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Transkript:

II 2.11 Seite 1 von 8 Satzung der Stadt Osnabrück vom 27. September 2011 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Gebührensatzung Feuerwehr - (Amtsblatt 2011, S. 53 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Mai 2013* 1 Allgemeines (1) Einsätze der Feuerwehr sind bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 können gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend gemacht werden, wenn eine Gefährdungshaftung besteht. (2) Für Einsätze nach Absatz 1 Satz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichtaufgaben der Feuerwehr, für freiwillige Einsätze und für die Stellung einer Brandsicherheitswache werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Gegebenenfalls entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erstatten. 2 Gebührenpflichtige Pflichtaufgaben (1) Die Erfüllung folgender Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist gebührenpflichtig: 1. Hilfe- und Sachleistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, 2. die Durchführung von Brandverhütungsschauen gem. 27 NBrandSchG, 29 Abs. 2 Nr. 5, 3. die Gestellung von Brandsicherheitswachen gem. 26 NBrandSchG, 4. Einsätze nach 1 Absatz 1 Satz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind gemäß 29 Abs. 2 Nr. 1 NBrandSchG, *) Lesefassung der Satzung der Stadt Osnabrück vom 27. September 2011 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Berufs- und der freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebührensatzung Feuerwehr- in der Fassung vom 7. Mai 2013 Satzungsänderungen Amtsblatt (Jahr/Seite) Geänderte Paragraphen Art der Änderung 13.11.2012 2012, 57 f. 1, 2, 4, 5, 6, Änderung 7, 8 07.05.2013 2013, 35 f. 2, 4, Anlage zu 5 Änderung 5. Einsätze, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, gem. 29 Abs. 5 NBrandSchG,

II 2.11 Seite 2 von 8 6. Einsätze, die vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos ausgelöst wurden (sog. Unfugalarm) gem. 29 Abs. 2 Nr. 1 NBrandSchG. 3 Gebührenpflichtige freiwillige Einsätze Für freiwillig erbrachte Einsätze werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben zu erbringen sind. Solche freiwilligen Leistungen sind: 1. Beseitigen und Eindämmen von Ölschäden und anderen Schäden, die von sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen ausgehen oder ausgehen können, 2. Türöffnung und -sicherung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., 3. zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, 4. Einfangen, Inobhutnahme oder Bergen von Tieren, 5. Absperren, Abklemmen oder Überprüfen von Rohren und Leitungen, 6. Auspumpen von Kellern, Räumen und Schächten, 7. Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, 8. Absicherung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücksflächen 9. Bergung und Absicherung von Sachen, 10. Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und Entfernen von gefährlichen Ästen, 11. Entfernung von Schnee und gefährlichen Eiszapfen, 12. Überprüfung von Feuerlöscheinrichtungen und -geräten, 13. Abnahme und Überprüfung von technischen oder organisatorischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen, Feuerschlüsseldepots, Freischaltelementen, etc.) 14. Brandschutztechnische Beratungen, Erstellung von brandschutztechnischen Gutachten oder Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren, 15. Angeforderte Sondermaßnahmen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes und der Gefahrenabwehr, z. B. Brandschauen, Räumungs- und Feuerlöschübungen, Brandschutzbelehrungen, Aus- und Fortbildungen, 16. Überprüfung von Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, sowie die Anleiterbarkeit von Gebäudeteilen, 17. Lehrgänge, Schulungen und Ausbildungen, 18. Gestellung von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Einsatzgeräten in anderen als den in 2 dieser Satzung genannten Fällen, insbesondere für Ordnungsdienste. 4 Gebührenschuldner, Kostenerstattungspflichtiger

