Erste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ)

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Transkript:

Erste Hinweise zum neuen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) A. Struktur 1. Betriebe ohne oder mit Betriebsvereinbarung 2. Überlassungshöchstdauer 3. Auf einen Blick B. Betriebe ohne Betriebsvereinbarung C. Betriebe mit Betriebsvereinbarung 1. Fortführung einer bestehenden Betriebsvereinbarung 2. Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung D. Branchenzuschlag NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. 1

A. Struktur Die Grundstruktur des TV LeiZ hat sich im Verhältnis zum bisherigen Tarifvertrag nicht wesentlich verändert: 1. Unterscheidung in Betriebe ohne und mit Betriebsvereinbarung Der Tarifvertrag unterscheidet in seinen Regelungen weiterhin zwischen Betrieben mit Betriebsvereinbarung und Betrieben, die keine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit abgeschlossen haben. Wie bisher haben Betriebe, die keine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit abgeschlossen haben, die Pflicht, nach 18 Monaten Einsatz des Zeitarbeitnehmers zu prüfen, ob ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden kann. Nach 24 Monaten sind sie verpflichtet, einen solchen Vertrag dem Zeitarbeitnehmer anzubieten (vgl. hierzu 2.). Wird im Betrieb eine Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Zeitarbeit abgeschlossen, gilt die Prüf- und Angebotsverpflichtung auch zukünftig nicht. Vielmehr können die Betriebsparteien auch weiterhin regeln, wie und in welchem Rahmen Zeitarbeit genutzt werden kann (vgl. hierzu 3.). 2. Überlassungshöchstdauer Neu ist aber in beiden Fällen, dass eine Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Zeitarbeit-nehmern beachtet werden muss. Dabei gelten folgende Grundsätze: (1) Grundsatz: Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monate Die Überlassungshöchstdauer beträgt nach 1 Abs. 1b AÜG grundsätzlich maximal 18 Monate. Durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann diese Überlassungshöchstdauer jedoch deutlich ausgeweitet werden. Der TV LeiZ macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Der TV LeiZ regelt eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich maximal 48 Monaten. Ob diese Höchstdauer voll ausgeschöpft werden kann, hängt von der Situation im jeweiligen Betrieb ab, insbesondere von Regelungen in einer möglichen Betriebsvereinbarung. 2 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v.

(2) Sonderfall: Unterbrechung des Einsatzes Wird ein Einsatz weniger als 3 Monate unterbrochen, werden sowohl die vor als auch nach der Unterbrechung liegenden Zeiträume bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer zusammengezählt. War der Einsatz hingegen mindestens 3 Monate unterbrochen, beginnt die jeweilige Überlassungshöchstdauer von neuem zu laufen. (3) Ausnahme: Überlassungshöchstdauer von mehr als 48 Monaten Es sind zwei Fälle denkbar, in denen es zu einer Überlassung von über 48 Monaten Dauer kommen kann: (a) Betriebsvereinbarungen mit Bestandsschutz Der TV LeiZ ermöglicht, dass bestehende betriebliche Regelungen, die bereits vor Inkrafttreten des TV LeiZ am 01. April 2017 bestehen, unverändert fortgeführt werden können. Dies bezieht sich auf sämtliche Inhalte der Betriebsvereinbarung. Enthält die fortgeführte Betriebsvereinbarung bereits eine Überlassungshöchstdauer, die länger als 48 Monate ist, so gilt abweichend von den tarifvertraglichen Regelungen diese betriebliche Überlassungshöchstdauer auch unter Geltung des neuen TV LeiZ weiter. (b) Einsätze mit Sachgrund Liegt ein sachlicher Grund vor, der einen mehr als 48-monatigen Einsatz rechtfertigt, und wird dieser dem Betriebsrat im Verfahren nach 99 BetrVG mitgeteilt, ist die tarifliche Überlassungshöchstdauer entsprechend der sachlichen Rechtfertigung verlängert. Sie kann also im Einzelfall mehr als 48 Monate betragen. Diese Regelung ergänzt Regelungen in einer (bestehenden oder neu abgeschlossenen) Betriebsvereinbarung. Wichtig ist, dass die Einsatzdauer von mehr als 48 Monaten aufgrund eines Sachgrundes bereits vor dem Einsatzbeginn feststeht und dies dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach 99 BetrVG auch schon mitgeteilt wird. Nachgeholt werden kann dies nicht. NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. 3

