Protokoll der Grundstücksteigerung

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Transkript:

Betreibungsamt Steckborn Betreibung Nr. 2152155 Seestr. 123 8266 Steckborn Protokoll der Grundstücksteigerung zufolge Betreibung auf Pfandverwertung Schuldner Pfandeigentümer Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Hüseyin Colak, geb. 15.6.1958, Staatsangehörigkeit Türkei, wohnhaft in 8280 Kreuzlingen, Konstanzerstr. 26 Hüseyin Colak, geb. 15.6.1958, Staatsangehörigkeit Türkei, wohnhaft in 8280 Kreuzlingen, Konstanzerstr. 26 Thurgauer Kantonalbank, Spezialfinanzierungen, 8570 Weinfelden, Bankplatz 1, Postfach Ort und Tag der Steigerung: Sitzungszimmer Stadthaus Steckborn, Seestr. 123, 8266 Steckborn Donnerstag, 27. April 2017, 14.00 Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: 17. bis 27. März 2017 Für die Beschreibung des Grundstückes und der Berechtigungen sowie der darauf haftenden dinglichen Lasten wird auf das beiliegende Lastenverzeichnis verwiesen. Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: Grundstück Nr. 58 Grundbuch Steckborn: Fr. 1 037 596.00 Keine Zugehör.

- 2 - Steigerungsbedingungen 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern das Höchstangebot Fr. 1 819.65 übersteigt. Doppelaufruf im Sinne von Art. 142 SchKG (für Dienstbarkeiten und Vormerkungen) Für den Fall, dass bezüglich Dienstbarkeiten oder Vormerkungen ein Doppelaufruf erfolgt, gelten für den Zuschlag folgende Bestimmungen: a) Der erste Aufruf mit der Last erfolgt mit dem Bemerken, dass der Meistbieter für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss eines allfälligen zweiten Aufrufs ohne die Last. Reicht beim ersten Aufruf das Angebot zur Befriedigung des Gläubigers, welcher den Doppelaufruf verlangt hat, aus oder wird ein allfälliger Fehlbetrag vom Berechtigten sofort bezahlt, so wird die Last dem Ersteigerer überbunden; ein zweiter Aufruf findet nicht statt. b) Wird der Gläubiger, welcher den Doppelaufruf verlangt hat, durch das Meistgebot beim ersten Aufruf mit der Last nicht voll gedeckt, so muss ein zweiter Aufruf stattfinden mit dem Bemerken, dass das Grundstück ohne die Last zugeschlagen werde, es sei denn, dass auch dieser Aufruf keinen höheren Erlös ergebe. Wird durch den zweiten Aufruf ein höherer Erlös erzielt, so wird der Zuschlag erteilt und muss die Last im Grundbuch gelöscht werden, selbst wenn der Gläubiger, welcher den Doppelaufruf verlangt hat, voll gedeckt wird. c) Ergibt der Aufruf ohne die Last keinen höheren Erlös, so wird der Zuschlag dem Höchstbietenden im ersten Aufruf mit der Last erteilt und ihm diese überbunden. Doppelaufruf im Sinne von Art. 142 SchKG (für langfristigen Miet- oder Pachtvertrag) Für den Fall, dass bezüglich langfristiger Miet- oder Pachtverträge ein Doppelaufruf erfolgt, gelten für den Zuschlag folgende Bestimmungen: a) Der erste Aufruf mit dem langfristigen Miet-/Pachtvertrag erfolgt mit dem Bemerken, dass der Meistbieter für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss eines allfälligen zweiten Aufrufs ohne den Miet-/Pachtvertrag. Reicht beim ersten Aufruf das Angebot zur Befriedigung des Gläubigers, welcher den Doppelaufruf verlangt hat, aus oder wird ein allfälliger Fehlbetrag vom Mieter/Pächter sofort bezahlt, so wird der langfristige Miet-/Pachtvertrag dem Ersteigerer überbunden; ein zweiter Aufruf findet nicht statt. b) Wird der Gläubiger, welcher den Doppelaufruf verlangt hat, durch das Meistgebot beim ersten Aufruf mit dem Miet-/Pachtvertrag nicht voll gedeckt, so muss ein zweiter Aufruf stattfinden mit dem Bemerken, dass das Grundstück ohne den langfristigen Miet-/Pachtvertrag zugeschlagen werde, es sei denn, dass auch dieser Aufruf keinen höheren Erlös ergebe. Wird durch den zweiten Aufruf ein höherer Erlös erzielt, so wird der Zuschlag erteilt, selbst wenn der Gläubiger, welcher den Doppelaufruf verlangt hat, voll gedeckt wird; in diesem Falle geht der Miet-/Pachtvertrag auf den Erwerber über. Dieser kann jedoch unbesehen dringenden Eigenbedarfs auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123). c) Ergibt der Aufruf ohne den langfristigen Miet-/Pachtvertrag keinen höheren Erlös, so wird der Zuschlag dem Höchstbietenden im ersten Aufruf mit dem langfristigen Miet- /Pachtvertrag erteilt.

