Die Rektorin der ETH Zürich, gestützt auf Art. 36 Abs. 3 der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 (1, erlässt folgende Weisung:

Ähnliche Dokumente
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Abschnitt 9. Akademische Titel und Ehrungen der FH-OÖ

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Ehrenordnung des BVS Bezirk Oberpfalz

WEISUNG. Zulassung von Mobilitäts- und Gaststudierenden. Inkrafttreten: 1. März 2011 Stand: 20. August 2014 Auskunft bei: Mobilitätsstelle

Studienplan zum Studiengang Master Volkswirtschaftslehre

Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Stadt Pleystein

Judo-Verband Sachsen-Anhalt e.v. Alt Fermersleben 01, Magdeburg. Ehrenordnung. Beschluss der Mitgliederversammlung vom

Einladung und Programm ETH-Tag Samstag, 21. November 2015, 10 Uhr ETH Zürich, Hauptgebäude

Studienplan zum Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

II 4. Richtlinien für die Verleihung der Raiffeisen Ehrenzeichen

Richtlinien für die Unterstützung von schriftlichen und elektronischen Versänden an die Studierenden der ETH Zürich durch das Rektorat

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen. Satzung der Stadt Neustadt in Sachsen über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten (Ehrungssatzung)

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

S A T Z U N G. über Ehrungen und Auszeichnungen der Stadt Stadtbergen

Organisationsreglement

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität

Studienplan zum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Auszeichnungsordnung des Österreichischen Imkerbundes

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

E H R E N Z E I C H E N O R D N U N G

Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Stadt Buchloe (Ehrungssatzung) vom 01. März 1995

Turnverein 1888 Büttelborn e.v. Ehrungsordnung

Auszeichnung und Aufforderung. Zur Verleihung der Ehrendoktorwürde. Herausgeberin: Die Präsidentin der Universität Hamburg)

Bezirksfeuerwehrverband Hessen-Darmstadt. -Ehrenordnung-

Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz

Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Stadt Plauen (Ehrungssatzung)

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Ehrenordnung der Stadt Trostberg

Satzung der Stadt Chemnitz über Ehrungen und Auszeichnungen

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13.

Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung für Wirtschaftswissenschaften

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Sportverein Horstedt von 1921 e.v. Ehrenordnung

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Ehrenordnung. Turnverein Pfeffenhausen e. V.

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien:

Richtlinie über die Beantragung und Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen. Regelung über Abzeichen. der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor. bzw. zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

VfR Sulz e.v Neufassung Hauptausschuß Änderung LOGO und adresse Verantwortlich für die Erstellung und Pflege:

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Weisungen über die Schulwege Rothenburg

Studienreglement «Master of Business Administration in Academic Management» der Universität Basel

Ordnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig

Weisung Experten und Kursleiter in Kursen für Lehrpersonen

EHR UNIVERSITÄT LINZ. DVR

Satzung zur Ehrenordnung der Stadt Waltershausen

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Promotionsverordnung KVS)

Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Leipzig

Satzung über die Ehrung verdienter Personen vom

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.

Reglement: über die Unterschriftenregelung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich

ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

Stadt Bad Dürrheim. Änderung der RICHTLINIEN über die Ehrungen der Stadt Bad Dürrheim. Art. I. Ehrung von Alters- und Ehejubilaren

E H R E N O R D N U N G. der Stadt Eschborn

Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand )

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUTONOMEN SCHWULENREFERATS (ASR) DES ASTA AN DER RUHR- UNIVERSITÄT BOCHUM

E H R E N O R D N U N G

Rahmenordnung für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund vom 6. Juni Präambel

Reglement für die Benützung von Räumen der ETH Zürich (Raumbenützungsreglement)

Satzung des Marktes Schöllnach über Ehrungen und Auszeichnungen. A. Allgemeine Ehrungen

Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Verein für Sport und Gemeinschaftspflege von 1968 e.v. Stapelfeld. Geschäftsordnung

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Reglement für die Leistungsprämie