II 2.11 Seite 3 von 8 (1) Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist bei Leistungen nach 2 1. bei 2 Nr. 1: wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend, oder wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; 7 Nds. SOG gilt entsprechend, oder wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat, 2. bei 2 Nr. 2: wer baurechtlich verantwortliche Person ( 56 NBauO) oder Betreiber der Anlage nach 3 Abs. 5 BImSchG ist, 3. bei 2 Nr. 3: der Veranstalter oder Veranlasser einer Maßnahme, die die Stellung einer Brandsicherheitswache erforderlich gemacht hat, 4. bei 2 Nr. 4: wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat, 5. bei 2 Nr. 5: der Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. 6. bei 2 Nr. 6: wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst hat. (2) Gebührenschuldner ist bei Leistungen nach 3 dieser Satzung der Auftraggeber oder derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung willentlich in Anspruch nimmt. Wird der Auftrag durch die Polizei oder einen sonstigen Dritten erteilt, so kann derjenige mit den Gebühren belastet werden, in dessen Interesse die Leistungen erbracht wurden. Die 677 bis 683 BGB gelten entsprechend. (3) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, haften als Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Gebührenberechnung und Auslagenersatz (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Berechnung erfolgt, soweit der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, je angefangene halbe Stunde. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Grundlage der Gebührenberechnung sind, sofern nicht im Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. (3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten und Ausrüstung auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

II 2.11 Seite 4 von 8 (4) Die Gebührenpflicht umfasst auch die Erstattung von Auslagen, die insbesondere durch die notwendige Inanspruchnahme anderer Feuerwehren, externer Firmen oder von anderen Stellen entstehen. (5) Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriepark eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel sind von dem Kostenerstattungspflichtigen nach 4 zu erstatten. Das gleiche gilt für die Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriepark mit Schadstoffen belastet worden ist. (6) Verbrauchsmaterial (z. B. Ölbindemittel, Holz, Nägel, Schrauben, Klebeband, etc.) wird nach der verbrauchten Menge zu Tagespreisen berechnet. (7) Entsorgungskosten werden in Höhe des aktuellen Tagespreises berechnet. 6 Entstehen der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte und Verbrauchsmaterialien sowie der verbindlichen Anmeldung. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zum Einrücken der Feuerwehr bzw. bis zur Rückgabe der Geräte. (2) Bei Brandsicherheitswachen gem. 2 Nr. 3 entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Brandsicherheitswache, d. h. 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn bzw. Aufnahme der Maßnahme. (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Die Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Die Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung (1) Die Stadt Osnabrück haftet nicht für Personen- und Sachschäden, 1. die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen, oder 2. die entstehen, wenn die Hilfeleistung oder die Vermietung von Geräten für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Feuerwehr unterbrochen werden muss. (2) Die Stadt Osnabrück übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer Hilfeleistung. Die Gebührenpflicht bleibt davon unberührt.

II 2.11 Seite 5 von 8 Diese Satzung tritt am 01.11.2011 in Kraft. 9 Inkrafttreten Am gleichen Tag tritt die Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 26.04.2005 zuletzt geändert zum 01.08.2006 außer Kraft. Die Änderungssatzung vom 13. November 2012 tritt zum 1. Dezember 2012 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 7. Mai 2013 tritt zum 1. Juni 2013 in Kraft.

