Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl

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1 Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2009/10 Kurt Reindl 1

2 Skizze F r e i b a d X - S T R A S S E 4021/4 Gastgewerbebetrieb W Öffentliche Parkplätze 4021/3 G 4021/2 4020/3 4020/2 H A Y - S T R A S S E B Umbau (geplant) 4021/1 E F 4020/1 S Installateurbetrieb Spielplatz (Bestand) Spielhäuschen (geplant) Bauland/Wohngebiet Bauland/gemischtes Baugebiet 2

3 1. Juni Juni Juli August 2009 Persönliche Ladung zur Verhandlung (rsb): A und Nachbarn E, B, G, H und S Amtsblatt Mündliche Verhandlung Antrag auf Betriebsanlagenbewilligung Betriebsanlagenbewilligung E: später Einwendungen B: keine Einwendungen G: erscheint nicht; lange geplanter Urlaub H: Lärmbelästigung durch zu erwartenden zusätzlichen Verkehr auf der Y-Straße Und durch auf dem öffentlichen Parkplatz ein- und ausparkende Fahrzeuge insbesondere außerhalb der Betriebszeiten des Freibads S: erscheint nicht 3

4 28. August 2009 (September 2009) (Oktober 2009) Berufungen Amtssachverständigengutachten Xaver X Privatgutachten Yvonne Y E: Lärmbelästigung aufgrund der spielenden und musizierenden Kinder G: Lärmbelästigung durch spielende Kinder H: Lärmbelästigung durch zu erwartenden zusätzlichen Verkehr auf der Y-Straße und durch auf dem öffentlichen Parkplatz ein- und ausparkende Fahrzeuge insbesondere außerhalb der Betriebszeiten des Freibads F: Lärmbelästigung aufgrund der spielenden und musizierenden Kinder W: Bedarf an weiteren Gastbetrieben im Stadtteil 4

5 2. Dezember Dezember 2009 Berufungsbescheid Zustellung Auflage 1: Lärmbelästigungen durch Kinder sind insbesondere in der Winterzeit möglichst gering zu halten. Auflage 2: Die Vermeidung von Lärmbelästigungen durch Fahrzeuge von Gästen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. aufschiebende Bedingung 1: Befähigungsnachweis für Gastgewerbebetrieb aufschiebende Bedingung 2: Erhalt einer rechtskräftigen Baubewilligung aufschiebende Bedingung 3: Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch auflösende Bedingung: Bedarf 5

6 PRÜFUNGSAUFGABE: Verfassen Sie für A ein zweckentsprechendes Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich! 6

7 Mündliche Verhandlung E: später Einwendungen unzulässig B: keine Einwendung G: keine Einwendung H: Lärmbelästigung du/ KFZ auf öffentl. Straße/Parkplatz unzulässig Quasi-Wiedereinsetzung? Berufung E: Lärmbelästigung du/ Kinder B: keine Berufung G: Lärmbelästigung du/ Kinder H: Lärmbelästigung du/ KFZ auf öffentl. Straße/Parkplatz Einwdg. nicht rechtzeitig Präklusion im Anlageverfahren präkludierte Einwendungen auch von Berufungsbehörde nicht zu berücksichtigen (VwSlg A/1980) Einwdg. nicht rechtzeitig Präklusion im Anlageverfahren präkludierte Einwendungen auch von Berufungsbehörde nicht zu berücksichtigen (VwSlg A/1980) Einwdg. rechtzeitig, aber unzulässig Verlust der Parteistellung, weil nicht zeitgerecht zumindest eine zulässige Einwendung erhoben! F: keine Einwendungen Übergangene Partei? F: Lärmbelästigung Einwdg. rechtzeitig und zulässig, aber du/ Kinder unbegründet. W: keine Einwendungen Übergangene Partei? W: kein Bedarf Einwdg. rechtzeitig, aber unzulässig S: keine Einwendung S: keine Berufung 7

8 Präklusion ( 42 AVG) 42 Abs 1 AVG: Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Kundmachung gem 41 Abs 1 zweiter Satz AVG: durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung Besondere Form gem 356 Abs 1 GewO: Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung ( 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde ( 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. [ ] Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. 42 Abs 2 AVG: Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. 8

9 Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten Recht auf Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ohne gesetzwidrige Auflagen und Bedingungen ( 77 GewO) Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ( 359a GewO) 9

10 Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde gem 359a GewO entscheidet der UVS über Berufungen in Verfahren betreffend Betriebsanlagen 10

11 Verfahrensfehler Keine Befundaufnahme durch Sachverständigen sachverständige Äußerung erschöpft sich in der Abgabe eines Urteiles Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, nicht erkennbar Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, nicht erkennbar Behörde wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ( 37 AVG) nicht gerecht Siehe VwGH , 2002/06/0151 mwn 11