(4) Folgen des Überschreitens einer Überlassungshöchstdauer Wird ein Zeitarbeitnehmer länger eingesetzt, als die jeweils gültige Überlassungshöchstdauer dies erlaubt, kommt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen zustande (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses), das den Zeitarbeitnehmer ausgeliehen hat. 3. Auf einen Blick: TV LeiZ neu: Auf einen Blick Keine BV zur Zeitarbeit Übernahmeangebot nach 24 Monaten Nur bei Ablehnung durch den Zeitarbeitnehmer Einsatz bis 48 Monate Dauer möglich Bei Einigung: Einsatzdauer betrieblich geregelt Ohne Einigung: Einsatzdauer max. 36 Monate, frühestens ab 01.04.2017 schriftl. Bestätigung erforderlich bestehende BV mit BV zur Zeitarbeit ohne Überlassungshöchstdauer Verhandlungsverpflichtung über Ergänzung einer Überlassungshöchstdauer Überlassungshöchstdauer kann unverändert fortgeführt werden (auch wenn Überlassungshöchstdauer größer als 48 Monate) schriftl. Bestätigung erforderlich neue BV Überlassungshöchstdauer bis max. 48 Monate regelbar Bei fehlender Regelung 48 Monate kraft TV LeiZ Sonstige optionale Regelungsinhalte Abteilung Tarifrecht und Arbeitsorganisation Seite 1 13.03.2017 4 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v.

B. Betriebe ohne Betriebsvereinbarung Besteht keine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit im Betrieb, finden allein die tariflichen Regelungen des TV LeiZ Anwendung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach 18 Monaten Einsatz des Zeitarbeitnehmers zu prüfen, ob er diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann. Nach einer Einsatzdauer von 24 Monaten ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag anzubieten. Dabei zählen die bisherigen Einsatzzeiten mit, also auch Zeiten vor dem 01. April 2017. Die tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten kann in diesen Fällen effektiv nur zum Tragen kommen, wenn ein Zeitarbeitnehmer das Angebot auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgelehnt hat. Tritt dieser Fall ein, werden bei der Berechnung dieser Frist erst die Einsatzzeiten ab dem 01. April 2017 berücksichtigt. C. Betriebe mit Betriebsvereinbarung Besteht im Betrieb eine Betriebsvereinbarung, entfällt die Verpflichtung aus dem Tarifvertrag, dem Zeitarbeitnehmer nach einer bestimmten Einsatzzeit die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anzubieten. Eine solche Angebotsverpflichtung könnte sich höchstens aus der Betriebsvereinbarung selbst ergeben. Zu differenzieren ist zwischen der Fortführung bereits bestehender, d.h. vor dem 01. April 2017 abgeschlossener Betriebsvereinbarungen, und dem Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen nach dem 01. April 2017. 1. Fortführung einer bestehenden Betriebsvereinbarung Für Betriebe, die bereits vor dem 01. April 2017 eine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit abgeschlossen haben, sieht der neue TV LeiZ die Möglichkeit der unveränderten Fortführung dieser Betriebsvereinbarung vor. NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. 5

Soll eine bestehende Betriebsvereinbarung fortgeführt werden, sollten die Betriebsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich bestätigen, dass diese Betriebsvereinbarung auch im Geltungsbereich des TV LeiZ neu (ab 01. April 2017) weiter Anwendung findet. Sollte der Betriebsrat eine solche Bestätigung ablehnen, könnte ihm klargemacht werden, dass die Betriebsvereinbarung dann mit Wirkung zum 01.April gegenstandslos wird und damit in dieser Betriebsvereinbarung ggf. für die Beschäftigten günstige Regelung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt entfallen. Inhaltlich muss bei bestehenden Betriebsvereinbarungen, die fortgeführt werden sollen, danach differenziert werden, ob in der Betriebsvereinbarung eine Überlassungshöchstdauer geregelt ist oder nicht. Enthält die Betriebsvereinbarung eine Überlassungshöchstdauer, kann diese unverändert fortgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine längere als 48 monatige Überlassungshöchstdauer vorgesehen sein sollte. Dabei zählen die Einsatzzeiten ab ihrem tatsächlichen Beginn, auch wenn dieser vor dem 01. April 2017 liegt. Enthält die Betriebsvereinbarung keine Überlassungshöchstdauer, sieht der Tarifvertrag vor, dass die Betriebsparteien versuchen sollen, sich bis spätestens 30. Juni 2017 auf eine Ergänzung der Betriebsvereinbarung um eine Überlassungshöchstdauer zu verständigen. Aufgrund der tariflichen Überlassungshöchstdauer für neue Betriebsvereinbarungen dürfte auch hier in der Praxis eine Überlassungsdauer von maximal 48 Monaten vereinbart werden können. Der Tarifvertrag gibt es den Betriebsparteien auf, hierüber Gespräche zu führen. Wird keine Einigung erzielt, regelt der TV LeiZ für diesen Fall als Rückfalllösung eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten. Die Einsatzzeit zählt ab dem tatsächlichen Einsatzbeginn, bei Einsätzen, die bereits vor dem 01. April 2017 begonnen haben, aber erst ab dem 01. April 2017. Der TV LeiZ sieht explizit eine Verpflichtung zum Führen von Gesprächen über die Ergänzung der fortgeführten Betriebsvereinbarung um die Regelung einer Überlassungshöchstdauer vor. Um den Willen des Arbeitgebers, solche Gespräche zu führen, zu dokumentieren, empfiehlt es sich, den Betriebsrat schriftlich zu entsprechenden Gesprächen aufzufordern. Nur wenn zumindest eine Seite ernsthafte Bemühungen unternommen hat, solche Gespräche zu führen, kann die im Tarifvertrag als Rückfalllösung angelegte Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten nach dem 30. Juni 2017 greifen. 6 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v.

2. Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung nach dem 01. April 2017 Für neu abzuschließende Betriebsvereinbarungen enthält TV LeiZ eine wesentliche Änderung im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage. Zwar kann, wie bisher, eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Einsatz von Zeitarbeit optional folgende Regelungselemente enthalten: Einsatzzwecke, Einsatzbereiche und Volumen von Zeitarbeit Höhe der Vergütung der Zeitarbeitnehmer, die in Verleihverträgen vereinbart wird Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln Auch die Vereinbarung einer Höchstdauer des Einsatzes ist also im neuen TV LeiZ nicht verpflichtend geregelt. Neu ist aber, dass dann, wenn keine Überlassungshöchstdauer vereinbart wird, die tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten greift. Weiter gelten die schon bisherigen Möglichkeiten, als Kompensierung für die mit einer Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit einhergehenden Einschränkung externer Flexibilität gewisse Ausweitungen der internen Flexibilität zu vereinbaren. So kann in der freiwilligen Betriebsvereinbarung beispielsweise die 13 % Quote für 40 Stunden Verträge um bis zu 12 Punkte erhöht werden oder pro dauerhaft eingestellten Zeitarbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein (ohne Mehrarbeitszuschläge zu vergütendes) zusätzliches Arbeitszeitvolumen von 750 Stunden generiert werden. Es kann sich anbieten, in Verhandlungen mit dem Betriebsrat entsprechende Forderungen mit aufzunehmen. Wird eine neue Betriebsvereinbarung nach dem 01. April 2017 abgeschlossen, zählen die für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer zu berücksichtigenden Einsatzzeiten ab dem tatsächlichen Einsatzbeginn, jedoch frühestens ab dem 01. April 2017. NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. 7

D. Branchenzuschlag Die Regelungen der Zeitarbeitsbranche über Branchenzuschläge bei der Arbeitnehmerüberlassung sind nicht Regelungsgegenstand des TV LeiZ. Gleichwohl enthält der TV LeiZ eine Regelung, die hierauf Bezug nimmt. Danach dürfen nur solche Verleihunternehmen beauftragt werden, die entweder die Tarifentgelte der Zeitarbeitsbranche zuzüglich des Branchenzuschlags für die Metall- und Elektroindustrie oder eine in der Höhe vergleichbare Vergütung bezahlen. Auch dies ist nicht neu, sondern war bereits im bestehenden TV LeiZ so geregelt. Die Regelungen der Zeitarbeitsbranche zum Branchenzuschlag werden sich jedoch voraussichtlich ändern. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden die Branchenzuschläge wahrscheinlich um eine weitere Stufe ergänzt. Dann soll nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten ein Branchenzuschlag in Höhe von 65 % auf das Tarifentgelt der Zeitarbeitsbranche bezahlt werden. Ein Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche liegt noch nicht vor, entsprechende Gespräche werden momentan geführt. Dies nimmt die IG Metall Küste wie auch die Gewerkschaft in anderen Tarifgebieten - zum Anlass, den zwischen NORDMETALL und der IG Metall Bezirksleitung Hamburg abgestimmten TV LeiZ, den Sie anbei finden, noch nicht zu unterzeichnen. In einem Verhandlungsergebnis, ebenfalls anbei, ist jedoch zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden, dass der abgestimmte TV LeiZ unter dem Vorbehalt des Abschlusses neuer Regelungen in der Zeitarbeitsbranche zum Branchenzuschlag M+E zur Anwendung kommen soll, so dass davon auszugehen ist, dass die Regelungen des TV LeiZ in der anliegenden und hier erläuterten Form wirksam werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Abteilung Tarifrecht und Arbeitsorganisation von NORDMETALL in der Hauptgeschäftsstelle in Hamburg. Hamburg, 13. März 2017 8 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v.