Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach a.d.fils (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung Ebersbach a.d.
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- Kristina Irmela Wolf
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1 Seite 1 Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach a.d.fils (Feuerwehr- Ebersbach a.d.fils) in der Fassung vom , geändert durch Gemeinderats-Beschlüsse vom , , , und Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2 u. 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils am folgende Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach an der Fils (Feuerwehr- Ebersbach an der Fils) beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht, Kostenbefreiung (1) Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach a.d.fils werden Kostenersätze nach 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg dieser Satzung und dem beigefügten Kostenverzeichnis, das Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet und erhoben. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter oder mutwilliger Alarmierung sowie das Ausrücken bei Fehlalarmierung durch Privatfeuermeldeanlagen. (2) Keine Kosten (Kostenersatzbefreiung) werden berechnet für Leistungen im Stadtgebiet 1. bei Schadenfeuern (Bränden); 2. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind; 3. bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen; 4. zur Brandverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz, ausgenommen der Feuersicherheitsdienst. Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenpflichtig. (3) Für Leistungen nach Abs. 2 wird - abweichend von der allgemeinen Regelung - Ersatz der Kosten (Kostenersatzpflicht) verlangt, 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist; 3. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in der jeweils geltenden Fassung für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist.
2 Seite 2 2 Überlandhilfe, Amtshilfe Für den Kostenersatz bei Überlandhilfe bzw. Amtshilfe gelten die jeweiligen Vorschriften des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg bzw. Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden- Württemberg sowie die Vereinbarung der Städte und Gemeinden im Landkreis Göppingen über die gegenseitige Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten. 3 Weitere Kostenersatzpflicht Zahlungspflichtiger (1) Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend 1 Kostenersatz verlangt 1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist er wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig; 2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt; 3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. (2) Weiterhin wird Ersatz der Kosten verlangt: 1. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; 2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird; 3. vom Veranstalter bei der Leistung des Feuersicherheitsdiensts. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird nach dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf volle Stunden aufgerundet. Für angetretene, aber nicht abgerückte Feuerwehrangehörige werden je Mann 1,00 Stunde berechnet. Bei Feuersicherheitswachen wird die Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer
3 Seite 3 halben Stunde berechnet. Bei Tageseinsätzen wird jeder angefangene Tag als voller Tag berechnet. (3) Die Kostenersätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus 1. den Peronalkosten (Ziffer 1-3 des Kostenverzeichnisses) a) für die ausgerückten Angehörigen der Feuerwehr; b) für die nicht ausgerückten, aber in Bereitschaft versetzten Angehörigen der Feuerwehr; 2. den Fahrzeugkosten (Ziffer 4 und 5 des Kostenverzeichnisses); 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte (Ziffer 6 des Kostenverzeichnisses). 4. der Verwaltungsgebühr nach Gemeinkosten der Stadtverwaltung Ebersbach a.d. Fils (Ziffer 7 des Kostenverzeichnisses). (4) Die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.b. Ölbindemittel, Löschmittel u.ä.) werden nach den tatsächlichen Beschaffungskosten erhoben. (5) Sonstige Leistungen Dritter (z.b. Zentrale Atemschutzwerkstatt, Entleihung von Geräten und Fahrzeugen, Abfuhr von Sondermüll u.ä.) werden zu den jeweiligen Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt. (6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z.b. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, u.ä.). so sind diese zusätzlich zu erstatten. (7) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort einschließlich von Vorund Nachbereitungsarbeiten (Aufrüsten, Reinigungsarbeiten, sonst.) berechnet. Ausgenommen davon sind die vom Kostenschuldner nicht zu vertretenden einsatztaktischen zeitlichen Mehraufwendungen. Bei Geräten wird die Zeit des Betriebes am Einsatzort gerechnet. (8) Zu den Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibung. Es gilt 36 Abs. 4 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg. (9) Die Erhebung weiterer Kostensätze in Ausnahmefällen bleibt vorbehalten. (10) In Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen Fahrzeuge und Geräte über das übliche Maß hinaus mitgeführt werden, erfolgt für diese Fahrzeuge / Geräte keine Berechnung. (11) Ersatz der Kosten soll nicht oder nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre. (12) Die Berechnung des Kostenersatzes für Überlandhilfe richtet sich nach der Vereinbarung der Städte und Gemeinden im Landkreis Göppingen über die gegenseitige Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten.