12 Verfahrensfehler Sachverständigengutachten nicht vollständig X lässt Lärmemission von Installateurbetrieb und Freibad außer acht Unzulässige Höherbewertung von Amtssachverständigengutachten Behörde hätte einander widersprechende Gutachten von X und Y nach ihrem inneren Wahrheitswert gegeneinander abwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darlegen müssen Ergebnisrelevanz 12

13 Verfahrensfehler Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Behörde hätte gem 359b Abs 1 Z 1 GewO ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchführen müssen: jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, sind ausschließlich solche, die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden; Argumente! Verordnung BGBl 1994/850 idf BGBl II 1999/19 beinhaltet zusätzliche Alternativen für vereinfachtes Genehmigungsverfahren 13

14 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (Auflage 1) Klarheitsgebot Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen Formulierung "während der Winterzeit" ist nicht ausreichend bestimmt, weil hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit folgt, inwiefern damit die kalendermäßig bestimmte Winterzeit oder ein davon unabhängiger Zeitraum der "Wintersaison" oder allenfalls einer "winterlichen Jahreszeit" erfasst werden soll (VwGH , 2001/04/0156) 14

15 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (Auflage 1) Einwendung von E: Vorbringen, später Einwendungen zu erheben, unzulässig Einwendung daher nicht rechtzeitig Präklusion ( 42 AVG) zwar subjektives Recht, nicht durch Lärm belästigt zu werden; im Anlageverfahren sind präkludierte Einwendungen aber auch von der Berufungsbehörde nicht zu berücksichtigen (VwSlg A/1980) 15

16 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (Auflage 1) Einwendung von F: F ist Nachbar ( 75 Abs 2 GewO), der in subjektiven Rechten ( 74 Abs 2 Z 2 GewO) verletzt sein könnte F hält sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage auf keine persönliche Verständigung mangels qualifizierter Kundmachung (jedenfalls kein Anschlag in der Gemeinde; 356 Abs 1 GewO ivm 41 Abs 1 zweiter Satz AVG) keine Präklusion als übergangene Partei zulässige Berufung gegen den nicht zugestellten Bescheid Maßstab für Zumutbarkeit von Belästigungen ist der gesunde, normal empfindende Erwachsene ( 77 Abs 2) 16

17 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (Auflage 1) Einwendung von G: Voraussetzungen für Quasi-Wiedereinsetzung liegen nicht vor ( 42 Abs 3 AVG): lange geplanter Auslandsurlaub kein ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Erhebung von Einwendungen auch auf schriftlichem Wege spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde möglich gewesen ( 42 Abs 1 AVG) Präklusion ( 42 AVG) zwar subjektives Recht, nicht durch Lärm belästigt zu werden; im Anlageverfahren sind präkludierte Einwendungen aber auch von der Berufungsbehörde nicht zu berücksichtigen (VwSlg A/1980). 17

18 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (Auflage 2) Bestimmtheitsgebot Formulierung, ein bestimmtes Ergebnis sei durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen kann nicht als ausreichend präzise erkannt werden (VwGH , 94/06/0022) Erwartung der Beschränkung der Belästigungen im Sinne des 74 Abs 2 Z 2 GewO auf ein zumutbares Maß ( 77 Abs 1 GewO) von öffentlicher Straße bzw öffentlichem Parkplatz ausgehende Lärmbelästigungen keine Belästigungen im Sinne des 74 Abs 2 Z 2 GewO, weil nicht der Betriebsanlage zurechenbar 18

19 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (Auflage 2) Einwendung von H: Einwand unzulässig, weil Verkehr auf Y-Straße öffentlichem Parkplatz nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist. 19

20 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (aufschiebende Bedingungen) Gewerbeberechtigung keine Voraussetzung für Betriebsanlagenbewilligung (im Übrigen würde gem 1 Abs 1 Z 2 Verordnung des BM für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe, BGBl II 2003/51, der Abschluss eine Universitätsstudiums als Befähigungsnachweis ausreichen) Baubewilligung keine Voraussetzung für Betriebsanlagenbewilligung Eigentümerschaft keine Voraussetzung für Betriebsanlagengenehmigung 20

21 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (auflösende Bedingung) Bedarfsprüfung keine Voraussetzung für Betriebsanlagenbewilligung 21

22 Inhaltliche Rechtswidrigkeit (auflösende Bedingung) Einwendung von W: W ist Nachbar ( 75 Abs 2 GewO, der in subjektiven Rechten ( 74 Abs 2 Z 2 GewO) verletzt sein könnte W im möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage keine persönliche Verständigung mangels qualifizierter Kundmachung (jedenfalls kein Anschlag in der Gemeinde; 356 Abs 1 GewO ivm 41 Abs 1 zweiter Satz AVG) keine Präklusion als übergangene Partei zulässigerweise Berufung Einwendung aber unzulässig kein subjektives Recht auf Gebietsschutz bzw mangelnder Bedarf kein rechtlich geschütztes Interesse des Nachbarn 22

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