Informationsblatt für finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten in der Kinderbetreuung

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Informationsblatt für finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten in der Kinderbetreuung Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - z.b. bei Schulausflügen, beim Mittagessen in Schule, Hort und Kita sowie bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungspaket gibt Kindern und Jugendlichen mehr Zukunftschancen. Das Bildungspaket folgt der Leitidee: Mitmachen möglich machen - Kindern Chancen eröffnen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich zu den monatlichen Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), der Wohngeldstelle (Wohngeld oder Kinderzuschlag), des Sozialamts (Sozialhilfe und Leitungen des Asylbewerbergesetzes), auf Antrag auch die Leistungen für "Bildung und Teilhabe". Wo werden die Leistungen beantragt? ALG II-Bezieher/innen und Sozialgeld- Bezieher können ihren Antrag beim Jobcenter des Landkreis Rottweil abgeben, Bezieher/innen von Sozialhilfe, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag und Leistungen nach Asylbewerbergesetz beim Kreissozialamt Rottweil. Es muss bei jeder Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Leistungen für Bildung und Teilhabe neu beantragt werden. Gleiches gilt, wenn Ihr Wohngeldbescheid oder der Bescheid über Kinderzuschlag abläuft. Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-rottweil.de/de/landratsamt/%c3%a4mter/jobcenter-landkreis- Rottweil/Dienstleistungen/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=1986

Eintägige Ausflüge in Schule und Kita, mehrtägige Klassenfahrten Mit diesem Bildungspaket werden z.b. eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Klassenfahrten finanziert. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein -oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge, die im Bewilligungszeitraum Ihrer Ursprungsleistung (ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag) stattfinden. Das gleiche gilt für mehrtägige Klassenfahrten (z.b. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Eintrittsgelder). Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs bzw. der Klassenfahrt wird nicht übernommen. Die Leistungen für eintägige Schul- und Kitaausflüge und mehrtägige Klassenfahrten müssen Sie zusammen mit der entsprechenden Bestätigung der Schule/ Kita für jedes Kind gesondert beantragen. Beantragen Sie die Kosten des Ausfluges bzw. der Klassenfahrt mit einer Kopie des Elternbriefes. Sie erhalten dann eine Bestätigung für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen. Dieses gibt Ihr Kind in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung ab. Der Antrag auf Kostenübernahme für die Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten muss vor Beginn der Fahrt im Einzelfall gestellt werden. Das Formular für die mehrtägige Klassenfahrt gibt Ihr Kind ebenfalls in der Schule bzw. bei der zuständigen Lehrkraft ab. Die Schule oder Kindertageseinrichtung rechnet direkt mit dem zuständigen Amt ab. Die Überweisung der Leistung auf Ihr Konto ist nicht möglich.

Persönlicher Schulbedarf Mit diesem Bildungspaket wird die Beschaffung des persönlichen Schulbedarfs sichergestellt. Dazu gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.b. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Diese Leistungen erhalten Schülerinnen und Schüler, um die Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres zu erleichtern. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August (Bezieherinnen/Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII zum 1.September) 70,00 und zum 1. Februar 30,00. Was ist zu beachten? Auf Verlangen ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung). Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, können Nachweise über die Verwendung verlangt werden. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf. Den persönlichen Schulbedarf gibt es für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII weiterhin ohne Antrag. Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte müssen diese Leistung jedoch gesondert beantragen. Die Unterstützung wird in zwei Teilbeträgen von 70,00 im ersten und 30,00 im zweiten Schulhalbjahr gewährt.

Lernförderung Mit diesem Bildungspaket kann eine Lernförderung (Nachhilfe) in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die wesentlichen Lernziele (im Regelfall die Versetzung) zu erreichen. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.b. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (im Regelfall die Versetzung) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z.b. Übertritt auf ein Gymnasium) oder eine allgemeine Anhebung des Notendurchschnitts kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die Kosten in angemessener Höhe zwischen 8,00 und 25,00, je nach Qualifikation der Nachhilfekraft, hierfür übernommen. Die Leistungen für die Lernförderung müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Sollte bei Ihrem Kind das Erreichen des Klassenziels gefährdet sein, kann eine Lernförderung beantragt werden. Für die Bewilligung ist eine Bestätigung der Schule erforderlich. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei Antragstellung ausgehändigt bzw. zugeschickt. Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch die Angabe über den Zeitraum, in dem die Defizite aller Voraussicht nach durch gezielte Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die von der Fachlehrkraft empfohlenen Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Auf Basis dieser Einschätzung wird über die Gewährung der Leistung für geeignete Lernförderung entschieden. Den Bewilligungsbescheid und den Abrechnungsbogen gibt Ihr Kind bei der Nachhilfekraft ab, die dann direkt mit dem zuständigen Amt abrechnet.

