Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Remshalden 7/5 Feuerwehrkostenersatzsatzung Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Kostenersatzfreiheit, Ausnahmen... 3 3 Kostenersatzpflichtige Leistungen, Zahlungspflichtiger... 3 4 Berechnung der Kostenersatzsätze... 4 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruches... 4 6 Inkraftreten... 4 I. Anlage zu 7/5 Verzeichnis der Kostenersätze... 5
Gemeinde Remshalden 7/5 Feuerwehrkostenersatzsatzung Seite 3 von 5 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.03.1988, Stand Januar 2002, Änderung vom 28.10.2003, folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden im Sinne von 2 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Remshalden. (2) Als Leistungen gelten auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter Alarmierung und das Ausrücken bei Fehlalarmierungen (blinde Alarmierung) durch Privatfeuermelderanlagen. 2 Kostenersatzfreiheit, Ausnahmen (1) Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im Gemeindegebiet 1.1. bei Schadenfeuer ( Bränden); 1.2. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze., Unglücksfälle und dgl. verursacht sind; 1.3. bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage; 1.4. zur Brandverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz, ausgenommen der Feuer-sicherheitsdienst. (2) Für Leistungen nach Abs. 1 wird - abweichend von der allgemeinen Regelung - Ersatz der Kosten verlangt 2.1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 2.2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist; 2.3. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahr-gutverordnung in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist. Für den Kostenersatz gelten die Sätze nach 4 (3) Nr. 2 und 3, 4 (4) und, soweit Verdienstausfälle, Mehrarbeitsentschädigungen oder Zulagen zu zahlen sind, nach 4 (3) Nr. 1. 3 Kostenersatzpflichtige Leistungen, Zahlungspflichtiger (1) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz nach 4 verlangt 1.1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder ist er wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig; 1.2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 1.3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.
Gemeinde Remshalden 7/5 Feuerwehrkostenersatzsatzung Seite 4 von 5 (2) Zum Ersatz der Kosten sind weiter verpflichtet 2.1. bei der Leistung von Feuerwehrsicherheitsdienst der Veranstalter; 2.2. wer wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; 2.3. der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage für die Benutzung öffentlicher Feuer meldeleitungen durch die Eigentümer der Privatfeuermelderanlagen der Eigentümer. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung der Kostenersatzsätze (1) Soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses, sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenersatzsätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus 3.1. den Personalkosten für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen; 3.2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge; 3.3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z.b. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten. Kosten für Reparaturen, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.b. Trockenlöschpulver, Ölbindemittel) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzügl. eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruches (1) Der Anspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Ersatzbetrag wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Zahlungspflichtigen fällig. Diese Satzung tritt am 25. März 1988 in Kraft. 6 Inkraftreten Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührenordnung vom 28.06.1976 außer Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gemeinde Remshalden 7/5 Feuerwehrkostenersatzsatzung Seite 5 von 5 I. Anlage zu 7/5 Verzeichnis der Kostenersätze Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden vom 14.03.1988. Für die Leistungen der Feuerwehr werden folgende Kostenersatzsätze erhoben: Euro / Std (1) Personal 1.1 je Mann pro Stunde 22,50 1.2 Zuschlag für besondere Schmutzarbeiten, z.b. Einsatz zur Verhinderung und Bekämpfung von Schäden durch grundwassergefährdende, brennbare oder 1,25 ätzende Flüssigkeiten (2) Fahrzeuge 2.1 Mannschaftstransportwagen (MTW) 10,00 2.2 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 15,00 2.3 Löschfahrzeug (LF 8) 20,00 2.4 Löschfahrzeug (TLF 16, LF 16 TS) 25,00 (3) Geräte 3.01 Tragkraftspritzen 15,00 3.02 Autogenes Schweißgerät, Rettungsschere, 17,50 Euro / Einsatz Kettensäge 3.03 Stromaggregat (inkl. Scheinwerfer), Spreizer 25,00 3.04 Preßluftatmer 17,50 3.05 Atemschutzmaske 7,50 3.06 Tauchpumpen, Wassersauger 10,00 3.07 Verteiler, Wasserstrahlpumpe 4,00 3.08 Druckschläuche 3,00 3.09 Standrohr, Stahlrohr, Hakengut 2,50 3.10 Saugschläuche 5,00 3.11 Ölschläuche 8,50 3.12 Ölauffangbehälter 5,00 3.13 tragbare Leiter 7,50 3.14 fahrbare Leiter 20,00 (4) Feuerwehrsicherheitsdienst 4.1 Personal bei besonderen Anlässen wie Ausstellungen, bei Faschings- oder sportlichen Veranstaltungen, Feuerwerk, usw. je Person und Stunde 4.2 Bereitstellung von Fahrzeugen einschl. Bestückung je Fahrzeug und Tag 15,00 50,00