Handelsregisterverordnung

Gebührenpflichtige Dokumente

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Anhang 2. zum Studienreglement 2006 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011)

Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. in der Fassung vom 4. Februar 2010

Nichtamtliche Lesefassung

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

Transkript:

Inkrafttreten: 1. April 2009 Stand: 15. Juli 2014 Auskunft bei: Sekretariat der Rektoratsleitung WEISUNG Verleihung der Ehrendoktorwürde der ETH Zürich Die Rektorin der ETH Zürich, gestützt auf Art. 36 Abs. 3 der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 (1, erlässt folgende Weisung: 1. Die Rechtsgrundlage für die Verleihung der Ehrendoktorwürde bildet Art. 20 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (2. 2. Der Doktortitel ehrenhalber (honoris causa) der ETH Zürich lautet gemäss Art. 3 Abs. 2 der Doktoratsverordnung ETH Zürich wie folgt: Doktorin/Doktor der Wissenschaften ehrenhalber (Dr. sc. h.c. ETH Zürich) 3. Kriterien für die Verleihung der Ehrendoktorwürde Anerkennung ausserordentlicher wissenschaftlicher Arbeiten und/oder bedeutender Leistungen in Fachgebiet, Wissenschaft, Lehre und Praxis oder Synthese zwischen Forschung und praktischer Arbeit. Die Leistungen der zu ehrenden Person müssen in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise dokumentiert sein. Bei aussergewöhnlichen Persönlichkeiten kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Ehrendoktorwürde wird grundsätzlich nur an Einzelpersonen verliehen. Bei Teamleistungen sowohl auf dem technischen wie auf dem rein wissenschaftlichen Sektor muss daher klar hervorgehen, dass die entsprechenden Resultate entscheidend durch deren persönliche Ideen oder durch eine Koordinationsleistung aussergewöhnlichen Ausmasses erzielt worden sind. 1 SR 414.133.1, RSETHZ 340.31 2 SR 414.110, RSETHZ 111

4. Einschränkungen für die Verleihung der Ehrendoktorwürde Die Ehrendoktorwürde darf keinem aktiven Mitglied der Oberbehörde der ETH Zürich verliehen werden. An Professorinnen und Professoren (3 sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der ETH Zürich kann die Ehrendoktorwürde nicht verliehen werden für eine Arbeit, mit der sie ihren Titel erworben haben und solange sie an der ETH Zürich tätig sind oder wenn sie an der ETH Zürich emeritiert worden sind. 5. Die Anträge auf Verleihung der Ehrendoktorwürde müssen samt Beilagen spätestens an der letzten Sitzung der Departementsvorsteherkonferenz des Frühjahrssemesters vorliegen. Daher sind die Anträge von den Departementen spätestens zu Beginn des betreffenden Frühjahrssemesters abschliessend zu behandeln. Die Anträge sind in Original bis spätestens am 30. April der Rektorin/dem Rektor zuzustellen. Die gesamte Korrespondenz und insbesondere die Namen der zu ehrenden Personen sind bis zum ETH-Tag, an welchem die Ehrendoktorwürde verliehen wird, vertraulich. 6. Bestandteile des Antrags (4 a) Antragsschreiben: Das Antragsschreiben wird von der Departementsvorsteherin/vom Departementsvorsteher eingereicht. Das Resultat der Abstimmung innerhalb des Departements ist zu erwähnen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a der Doktoratsverordnung). b) Referat: ETH-intern oder -extern. c) Korreferat: ETH-intern oder -extern. d) Laudatio in deutscher Sprache (zwei bis maximal vier Zeilen, die auf der Urkunde aufgeführt werden). e) Folgende Informationen über die zu ehrende Person: Vorname(n) und Nachname und alle bereits erworbenen Titel, wie sie auf der Urkunde aufgeführt werden sollen; Lebenslauf; Korrespondenzadresse. 3 Darin eingeschlossen sind auch Titularprofessorinnen und Titularprofessoren. 4 Fassung gemäss Beschluss der Rektorin vom 22.3.2011, in Kraft seit 1.4.2011.

