Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (9) Rechtsschutz (I) SS 2012 Kurt Reindl

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Transkript:

Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (9) Rechtsschutz (I) SS 2012 Kurt Reindl 1

Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

Sekundäres Unionsrecht Rechtsmittelrichtlinie für den klassischen Bereich RL 89/665/EWG, ABl L 1989/395, 33, idf ABl L 2007/335, 31 Sektorenrechtsmittelrichtlinie RL 92/13/EWG, ABl L 1992/76, 14, idf ABl L 2007/335, 31 Die RL 2007/66/EG zur Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl L 2007/335, 31, änderte diese beiden Rechtsmittel-Richtlinien in Ö umgesetzt durch BVergG-Nov 2010, BGBl I 2010/15 vgl EBRV 327 BlgNR 24. GP, 3: europaweite Vereinheitlichung der Mindest-Stillhaltefrist wirksameres Hintanhalten von elementaren Verstößen gegen das Vergaberecht unter gewissen Voraussetzungen Nichtigerklärung von Verträgen bzw Verhängung von alternativen Sanktionen über Auftraggeber 3

Rechtsschutz in Ö Bundesvergabegesetz 4. Teil des BVergG: Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt ( 291 bis 335) 1. Hauptstück: Einrichtung und innere Organisation ( 291 bis 311) 1. Abschnitt: Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder 2. Abschnitt: Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze 3. Abschnitt: Innere Organisation des Bundesvergabeamtes 2. Hauptstück: Zuständigkeit und Verfahren ( 312 bis 335) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren ( 320 bis 327) 3. Abschnitt: Einstweilige Verfügungen ( 328 bis 330) 4. Abschnitt: Feststellungsverfahren ( 331 bis 335) 4

Rechtsschutz in Ö 5. Teil des BVergG: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen ( 336 bis 343) 1. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle 2. Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen 6. Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen ( 344 bis 351) 5

Nicht prüfungsrelevant! Rechtsschutz in Ö Landesvergabegesetze Wien: Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007), LGBl 2006/65 idf 2012/10 Niederösterreich: NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl 2003/20 idf 2010/73 Burgenland: Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl 2006/66 idf 2010/20 Oberösterreich: Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 - Oö. VergRSG 2006, LGBl 2006/130 idf 2010/68 Salzburg: Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 - S.VKG 2007, LGBl 2007/28 idf 2010/35 Steiermark: Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz - StVergRG, LGBl 2006/154 idf 2010/28 Tirol: Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006, LGBl 2006/70 idf 2010/17 Kärnten: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz - K-VergRG, LGBl 2003/17 idf 2010/60 Vorarlberg: Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl 2003/1 idf 2010/17 6

Rechtsschutz in Ö Behörden Bund Bundesvergabeamt (BVA) 291 ff BVergG 2006 Länder Wien und Salzburg: Vergabekontrollsenate (VKS) 3 ff WVRG 2007 3 ff S.VKG 2007 Übrige Bundesländer: Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) zb 2 Abs 1 Oö. VergRSG 2006 7

Nicht prüfungsrelevant! Rechtsschutz vor dem BVA Bundesvergabeamt BVA ( 291 ff) BVA hat Sitz in Wien; beim BM für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtet ( 291 Abs 1) BVA übt nur Befugnisse gegenüber Auftraggebern aus, die gem Art 14b Abs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen ( 291 Abs 2 Satz 1) BVA ist erste und letzte Instanz ( 291 Abs 2 Satz 2) Für das BVA gilt Art 89 B-VG gilt sinngemäß ( 291 Abs 3 Verfassungsbestimmung) Art 89 B-VG: Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Nicht gehörig kundgemachte generelle Rechtsnormen sind dem zufolge vom BVA nicht anzuwenden. BVA hat das AVG anzuwenden (Art I Abs 2 Z 37 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl I 2008/87) 8

Nicht prüfungsrelevant! Rechtsschutz vor dem BVA Mitglieder des BVA ( 292) Vorsitzende/r und Stellvertretende/r Vorsitzende/r auf unbestimmte Zeit ernannt (Abs 2) Erforderliche Anzahl von Senatsvorsitzenden erstmalig auf fünf Jahre ernannt; Verlängerung um drei Jahre; Möglichkeit der unbefristeten Ernennung nach einer Dienstzeit von drei Jahren (Abs 3) Erforderliche Anzahl von sonstigen Mitgliedern auf fünf Jahre ernannt; Wiederbestellungen sind zulässig (Abs 5) zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer (Abs 6) Weisungsfreiheit der Mitglieder des BVA ( 295) absolute und relative Befangenheit ( 296 Abs 1) ua sinngemäße Anwendung des 7 AVG 9