II 2.11 Seite 6 von 8 Anlage zu 5 der Gebührensatzung Feuerwehr Kosten- und Gebührentarif Ziffer Kosten- und Gebührentatbestand Tarif 1. Personaleinsatz 1.1 Personal im Einsatzdienst 23,00 pro halbe Std. 1.2 Brandverhütungsschau/Vorbeugender Brandschutz 35,00 pro halbe Std. 1.3 Personal Brandsicherheitswache 19,00 pro halbe Std. 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Löschfahrzeuge allgemein 42,25 pro halbe Std. 2.2 Drehleiter 139,15 pro halbe Std. 2.3 Kranwagen 176,50 pro halbe Std. 2.4 Rüstwagen RW 2 60,75 pro halbe Std. 2.5 Gerätewagen KLAF 28,30 pro halbe Std. 2.6 Einsatzleitwagen 2 143,90 pro halbe Std. 2.7 Einsatzleitwagen 1 33,00 pro halbe Std. 2.8 Wechselladerfahrzeug (ohne Abrollbehälter) 85,55 pro halbe Std. 2.9 Gabelstapler 10,80 pro halbe Std. 2.10 Lastkraftwagen 8,25 pro halbe Std. 2.11 Personenkraftwagen 8,25 pro halbe Std. 2.12 Gerätewagen Rettung 40,40 pro halbe Std. 2.13 Großtanklöschfahrzeug (GTLF) 63,35 pro halbe Std. 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstung (ohne Personal) 3.1 Abrollbehälter (AB) 3.1.1 AB-Atem-/Strahlenschutz 41,15 pro halbe Std. 3.1.2 AB-Fest/Überfass 14,15 pro halbe Std. 3.1.3 AB-Flüssig/Kleincontainer 19,90 pro halbe Std. 3.1.4 AB-Mulde 11,35 pro halbe Std. 3.1.5 AB-Ölsanimat 20,00 pro halbe Std. 3.1.6 AB-Schaum (ohne Schaummittel) 14,20 pro halbe Std. 3.1.7 AB-Umwelt 47,60 pro halbe Std. 3.1.8 AB-Wasser (leer) 43,40 pro halbe Std. 3.1.9 AB-Brandwache/Betreuung 21,00 pro halbe Std. 3.1.10 AB-Boot 20,00 pro halbe Std. 3.1.11 AB-Kran/Rüst 14,20 pro halbe Std. 3.1.12 AB-Sonderlöschmittel 31,70 pro halbe Std. 3.1.13 AB-Dekontamination 53,00 pro halbe Std. 3.1.14 AB-Rettung 47,30 pro halbe Std. 3.1.15 AB-Schlauch Pumpe 38,05 pro halbe Std. 3.1.16 AB-Löschwasserversorgung 87,30 pro halbe Std. 3.1.17 AB-Notstrom 43,55 pro halbe Std. 3.2 Kleinlöschgeräte 3.2.1 Tragkraftspritze 8,20 pro halbe Std. 3.3 Schläuche, Armaturen und Zubehör 3.3.1 Druckschlauch 3,60 pro Tag 3.3.2 Chemieschlauch (je 5 m) 5,40 pro halbe Std. 3.3.3 Wasserfördernde Armaturen sowie Zubehör je Teil 4,10 pro Tag 3.4 Messgeräte 3.4.1 Prüfröhrchen 5,50 pro Stück 3.4.2 Prüfröhrchen für Simultan-Messset 49,00 pro Set 3.5 Arbeits-/Hilfsgeräte

II 2.11 Seite 7 von 8 3.5.1 Absperrgerät incl. Lampen und Warnschilder 6,10 pro Tag 3.5.2 Be- und Entlüftungsgerät 3,30 pro halbe Std. 3.5.4 Ölsperre (10 m) 33,20 pro Tag 3.5.7 Notstromaggregat 5,5 KW 4,10 pro halbe Std. 3.6 Pumpen, Nasssauger 3.6.1 Tauchpumpe 2,60 pro halbe Std. 3.7 Überfässer, Behälter, Planen 3.7.1 Auffangbehälter (1 m³) 3,60 pro halbe Std. 3.7.2 Faltbehälter 8,70 pro halbe Std. 3.7.3 Überfass 18,40 pro Tag 3.7.4 V 4A-Saugfass 9,70 pro halbe Std..8 Als Tageshöchstsatz für die unter Kosten-/Gebührenziffer 3 aufgeführten Geräte wird, soweit kein besonderer Tagessatz festgelegt ist, der zehnfache Halbstundensatz erhoben. 4. Schutzkleidung und -gerät, Ausrüstungsgegenstände 4.1 Schutzkleidung 4.1.1 Chemikalienschutzanzug 294,00 pro benutztem Anzug 4.1.2 Einmalanzug, hochwertige Ausführung 76,00 pro Stück 4.1.3 Anfallende Reinigungs- oder Dekontaminationskosten werden nach Aufwand zu den jeweiligen Tagespreisen berechnet 4.2 Atemschutzgeräte 4.2.1 Atemschutzfilter 18,00 pro Stück 5. Brandsicherheitswachen/Ordnungsdienste.1 Personalkosten werden nach Ziffer 1 berechnet..2 Für die für Brandsicherheitswachdienste bzw. Ordnungsdienste angeordneten bereitgestellten Fahrzeuge und Geräte gilt ein Satz von 25 % der unter Ziff. 2 und 3 genannten Tarife. 6. Brandschutzbelehrungen 6.1 Brandschutzbelehrung, theoretischer und praktischer Teil bei der BF, für maximal 15 Personen 360,00 6.2 Brandschutzbelehrung, theoretischer und praktischer Teil vor Ort (bei dem Auftraggeber), für maximal 15 Personen 470,00 6.3 Brandschutzbelehrung, nur theoretischer Teil bei der BF, für maximal 15 Personen 260,00 6.4 Brandschutzbelehrung, nur theoretischer Teil vor Ort (bei dem Auftraggeber), für maximal 15 Personen 290,00 7. Vorbeugender Brandschutz 7.1 Durchführung einer Brandverhütungsschau gem. 27 NBrandSchG Personalkosten gem. Ziffer 1.2 7.2 Abnahme oder Überprüfung von technischen oder organisatorischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen, Feuerschlüsseldepots, Freischaltelementen, etc.) oder Feuerlöscheinrichtungen und geräten durch die Feuerwehr Personalkosten gemäß Ziffer 1 7.3 Brandschutztechnische Beratungen, Erstellung von brandschutztechnischen Gutachten oder Stellungnahmen Personalkosten gemäß Ziffer 1 7.4 Angeforderte Brandschauen, Räumungs- und Feuerlöschübungen Personalkosten gemäß Ziffer 1, eingesetzte Fahrzeuge gemäß Ziffer 2