- 3 - Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 und auf die bezügliche Verordnung vom 1. Oktober 1984 aufmerksam gemacht. Danach gelten als Personen im Ausland: a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; abis) Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d) natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, abis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Person im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Bewilligungsinstanz ist das Departement für Inneres und der Volkswirtschaft des Kantons Thurgau in Frauenfeld. Keine Bewilligung ist erforderlich (Art. 2 Abs. 2 und 3 BewG), wenn - das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; - das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder - eine Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt. Die Steigerungsbehörde ist berechtigt, vom Ersteigerer nach dem Zuschlag eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob er eine Person im Ausland sei, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handle. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist:

- 4 - c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe dieser Steigerungsbedingungen. 2. Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekannt zu geben. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Beistände oder Vormünder, die für die von ihr vertretenen Personen bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last, oder mit und ohne Zugehör ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Ausgebotes. 4. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 1'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten;

- 5 - b) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten (mit Einschluss einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer und/oder Mehrwertsteuer) sowie die Verteilungskosten; c) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in Bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. c) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft. 9. Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: Die bis zum Steigerungstag laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinse) werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden, d.h. sind im Zuschlagspreis inbegriffen. 10. Die Zahlungen nach Ziff. 7 und 8 hiervor sind wie folgt zu leisten: Fr. 50 000.00 unmittelbar vor dem Zuschlag mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Betreibungsamtes Steckborn ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck); Rest zahlbar innert ca. 30 Tagen (gemäss Abrechnung) Wird vom Ersteigerer Barzahlung verlangt und übersteigt die zu bezahlende Gesamtsumme den Betrag von Fr. 100 000.--, so können maximal Fr. 100 000.-- in bar bezahlt werden. Die Zahlung des Mehrbetrages muss über einen Finanzintermediär nach GwG abgewickelt werden Wird ein weiterer Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe vom Ablauf der oben festgelegten Zahlungsfrist an bis zur Zahlung zu 5% zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Zahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren etc. zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fallen seine sämtlichen Angebote dahin und wird durch dreimaliges Ausrufen des nächsttieferen Angebotes die Steigerung fortgesetzt (Art. 60 Abs. 2 VZG). Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.

- 6-11. Will der Ersteigerer eine zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Zahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. 13. Der Antritt des Steigerungsobjektes erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. 15. Schadenversicherungen Der Ersteigerer wird auf Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes hingewiesen. Danach gehen Rechte und Pflichten mit dem Eigentumswechsel des Grundstücks auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag ablehnen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung. Ist mit der Handänderung eine Gefahrenerhöhung verbunden, so gelten die Art. 28-32 sinngemäss. Von diesen Bestimmungen nicht betroffen ist das Versicherungsobligatorium bei der Thurgauer Gebäudeversicherung. Ein allfälliges Prämienguthaben ist im Zuschlagpreis inbegriffen. 16. Mietverhältnisse Bekannte Mietverträge siehe Lastenverzeichnis, Rubrik B, andere Lasten. Betreffend Überbindung der bestehenden Mietverhältnisse auf den Ersteigerer wird verwiesen auf Art. 261 OR. vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Doppelaufrufes bezüglich eines langfristigen Mitverhältnisses. Zu den laufenden Mietzinsen: Die Mietzinseinnahmen für den Monat April 2017 verbleiben dem Schuldner (vertreten durch das Betreibungsamt Steckborn). Die Mietzinse ab dem 1. Mai 2017 gehören vollumfänglich dem Ersteigerer. Zur Nebenkostenabrechnung gegenüber den Mietern, soweit sie ausstehend ist: Die von den Mietern bis zum 30. April 2017 geleisteten à-kontozahlungen verbleiben ohne Abrechnung am Zuschlagspreis dem Schuldner (vertreten durch das Betreibungsamt Steckborn). Für die vom Schuldner oder vom Betreibungsamt bezahlten Nebenkosten besteht kein Rückforderungsrecht an den Ersteigerer. Die Nebenkostenabrechnung ist durch den Ersteigerer zu erstellen. Die bisherige Verwaltung übergibt dem Ersteigerer Kopien der Nebenkostenbelege, soweit diese vorhanden sind. Die Differenzforderung gegenüber den Mietern geht zu Gunsten oder zu Lasten des Ersteigerers.

