt/Kieferorthopäden als fachliche und gebührenbezogene Voraussetzung für eine kieferorthopädische Behandlung erstellt. Die zur Aufstellung des Heil- und Kostenplans gehörenden Maßnahmen sind mit der Bewertung abgegolten. Die erforderlichen Untersuchungen und Diagnostikleistungen werden zusätzlich berechnet.
30 Berechnung neben: Eingehende Untersuchung GOZ-Nr. 0010 Beratung Ä1 Eingehende Beratung, mehr als 10 Min. Ä3 (nur als einzige Leistung neben GOZ-Nr. 0010) Parodontalstatus GOZ-Nr. 4000 Profil-/Frontal-Fotografie GOZ-Nr. 6000 Modellanalyse GOZ-Nr. 6010 Analyse des Gesichtsschädels GOZ-Nr. 6020 Funktionsstatus GOZ-Nr. 8000 Implantatbezogene Analyse GOZ-Nr. 9000 Auslagen: Porto G. Kieferorthopädische Leistungen GOZ 6000 GOZ Nr. 6000 Leistung Profil- oder Frontal-Fotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung Punktzahl 80 Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 4,50 10,35 15,75 Abrechnungsbestimmung: Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer GOZ-Nr. 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Leistungsmerkmal: Die Berechnung ist je Profil- oder Frontalaufnahme möglich, egal, ob sie gleichzeitig mit einem Spiegel oder nacheinander angefertigt wurden. Unabhängig davon, ob die Fotos in einer oder mehreren Sitzungen angefertigt wurden Leistung beinhaltet: Erstellen der Fotografie Kieferorthopädische Auswertung Berechnung: je Profilfoto je Frontalfoto
2. GEBÜHREN FÜR KIEFERORTHOPÄDISCHE LEISTUNGEN 31 Ermittlung des Gebührenfaktors: Gemäß 5 Abs. 2 der GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von: Erhöhte Schwierigkeit der Leistung wegen Überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei der Durchführung der Leistung wegen Besondere Umstände während der Behandlungsmaßnahme durch inkompetenten Lippenschluss Vorliegen von Zwangsbissen Mentalishabit Hyperaktivität Verkürzung der Oberlippe Dyskinesien Kommentar zur Leistungsbeschreibung: Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal- oder Profilansicht. Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung. Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen. Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieänderung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden. Zusätzlicher Aufwand: Mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung Lach-Foto zur Beurteilung der Lippen-Lach-Linie Berechnung neben: Eingehende Untersuchung GOZ-Nr. 0010 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO GOZ-Nr. 0040 Planungsmodell eines Kiefers GOZ-Nr. 0050 Modelle beider Kiefer zur Diagnose oder Planung GOZ-Nr. 0060 Auslagen: Entwicklungskosten Vergrößerungskosten Ausdruck der Fotos Kosten für Datenträger bei Überlassen der Aufnahmen Portoauslagen Keine Berechnung: für intraorale Fotografien für Fotografien, die nicht kieferorthopädisch ausgewertet werden
Z F V P R A X I S F Ü H R U N G KFO-Kommentar GOZ 2012 Kieferorthopädische Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte Der vorliegende Kommentar zur kieferorthopädischen Abrechnung basiert auf den aktuellen Änderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 05. Dezember 2011 (GOZ 2012). Er soll als Nachschlagewerk für den täglichen Einsatz in der Praxis dienen. Den Lesern wird damit die notwendige Neuorientierung bei der kieferorthopädischen Antrags- und Rechnungsstellung vor allem durch praxisnahe Hinweise erleichtert. Aus ebenso wichtigen wie nachvollziehbaren Gründen setzt sich dieser neue KFO-Kommentar sowohl mit Leistungen für Privatversicherte auseinander als auch mit außervertraglichen Leistungen und Mehrkosten _ insbesondere bei komfortableren Therapien _ für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Die GOZ erhält durch die Ausgrenzung sinnvoller bzw. notwendiger KFO- Behandlungen eine immer stärker werdende Bedeutung für die GKV-Patienten und damit auch für die zahnärztliche und kieferorthopädische Praxis. Obwohl die Erkenntnisse der modernen Zahnmedizin den gesetzlich wie privat Versicherten gleichermaßen zugute kommen sollten, lassen sich innovative Behandlungsmethoden oft nur außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen umsetzen. Auch deshalb werden GKV- Patienten zukünftig immer häufiger mit GOZ-Leistungen konfrontiert. Aus dem Inhalt: Gebührenordnung für Zahnärzte (Paragrafenteil mit Kommentierung) Gebühren für kieferorthopädische Leistungen Heil- und Kostenplan für Privatbehandlungen Formulare