Nicht prüfungsrelevant! Rechtsschutz vor dem BVA Entscheidungen des BVA Grundsätzliches Tätigwerden in Senaten ( 305) Vorsitzende/r ein/e BeisitzerIn aus dem Kreis der Auftraggeber ein/e BeisitzerIn aus dem Kreis der Auftragnehmer Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig Entscheidungen durch Vorsitzende/r zb Entscheidungen des BVA über einstweilige Verfügungen ( 306 Abs 1) 10

Übersicht Rechtsschutzverfahren Primärrechtsschutz Nachprüfungsverfahren ( 320 bis 327) Einstweilige Verfügungen ( 328 bis 330) Sekundärrechtsschutz Feststellungsverfahren ( 331 bis 335) Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche ( 337 341) 11

Grundsätzliches Prüfungsbefugnis des BVA ist auf die jeweiligen Beschwerdepunkte beschränkt Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag muss bestimmtes Begehren enthalten Pflicht zur Präzisierung, in welchem subjektiven Recht sich Antragsteller verletzt erachtet Andere als die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten kann das BVA daher nicht aufgreifen (insbesondere kann daher das BVA auch nicht im Rahmen allfälliger obiter dicta Aussagen zu nicht vorgebrachten Beschwerdepunkten treffen) (RV 1171 BlgNR 22. GP, 133). 12

Nachprüfungsverfahren ( 320 327) Antrag auf Nachprüfung gesondert anfechtbarer Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ( 320 Abs 1) Antragsmöglichkeit bis zur Zuschlagserteilung (Zuschlag) oder Widerrufserklärung (Widerruf) Zuschlagserteilung (Zuschlag) bzw Widerrufserklärung (Widerruf) selbst nicht mittels Nachprüfungsverfahren überprüfbar Antragslegitimation Behauptung eines Interesses am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages durch behauptete Rechtswidrigkeit entstandener oder drohender Schaden Alle Nachteile, die aus der Beeinträchtigung der Möglichkeit der Vergabeverfahrensbeteiligung inklusive der Möglichkeit des Zuschlagserhalts entstehen (BVA 09.05.2007, N/0029-BVA/06/2007-112): zb entgangener Gewinn; frustrierten Kosten für die Angebotserstellung; auch Verlust eines wichtigen Referenzprojekts (BVA 04.01.2010, N/0132-BVA/02/2009-EV8) 13

Nachprüfungsverfahren als begleitende Rechtmäßigkeitskontrolle Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht ( 312 Abs 2) Durchsetzung subjektiver Rechte der Bewerber und Bieter im Vergabeverfahren keine Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens 14

Im Nachprüfungsverfahren gesondert anfechtbare Entscheidungen Werden in 2 Z 16 lit a BVergG für die einzelnen Verfahrensarten aufgelistet Beispiele: 2 Z 16 lit a sublit aa: gesondert anfechtbare Entscheidungen beim offenen Verfahren Ausschreibung sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist Ausscheiden eines Angebotes Widerrufsentscheidung Zuschlagsentscheidung 15

2 Z 16 lit a sublit bb: gesondert anfechtbare Entscheidungen beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) Nicht-Zulassung zur Teilnahme Aufforderung zur Angebotsabgabe sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist Ausscheiden eines Angebotes Widerrufsentscheidung Zuschlagsentscheidung 16

2 Z 16 lit a sublit cc: gesondert anfechtbare Entscheidungen beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist Ausscheiden eines Angebotes Widerrufsentscheidung Zuschlagsentscheidung 2 Z 16 lit a sublit nn: gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Direktvergabe Wahl des Vergabeverfahrens NEU 2 Z 16 lit a sublit oo: gesondert anfechtbare Entscheidung bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Wahl des Vergabeverfahrens die Bekanntmachung 17

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen Alle nicht in 2 Z 16 lit a sublit aa bis oo genannten und diesen gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen ( 2 Z 16 lit b Satz 1) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden ( 2 Z 16 lit b Satz 2) 18

Fristen für Nachprüfungsanträge ( 321) 10 Tage ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax bzw ab erstmaliger Verfügbarkeit bei Bekanntmachung der Entscheidung 15 Tage ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf brieflichem Weg Verkürzung auf 7 Tage im Unterschwellenbereich außer im Fall der Anfechtung einer gemäß 55 Abs 5 (izm einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung) freiwillig bekannt gemachten Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll (vgl 332 Abs 7: Ein [Feststellungs-]Antrag gemäß 331 Abs. 1 Z 2 ist [ ] unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß [ ] 55 Abs. 5 [ ] [freiwillig] bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. ; 331 Abs 1 Z 2 sieht einen Antrag auf Feststellung vor, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergaberechtswidrig war.) 19