- 7 - Zu den Mietzinskautionen: Soweit sich die Mietzinskautionen auf einem Sperrkonto befinden, geht die Verfügungsbeschränkung des Vermieters für diese Konten mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Soweit die Mietzinskautionen nicht auf ein separates Konto gelegt wurden und die Beträge bei der Versteigerung nicht mehr vorhanden sind, hat der Ersteigerer gemäss GBE 127 III 273 in der Regel keine Pflicht zur Rückzahlung der Kautionen. 17. Grundstückgewinnsteuer Hinsichtlich einer aus dieser Zwangsvollstreckung allenfalls entstehenden Grundstückgewinnsteuer wird auf die nachfolgenden Punkte aufmerksam gemacht: a) Das Grundstück haftet dem Staat Thurgau als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuerforderung entsteht in der Zwangsverwertung von Grundstücken erst mit dem Zuschlag und ist aus diesem Grund im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt. b) Gemäss BGE 122 III 246 ff. sind die bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks anfallenden Grundstückgewinnsteuern als Verwertungskosten zu betrachten und vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettosteigerungserlös an die Gläubiger verteilt wird. c) Nach dem Zuschlag hat der Schuldner der Kant. Steuerverwaltung, Abt. Grundstückgewinnsteuern, eine Steuererklärung einzureichen. Die Kant. Steuerverwaltung stellt darauf dem Schuldner eine def. Gewinnsteuerveranlagung zu und bedient das Betreibungsamt mit einer Orientierungskopie. Das Betreibungsamt seinerseits leitet eine Kopie dieser Veranlagung an die Grundpfandgläubiger weiter. Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung bezahlt das Betreibungsamt eine allfällige Grundstückgewinnsteuer als Verwertungskosten und berücksichtigt sie entsprechend im Verteilplan. d) Eine allf. Grundstückgewinnsteuer wird bei der Feststellung des Mindestangebotes und beim Deckungsprinzip (bez. nachrangiger Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder langfristiger Mietverträge) gem. Ziff. 1 dieser Steigerungsbedingungen nicht berücksichtigt. Gemäss Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung können folgende für die Ermittlung des Steuerbetrages massgeblichen Daten unverbindlich bekanntgegeben werden: Anlagekosten Liegenschaft Nr. 58 Steckborn Fr. 630 000.00 Allfällige Steuer vom Gewinn 33.6 % Die Grundstückgewinnsteuer berechnet sich wie folgt: Zuschlagspreis abzüglich Anlagekosten von Fr. 630 000.00 x Steuersatz 33.6 % = Grundstückgewinnsteuer Allfällige weitere wertvermehrende Aufwendungen (Anlagekosten) müssen durch entsprechende Belege ausgewiesen werden.

- 8-18. Mehrwertsteuer Mit Entscheid vom 10. Januar 2003 (BGE 129 III 200 ff.) stellte das Bundesgericht fest, dass die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs anfällt, aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass sowohl im Konkurs (BGE 120 III 153 E. 2b S. 156) als auch in der Grundpfandbetreibung (BGE 122 III 246 E. 5b S. 248) die Grundstückgewinnsteuer zu den Verwertungskosten gehört (Bl. SchKG 2003 S. 74 Ziff. 3.1), gilt dies bezüglich der Mehrwertsteuer auch in der betreibungsamtlichen Verwertung. Nach durchgeführter Verwertung gilt folgendes: a) Nach erfolgter Verwertung errechnet das Betreibungsamt die Mehrwertsteuer und meldet diese zusammen mit den für die Berechnung massgeblichen Daten der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, 3003 Bern. b) Steht fest, dass eine Mehrwertsteuer entstanden ist, wird der mitgeteilte Betrag im Sinne des oben erwähnten Bundesgerichtsentscheides vor der Verteilung des Steigerungserlöses an die Pfandgläubiger vom Bruttoerlös in Abzug gebracht, ungeachtet der für die Berechnung des Mindestzuschlagpreises, resp. Deckungsprinzips geltenden Bestimmungen (142a i.v.m. 126 Abs. 1 SchKG und 53 i.v.m. Art. 102 VZG sowie Art. 157 i.v.m. Art. 144 SchKG). c) Die Überweisung des Steuerbetrages an die Eidg. Steuerverwaltung erfolgt nach Rechtskraft der Verteilungsliste. d) Ergibt sich im Nachhinein, nach erfolgter Verteilung des Verwertungserlöses, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet gewesen wäre, obwohl aufgrund der Mitteilung der Eidg. Steuerverwaltung eine solche in der Verteilung mitberücksichtigt worden ist, oder wird nachträglich der seinerzeitige Steuerbetrag reduziert, hat die Eidg. Steuerverwaltung den gesamten Steuerbetrag, resp. Differenzbetrag - zuzüglich Zins - dem Betreibungsamt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nachverteilung zurückzuerstatten (BGE 129 III 246 ff.). 19. Eine allfällige Ausweisung des Schuldners und seiner Angehörigen sowie Räumung der Liegenschaft ist ausschliesslich Sache des Ersteigerers. Dieser ist ermächtigt, bereits vor dem Grundbucheintrag des Zuschlags auf eigene Kosten und Gefahr notwendige Schritte dazu in die Wege zu leiten (s. auch BGE 128 III 82). 20. Beschwerdefrist Eine allfällige Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen ist innert 10 Tagen - von der öffentlichen Auflage an gerechnet - beim Bezirksgerichtspräsidium Frauenfeld, Zürcherstr. 237a, 8501 Frauenfeld, einzureichen. Steckborn, 3. März 2017 BETREIBUNGSAMT STECKBORN Ueltschi