II 2.11 Seite 8 von 8 7.5 Überprüfung von Feuerwehrzufahrten und aufstellflächen sowie die Anleiterbarkeit von Gebäudeteilen Personalkosten gemäß Ziffer 1, eingesetzte Fahrzeuge gemäß Ziffer 2 8. Gebühren für bestimmte Arbeitsleistungen z. Z. nicht belegt 9. Verbrauchs-, Dekontaminations- und Reinigungsmaterialien 9.1 Verbrauchs- und eingesetzte Materialien jeder Art (z. B. Schaum- bildner, Pulver, Ölbindemittel, Einwegölsperren, Stickstoff, Sauerstoff usw.) werden nach Verbrauch zu den jeweiligen Tagespreisen berechnet. 9.2 Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel bei der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb werden nach Verbrauch zu den jeweiligen Tagespreisen berechnet. 10. Entsorgung von Sondermüll und Löschwasser 10.1 Die Kosten der Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel und die Kosten der Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist, werden nach anfallender Menge zu den jeweiligen Tagespreisen berechnet. 10.2 Entsorgung von Ölbindemittel Die Kosten der Entsorgung von Ölbindemittel werden nach anfallender Menge zu den jeweiligen Tagespreisen berechnet. 11. Lehrgänge, Schulungen und Ausbildungen 11.1 Grundausbildungslehrgänge Grundausbildung für hauptberufliche Feuerwehrangehörige im Einsatzdienst gemäß Nds. APVO Feuerwehr vom 26. März 2001: anteilige Personalkostenerstattung gem. Ziff. 1, sowie Erstattung der Sachkosten je Teilnehmer. Gebührenfrei für Bedienstete von Berufsfeuerwehren, Landesfeuerwehrschulen und hauptamtlichen Kräften von Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden und Kreise, soweit freie Plätze verfügbar sind. 11.2 Sonstige Lehrgänge und Ausbildungen Anteilige Personalkostenerstattung gem. Ziff. 1, Einsatz von Fahrzeugen gem. Ziff. 2, sowie Erstattung der Sachkosten je Teilnehmer. 11.3 Fahrschulausbildung Personalkosten gemäß Ziffer 1, Fahrzeugkosten gemäß Ziff. 2.10, Sachkosten: Erstattung der Auslagen für Prüfgebühren und Schulungsunterlagen. 12. Unfugalarm Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung, auch durch automatische Anlagen, werden mit den Gesamtkosten des Einsatzes berechnet.