7 Tage bei Direktvergaben ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können Wahl des Vergabeverfahrens gem 2 Z 16 lit a sublit nn einzige gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers bei Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachung (siehe oben) Also: 7 Tage ab Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit der Wahl der Direktvergabe Spätestens 7 Tage vor Ablauf folgender Fristen, sofern diese jeweils mehr als 17 Tage (bei Übermittlung auf brieflichem Weg mehr als 22 Tage) betragen: bei Anträgen auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen: Angebotsfrist siehe unten Beispiel 1 bei Anträgen auf Nachprüfung der Wettbewerbsunterlagen: Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten bei Anträgen auf Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages: Teilnahmefrist siehe unten Beispiel 2 verfahrensrechtliche Fristen: gem 56 Abs 1 Anwendbarkeit des AVG Berechnung nicht nach 56 BVergG, sondern nach den 32 und 33 AVG; vgl Walther/Hauck in: Heid/Preslmayer (Hrsg) Handbuch Vergaberecht 3 Rz 1928 20

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Beispiel 1: Anfechtung der Ausschreibung beim offenen Verfahren (Hinweis: Ausschreibung ist gem 2 Z 16 lit a sublit aa gesondert anfechtbare Entscheidung) Annahmen: (1.) Vergabe im USB; (2.) Angebotsfrist beträgt 24 Tage. (Angebotsfrist muss im USB mind 22 Tage [ 65] betragen; zur Fristenberechnung siehe 56 Abs 3) Grundsätzlich beträgt die Frist für Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im USB sieben Tage ( 321 Abs 2 ivm Abs 1). Sonderbestimmung für Frist für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung : Fristende 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern diese mehr als 17 Tage beträgt ( 321 Abs 4) [Berechnung gem VwGH und BVA: volle dazwischen liegende 7 Tage; aa EBRV 127 BlgNR 23. GP 17 und andere E des BVA; vgl Walther/Hauck in: Heid/Preslmayer (Hrsg) Handbuch Vergaberecht3 Rz 1908 ff (insbes das Beispiel in Rz 1912)] 31.05.2012 16.06.2012 *) /17.06.2012 24.06.2012 USB: Angebotsfrist beginnt grds. mit der erstmalige Verfügbarkeit der Bekanntmachung ( 65) Ende d. Frist für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung *) Berechnung gem VwGH Ende d. Angebotsfrist 21

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Beispiel 2: Anfechtung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Hinweis: Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages ist gem 2 Z 16 lit a sublit bb BVergG gesondert anfechtbare Entscheidung) Annahmen: (1.) Vergabe im USB; (2.) Teilnahmefrist beträgt 24 Tage (Variante a) bzw 16 Tage (Variante b). (Teilnahmefrist muss im im USB mind 14 Tage [ 64] betragen; zur Fristenberechnung siehe 56 Abs 3) Grundsätzlich beträgt die Frist für Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im USB sieben Tage ( 321 Abs 2 ivm Abs 1). Sonderbestimmung für Frist für Anträge auf Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages : Fristende 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern diese mehr als 17 Tage beträgt ( 321 Abs 4) 31.05.2012 16.06.2012*)/17.06.2012 24.06.2012 USB: Teilnahmefrist beginnt mit erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung ( 64) Ende Antragsfrist *) Berechnung gem VwGH Ende Teilnahmefrist (Variante a) 31.05.2012 07.06.2012 16.06.2012 USB: Teilnahmefrist beginnt mit erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung ( 64) Ende Antragsfrist Ende Teilnahmefrist (Variante b) 22

Inhalt eines Nachprüfungsantrags ( 322 Abs 1) 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, 2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse, 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters, 4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, 23

5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, 6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und 8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. 24

Bekanntmachung von Verfahrenseinleitung und Verhandlung ( 323) Unverzügliche Bekanntmachung im Internet durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des BVA Verständigung des Auftraggebers und des in Aussicht genommenen Bieters im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung 25

Parteien im Nachprüfungsverfahren ( 324 Abs 1 und 2) Antragsteller Auftraggeber Insbes im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter zb ist beim offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung ( 2 Z 16 lit a sublit aa) Alle Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner) 26

Verlust der Parteistellung ( 324 Abs 3) des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters im Falle einer Zuschlagsentscheidung wenn dieser nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (vgl 323 Abs 4) begründete Einwendungen erhebt der Antragsgegner, wenn sie gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung im Internet ( 323 Abs 1) begründete Einwendungen erheben Sofern mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden Quasi-Wiedereinsetzung gem 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß 27

Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers durch Bescheid des BVA ( 312 Abs 2 Z 2 ivm 325 Abs 1) wenn Aber: (1.) die angefochtene gesondert anfechtbaren Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach 322 Abs 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, und (2.) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Ergebnisrelevanz) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht. ( 325 Abs 2) 28