4 Seite 4 5 Entstehen und Fälligkeit des Kostenanspruchs (1) Der Kostenanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Erstattungsbetrag wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheids an den Zahlungspflichtigen fällig. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle örtlichen Regelungen, die den Feuerwehr-Kostenersatz betreffen, außer Kraft. In Kraft seit Die einleitend aufgeführten Satzungsänderungen sind wie folgt in Kraft getreten: 2. Änderung Änderung Änderung Änderung
5 Seite 5 Verzeichnis über die Kostenersatzsätze (Kostenverzeichnis) (Anlage der Satzung über den Kostenersatz der Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach a.d.fils) Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ebersbach a.d. Fils werden folgende Kostenerstattungssätze erhoben (Stand: ) 1. Personal Sätze Je Person und Std Feuerwehrkommandant und Stellvertreter 38, Je freiwilligem Feuerwehrmann 38, Wenn ein höherer Lohnaufwand gemäß 17 Feuerwehrgesetz entsteht, wird dieser berechnet Für hauptamtliche Gerätewarte 38, Für Angestellten im mittleren Dienst 38,50 2. Feuersicherheitsdienst Sätze 2.1. Personal Je Person und Std Bei Veranstaltungen in öffentlichen Hallen/Räumen 13, Bei Ausstellungen, gesellschaftlichen Veranstaltungen, 13,00 Messen, Zirkussen Gemeinnützige Vereine jeweils erhalten 50 % Ermäßigung 2.2 Fahrzeuge (für die Bereitstellung von Fahrzeugen gilt Nr. 4 des Verzeichnisses) 3. Leistungen Zentrale Werkstätten Sätze 3.1. Zentrale Schlauchwerkstatt * -Je Gerät Saugschläuche reinigen + prüfen 8, Druckschläuche B + C reinigen + prüfen 8, Einbinden eines Schlauches (je Kupplungshälfte) 12, Vulkanisieren (je Fleck) 12,80
6 Seite 6 4. Fahrzeuge (Fahrzeugart) Sätze Einsatzkosten - je Fahrzeug einschl. eingebauter Geräte, zuzüglich Kosten nach Nr EUR/Std Löschfahrzeuge TLF 16/25 180,00 TSF 147,00 LF 16/12 (Neuwagen 1996) 210,00 LF 16 TS 147,00 LF 8 LF 8/6, 147,00 LF10/6 160, Gerätefahrzeuge Rüstwagen (RW 2) 160,00 Gerätewagen-Transport (GWT) 75, Drehleiter DLK 23/12 vgl. 4 Abs Sonstige Fahrzeuge Einsatzleitfahrzeug (ELW) 53,00 Mannschaftstransportwagen (MTW) 53,00 5. Feuerwehr-Anhänger Sätze Einsatzkosten - je Anhänger einschl. feuerwehrtechn. Beladung - EUR/Std. 5.1 FWA-Ölsanimat 51, Anhängerleiter (AL18) 51,00 6. Geräte Sätze Kalk. Kosten Geräteart EUR/Stck Schläuche Saugschläuche A ** 6,00 Druckschläuche B + C ** 6, Atemschutzgeräte Atemschutzmaske 18,00 Pressluftatmer ** 41,00 Pressluftflasche 5, Pumpen Elektrotauchpumpe 13,00 Ölumfüllpumpe 26,00 Schmutzwasserpumpe 13,00 Tragkraftspritze TS 8 20, Meßgeräte Ex-Meßgerät (Multiwarn etc.) 77, sonstige Geräte Einsatzkosten/Std. Be- und Entlüftungsgeräte 26,00 Bohrhammer/Hilti 20,00 Druckbelüftungsgerät 51,00 Beleuchtungsgeräte 20,00 Heuwehrgerät 26,00 Kettensäge 20,00 Sprungretter 51,00 Stromerzeuger tragbar 26,00
7 Seite 7 Wassersauger 13,00 7. Verwaltungsgebühr (für Bearbeitung eines Einsatzes) 25,00 Euro 8. Pauschaler Verrechnungssatz bei Fehlalarm durch private Brandmeldanlagen wird pro Einsatz bzw. pro Tag berechnet. Es werden die tatsächlichen entstandenen Kosten bis zur Höhe der Pauschale verrechnet; darüber hinaus gehende Kosten sind mit der Pauschale abgegolten. 770,00 Euro * (zuzügl. Instandsetzungskosten, Ersatzteile, sonst.) ** (zuzügl. Kosten nach Nr. 3) Geräteeinsatzkosten werden nicht berechnet, sofern in Normbeladung der Fahrzeuge enthalten!
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