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Mit diesem Bildungspaket wird das in Schulen oder Kindertageseinrichtungen angebotene gemeinsame Mittagessen, bis auf einen Eigenanteil von 1,00 pro Mittagessen, bezuschusst. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Daher werden mit dieser Leistung die Mehrkosten ausgeglichen. Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Je Mittagessen ist von Ihnen ein Eigenanteil von 1,00 zu leisten. Das Mittagessen muss von der Schule/Kita/Hort Ihres Kindes angeboten werden. Es muss gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen werden. Kleinere Mahlzeiten, die z.b. an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie einen Berechtigungsausweis. Diesen gibt Ihr Kind in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung ab. Dort wird die Berechtigung registriert. Wenn an der jeweiligen Schule mit dem seit 2008 bestehenden Vorbestellsystem (Ein-Euro- Mittagessen) gearbeitet wird, erfolgt die Bestellung des Mittagessens für Ihr Kind weiterhin wie gewohnt per Internet. Die Schule oder Kindertageseinrichtung rechnet den Gutschein direkt mit dem zuständigen Amt ab.

Übernahme des Elternbeitrages für Kindertageseinrichtungen Der Besuch einer Kindertageseinrichtung (Krippe oder Kindergarten) kostet einen monatlichen Elternbeitrag. Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugend- und Versorgungsamt voll oder teilweise übernommen werden. Hierfür ist eine Antragstellung bei den oben genannten Mitarbeiterinnen des Jugend- und Versorgungsamtes erforderlich. Die Kostenübernahme hängt i.d.r. vom Einkommen der Eltern ab und wird im Regelfall ab dem Monat gewährt, in dem der entsprechende Antrag gestellt wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Jugendamt die Kosten teilweise oder ganz übernimmt: - Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung. - Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten. - Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes. Die Übernahme der Beiträge erfolgt nach individueller Prüfung der Einkommensgrenzen. Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Jugendamtes und Kreissozialamtes Rottweil sowie auf der Internetseite unter folgendem Link: http://www.landkreis-rottweil.de/de/landratsamt/%c3%a4mter/jugend--und- Versorgungsamt/Dienstleistungen/Dienstleistung?view=publish&item=service&id=821

Der Familienpass der Stadt Rottweil Anspruchsberechtigt sind Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kindern, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben und den Hauptwohnsitz in Rottweil haben und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Sowie Familien oder Alleinerziehende mit einem kindergeldberechtigten, schwerbehinderten Kind (mind.50%gbd). Bei einem schwerbehinderten Kind mit 100 % GdB wird der Familienpass unabhängig vom Einkommen ausgestellt. Der Familienpass ist immer für das laufende Jahr gültig und muss jährlich neu beantragt werden. Familienpässe sind nicht übertragbar. - Vergünstigungen beim Besuch von Kindertageseinrichtungen einschließlich Schülerhort und Ganztagesbetreuung. Für Kinder, die den Waldorf-Kindergarten in Rottweil-Göllsdorf besuchen, werden die gleichen Vergünstigungen wie beim Besuch eines städtischen bzw. kirchlichen Kindergartens gewährt. - Teilnahme an Kursen der Volkshochschule nur für Kinder - Besuch der städtischen Musikschule, der Bläserschule und der Stadtkapelle - Städtische Museen und Dominikanermuseum Der Familienpass kann im Bürgerbüro der Stadt Rottweil (Erdgeschoss im Alten Rathaus) und in den Ortschaftsverwaltungen der Teilorte beantragt werden. Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Rottweil und den Ortschaftsverwaltungen sowie auf der Internetseite der Stadt Rottweil https://www.rottweil.de/de/stadt+b%c3%bcrger/familie+bildung/familienpass