Folgen der Nichtigerklärung: Verfahren tritt in Zustand vor Ergehen der rechtswidrigen Entscheidung zurück Auftraggeber hat Entscheidung erneut zu treffen Entscheidungsfrist des BVA ( 326) Unverzüglich Spätestens aber binnen sechs Wochen Keine aufschiebende Wirkung ( 329 Abs 3) Verfahrensstopp nur durch einstweilige Verfügung ( 328 ff) möglich 29

Folgen einer unterlassenen Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens Versäumung der Frist führt zur endgültigen Präklusion Die betreffende gesondert anfechtbare Entscheidung (und die ihr vorangehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen) kann in weiterer Folge nicht mehr angefochten werden Es ist dem Bundesvergabeamt auch verwehrt, die Rechtswidrigkeit derart bestandskräftiger Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen. (EBRV 1171 BlgNR 22. GP, 138) Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung eines Rechtsverstoßes des Auftraggebers, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können ( 332 Abs 5) Feststellung ist Voraussetzung für Schadenersatzklagen gegen den Auftraggeber ( 341 Abs 2) 30

Kein Anspruch auf Schadenersatz gem 337 Abs 1 wenn Geschädigter Schaden durch Stellen eines Nachprüfungsantrags hätte abwenden können ( 337 Abs 2 und 4) 31

Übersicht Rechtsschutzverfahren Primärrechtsschutz Nachprüfungsverfahren ( 320 bis 327) Einstweilige Verfügungen ( 328 bis 330) Sekundärrechtsschutz Feststellungsverfahren ( 331 bis 335) Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche ( 337 341) 32

Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ( 328 bis 339) Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung zu ( 320 Abs 3) Gefahr der Schaffung unumkehrbarer Tatsachen, bevor über die vom Antragsteller behauptete Rechtswidrigkeit in der Hauptsache entschieden ist Daher: Möglichkeit der Veranlassung der Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens oder einzelner Entscheidungen des Auftraggebers (zb Zuschlagserteilung) bis zur Entscheidung des BVA über einen Nachprüfungsantrag oder Anordnung sonstiger geeigneter Maßnahmen ( 329 Abs 3) 33

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Antrag auf Erlassungen von einstweiligen Verfügungen ( 328) Antragslegitimation Unternehmer, die berechtigt sind einen Nachprüfungsantrag zu stellen ( 328 Abs 1 ivm 320 Abs 1) Stellt sich nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Hauptverfahren heraus, dass der betreffende Unternehmer zu einem Nachprüfungsantrag nicht legitimiert ist, tritt die einstweilige Verfügung mit der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages nach 329 Abs [4] außer Kraft (RV 1171 BlgNR 22. GP, 141) 34

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Inhalt des Antrags ( 328 Abs 2) 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse, 2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in 320 Abs 1 genannten Voraussetzungen (= Antragslegitimation für Nachprüfung gesondert anfechtbarer E), 3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, 4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen, 5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde 35

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Information an betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrags auf einstweilige Verfügung bei folgenden Begehren ( 328 Abs 5): Untersagung der Erteilung des Zuschlages, Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder Untersagung der Angebotsöffnung Aufschiebende Wirkung ab Zugang der oa Verständigung an den betroffenen Auftraggeber bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer EV Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag (auf Erlassung einer EV) 1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bzw 36

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz 2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw 3. die Angebote nicht öffnen 37

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Interessenabwägung ( 329 Abs 1) Voraussehbare Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers Allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen Befristung der EV ( 329 Abs 4) Parteien des Verfahrens ( 330 Abs 2) Antragsteller Auftraggeber Entscheidungsfrist ( 330 Abs 3) Unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages 38

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Erlassungen von einstweiligen Verfügungen bis zur Zuschlagserteilung (Zuschlag) oder Widerrufserklärung (Widerruf) ( 329 Abs 3 ivm 312 Abs 2 Z 1) Vorübergehende Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens oder einzelner Entscheidungen des Auftraggebers (zb Zuschlagserteilung) bis zur Entscheidung des BVA über einen Nachprüfungsantrag oder Anordnung sonstiger geeigneter Maßnahmen ( 329 Abs 3) Die Maßnahmen müssen nötig und geeignet sein, Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern ( 328 Abs 1) 39

Nicht prüfungsrelevant! Primärrechtsschutz Abhängigkeit von Nachprüfungsverfahren ( 328 Abs 3 und 4) Antrag auf EV nur innerhalb der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Fristen zulässig (10, 15 bzw 7 Tage gem 321) Wurde bereits Antrag auf Nachprüfung gestellt, kann Antrag auf Erlassung einer EV aber bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gestellt werden Wurde Nachprüfungsantrag nicht fristgerecht beantragt oder der Antrag zurückgezogen Ist ein laufendes EV-Verfahren formlos einzustellen bzw tritt eine bereits erlassene EV außer Kraft Erlassene EV tritt spätestens mit Entscheidung des BVA über Nachprüfungsantrag außer Kraft 40