7. Die Rektorin/der Rektor: informiert die zu ehrende Person nach der Departementsvorsteherkonferenz über die Ehrung und gibt ihr den Namen der zuständigen Departementsvorsteherin/des zuständigen Departementsvorstehers bekannt; bittet die zu ehrende Person bis zum ETH-Tag um Stillschweigen gegenüber der Öffentlichkeit. Kopien dieser Korrespondenz gehen an die Departementsvorsteherin/den Departementsvorsteher, und an alle Personen, die ein Referat oder ein Korreferat verfasst haben. 8. Die organisatorischen und administrativen Einzelheiten zum Ablauf der Verleihung sind im Anhang geregelt. 9. Das Rektorat führt ein Gesamtverzeichnis der Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren. 10. Diese Weisung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Weisung über die Verleihung des Doktortitels ehrenhalber der ETH Zürich vom 13. November 1991. Die Rektorin: Prof. Heidi Wunderli-Allenspach

Anhang 1. Organisatorisches 1.1. Grundsätzliches Die Departementsvorsteherin/der Departementsvorsteher ist für die nötigen Vorbereitungen für die Reise und Unterkunft der zu ehrenden Person und ihrer Begleitperson zuständig. Die Urkunde trägt die Unterschrift der Rektorin/des Rektors und der Departementsvorsteherin/des Departementsvorstehers. In der Regel ist die Departementsvorsteherin/der Departementsvorsteher Gastgeber/in am ETH-Tag und betreut die Gäste während ihres Aufenthalts. Ablauf der Ehrung: Die Ehrendoktorwürde wird durch die Rektorin/den Rektor verliehen. Zuerst wird die zu ehrende Person durch die Departementsvorsteherin/ den Departementsvorsteher vorgestellt. Die Vorstellungsrede soll maximal vier Minuten dauern. Sie wird ergänzt durch die Projektion eines Bildes sowie eines strukturierten Kurzlebenslaufes der zu ehrenden Person. Die Rektorin/der Rektor verliest nach der Vorstellungsrede die Laudatio und überreicht die Urkunde. 1.2 Termine und Ablauf (5 bis 30. April Einreichung der Anträge auf Verleihung der Ehrendoktorwürde an die Rektorin/den Rektor Kontrolle auf Vollständigkeit der Anträge durch das Sekretariat der Rektoratsleitung. Anfang Juni Entscheid Departementsvorsteherkonferenz Ende Juni Schriftliche Mitteilung an die geehrte Person Kopie dieser Mitteilung an die Departementsvorsteherin/den Departementsvorsteher mit folgenden Beilagen: Vorinformation, welche Aufgaben auf die Departementsvorsteherin/den Departementsvorsteher zukommen, inkl. Fristen Druckvorlage für die Urkunde Das Sekretariat der Rektoratsleitung fasst alle weiteren Termine und Aufgaben in einem Schreiben ( Checkliste ) zusammen, das anfangs Juli den zuständigen Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern zugestellt wird. 5 Fassung gemäss Beschluss der Rektorin vom 22.3.2011, in Kraft seit 1.4.2011.

2. Kosten und Vergütung Der Bereich Hochschulkommunikation übernimmt die Spesen der zu ehrenden Person und deren Begleitperson für Reise, Unterkunft und Verpflegung bis maximal: Fr. 4'000.- (An- und Rückreise innerhalb Europa); oder Fr. 7'000.- (An- und Rückreise Übersee) Das Mittagessen am ETH-Tag wird von der Rektorin/vom Rektor übernommen. Für darüber hinausgehende Kosten ist das jeweilige Departement zuständig. 3. Weitere Auskünfte erteilen: Zur Departementsvorsteherkonferenz: Generalsekretariat, Tel. 044 / 632 20 20 Zu den Ehrungen am ETH-Tag: Sekretariat der Rektoratsleitung, Tel. 044 / 632 20 75